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Handelsgewerbe
ist der Betrieb eines Gewerbes, das dem Handelsrecht unterliegt. Wer ein H. betreibt,
ist kraft Gesetzes Kaufmann. Bei einem sog. Grund-H. liegt ein H. allein auf Grund seiner
Art und Ausübung vor (§ 1 II HGB). Darüber hinaus sind H. kraft gesetzlicher Fiktion
die gewerblichen Unternehmen, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, wenn der Inhaber des Unternehmens in das
Handelsregister eingetragen ist (§ 2 HGB), und unter den gleichen Voraussetzungen land-
und forstwirtschaftliche Haupt- und Nebenbetriebe (§ 3 HGB). Grund-H. sind
Gewerbebetriebe, die folgende Arten von Geschäften zum Gegenstand haben: 1. Anschaffung
und Weiterveräußerung von Waren oder Wertpapieren, gleichgültig, ob die Waren
unverändert, be- oder verarbeitet weiterveräußert werden. Hierbei handelt es sich um
die Grundform kaufmännischer Tätigkeit: Groß- und Einzelhandel, Fabrikation; 2. Be-
oder Verarbeitung von Waren für andere Personen, wenn der Betrieb über den Umfang eines
Handwerks hinausgeht (z.B. die Lohnindustrie, Reinigungs-, Färbe- und
Wäschereibetriebe); 3. Versicherungen gegen Prämie; 4. alle Bank- und
Geldwechselgeschäfte; 5. Personen- und Güterbeförderung zur See, auf Binnengewässern
und zu Lande (Frachtgeschäfte, Binnenschiffahrt), ferner die Schleppschiffahrt; 6. die
Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure und Lagerhalter; 7. Geschäfte der
Handelsvertreter und Handelsmäkler; 8. alle Verlags-, Buch- und Kunsthandelsgeschäfte;
9. Druckereien, sofern sie über den handwerksmäßigen Betrieb hinausgehen.