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Wettbewerbsbeschränkungen
Das Recht der W. ist Teil des Wettbewerbsrechts i.w.S. Es betrifft Beschränkungen auf
Grund vertraglicher Vereinbarungen der Marktpartner (Kartelle, vertikale Bindungen) oder
infolge faktischer Machtstellung eines Teilnehmers am
Markt
(marktbeherrschendes
Unternehmen, Konzern). Nicht hierher gehören Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmern und
Arbeitnehmern (Konkurrenzklausel, -verbot). Das Ges. gegen Wettbewerbsbeschränkungen
– GWB –, jetzt i.d.F. vom 20. 2. 1990 (BGBl. I 235), auch KartellG genannt,
löste die von den Alliierten im Jahre 1947 erlassenen Dekartellierungsbestimmungen ab. Es
soll im Bereich der privaten Wirtschaft die Freiheit des Wettbewerbs im Interesse der
Förderung und Erhaltung der
Marktwirtschaft
sicherstellen und wirtschaftliche Macht da
beseitigen, wo sie die Wirksamkeit des Wettbewerbs und die ihm innewohnende Tendenz zur
Leistungssteigerung beeinträchtigt und die bestmögliche Versorgung der Verbraucher in
Frage stellt. Die Regelung ist ein Kompromiß zwischen den Bestrebungen zur Einführung
eines Kartellverbots mit Erlaubnisvorbehalt und den auf eine bloße Mißbrauchsregelung
gerichteten Tendenzen. Die Vorschriften des Gesetzes richten sich an wirtschaftliche
Unternehmen in einem spezifisch wettbewerbsrechtlichen Sinne. Sachlich ist die Beteiligung
am Wirtschaftsverkehr in einem sehr weiten Sinne (einschließlich der Freien Berufe sowie
sportlicher und kultureller Aktivitäten) kennzeichnend, also ohne Beschränkung auf
gewerbliche (Gewerbe) oder kaufmännische Betätigungen im technischen Sinne. Persönlich
wird regelmäßig die rechtliche Selbständigkeit (natürliche oder juristische Person,
allerdings einschließlich der Personenhandelsgesellschaften (Personengesellschaften)
gefordert, daneben zusätzlich "wirtschaftliche" Selbständigkeit in dem Sinne,
daß z.B. konzernangehörige Unternehmen nicht als selbständige Unternehmen behandelt
werden. Das Ges. grenzt im 1. Teil die zulässigen W. ab, insbes. durch Bestimmungen über
Kartelle, Preisbindungen, marktbeherrschende Unternehmen sowie Wettbewerbsregeln. W. durch
Kartellverträge und Kartellbeschlüsse, die geeignet sind, die Erzeugung oder die
Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch
Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen, sind unwirksam (§ 1 ). Wer sich über die
Unwirksamkeit hinwegsetzt, begeht eine mit Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit (§ 38).
Jedoch sind Kartelle für bestimmte Zwecke (z.B. Vereinheitlichung von Konditionen,
Rationalisierung, Export, Import, Überwindung von Struktur) zugelassen; Einzelheiten s.
Kartelle. Grundsätzlich nichtig sind ferner W., die von einer Wirtschaftsstufe auf die
nachfolgende übergreifen (z.B. Hersteller/Händler; sog. vertikale Bindungen, § 15).
Ausnahmen bestehen für Verlagserzeugnisse (§ 16). Für
Markenwaren
ist die vertikale
Preisempfehlung zugelassen. Ausschließlichkeits-und Koppelungsverträge können für
unwirksam erklärt werden (§ 18). Beschränkungen bestehen ferner für Lizenzverträge
(§ 20).
Marktbeherrschende Unternehmen
unterliegen bei mißbräuchlicher Ausnutzung ihrer
Stellung einem Eingriff der Kartellbehörde (§§ 22, 23), außerdem einer
Fusionskontrolle; s.a. das Diskriminierungsverbot nach § 26. Der 2. Teil des GWB
behandelt die Ordnungswidrigkeiten (§§ 38 ff.), der 3. und 4. Teil die Kartellbehörden
und das Verfahren in Kartellsachen, insbes. bei Entscheidungen über Erlaubnisse, Verbote
u.a. Maßnahmen. Gegen die Verfügungen der Kartellbehörden ist die Beschwerde an das
örtlich zuständige Oberlandesgericht, gegen dessen Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof gegeben; bei beiden bestehen Kartellsenate (§§ 92ff.). Das Ges. gilt
nicht oder nur beschränkt (sog. Bereichsausnahmen) für Bundespost, Bundesbahn,
Unternehmen der Personenbeförderung, der See-, Küsten- und Binnenschiffahrt,
Fluglinienbetrieb, den Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (insbes.
soweit ernährungswirtschaftliche Marktordnungsgesetze eingreifen), Bundesbank,
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Bausparkassen und Versorgungsunternehmen (§§
99 ff.). Wettbewerbsbeschränkungen, die sich auf den Wirtschaftsverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten auswirken können, verbieten u.a. die Art. 85, 86 EWGV mit Ausnahme- und
Regelungsvorbehalten für das sekundäre Gemeinschaftsrecht (wegen Einzelheiten
Kartellrecht, europäisches).