Geb�udetechnik
.
deutsch english francais italinao
 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum Gebäudetechnik
 Links

 Anmeldung

 Passwort vergessen?

Partner Login

Partner ID
 
 Passwort

 Über GBT Gebäudetechnik
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail
  Lexikon/Glossar Gebäudetechnik     Suche :       3811 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Handelsgeschäft
 
ist das kaufmännische Unternehmen, für das eine Firma geführt wird. Das H. ist vom

Handelsgewerbe zu unterscheiden. H. ist ferner ein Rechtsgeschäft oder eine

Rechtshandlung eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört (§ 343 I

HGB). Die H. werden unterteilt in Grundhandelsgeschäfte, das sind die unmittelbar dem

betriebenen Handelsgewerbe dienenden (z.B. Anschaffung von Waren, die zum Weiterverkauf in

einem Einzelhandelsgeschäft bestimmt sind); Hilfshandelsgeschäfte, das sind diejenigen

H., die den Geschäftsbetrieb ermöglichen oder fördern sollen (Kauf von

Einrichtungsgegenständen für den Laden, Abschluß von Arbeitsverträgen);

Nebenhandelsgeschäfte, die der Kaufmann zwar im Rahmen seines Handelsgewerbes

abschließt, die aber nicht zum gewöhnlichen Betrieb seines Handelsgewerbes zählen (z.B.

kommissionsweiser Verkauf eines Autos durch einen Einzelhändler einer anderen Branche).

Es besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dafür, daß die von einem Kaufmann

vorgenommenen Rechtsgeschäfte H. sind (§ 344 I HGB). Ferner besteht eine unwiderlegbare

Vermutung für das Vorliegen eines H., wenn ein Kaufmann einen Schuldschein zeichnet (§

344 II HGB); darunter sind grundsätzlich alle Wertpapiere (insbes. Wechsel, Scheck) zu

verstehen. Bei H.en tritt an Stelle der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

(Fahrlässigkeit) die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB). Unter bestimmten

Voraussetzungen kommen H. anstatt einer ausdrücklichen Erklärung durch Stillschweigen

zustande (§ 362 HGB). Einseitige H. sind solche Rechtsgeschäfte, die nur für einen von

beiden Vertragspartnern ein H. darstellen; für sie gelten aber grundsätzlich alle

Vorschriften über H.e auch für den nichtkaufmännischen Vertragspartner (§ 345 HGB).

Für beiderseitige H. gelten verschiedene Sonderregeln (z.B. Zinsen ab Fälligkeit in

Höhe von 5%; §§ 352, 353 HGB; Abtretungsverbote sind unwirksam, § 354a HGB); insbes.

ist hierbei auf Handelsbräuche Rücksicht zu nehmen (§ 346 HGB). Das praktisch

wichtigste H. ist der Handelskauf.