Gebäudetechnik
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Markenwaren
 
Der Begriff wird im gewerblichen Rechtsschutz für Erzeugnisse verwendet, die mit einer

Marke versehen sind. Eine eigenständige Bedeutung hat er im Recht der

Wettbewerbsbeschränkungen. Nur für M. ist gemäß § 38a GWB eine – unverbindliche

– vertikale Preisempfehlung zulässig. In diesem Sinne sind M. Waren (nicht

Dienstleistungen wie z.B. KFZ-Service oder Filmentwicklung) ohne Beschränkung auf

Endprodukte (Fertigwaren), die mit einer auf das preisempfehlende Unternehmen (Hersteller

oder Händler) eindeutig hinweisenden Kennzeichnung versehen sind. Eine Ausstattung

(Marke) im Sinne des Markenrechts genügt nicht, ebensowenig eine urheber- oder

geschmacksmusterrechtlich geschützte Gestaltung oder ein Gütezeichen. Mit der

Kennzeichnung muß das empfehlende Unternehmen gewährleisten, daß die Ware ständig

unter gleicher oder verbesserter Güte geliefert wird. Für landwirtschaftliche M. gibt es

hinsichtlich der Gewährleistung gleichbleibender Qualität gewisse Erleichterungen (§

38a II 2 GWB).