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Kauf
Der K. ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den eine Verpflichtung zum Austausch einer
Sache oder eines sonstigen Gegenstandes, insbes. eines Rechts (Rechtskauf) oder einer
Sachgesamtheit, gegen Geld (sonst Tausch) begründet wird (§§ 433ff. BGB). Durch den
Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben (s. aber
Kommission, Konditionsgeschäft), ihm also den Besitz einzuräumen, und das Eigentum an
der Sache bzw. das verkaufte Recht zu verschaffen (§ 433 I BGB). Infolge des unser Recht
beherrschenden Abstraktionsprinzips, also der Trennung zwischen schuldrechtlichem
Grundgeschäft und dinglichem Erfüllungsgeschäft, tritt durch den K. allein noch keine
Änderung der Rechtslage ein; der Verkäufer ist vielmehr auf Grund des Kaufvertrags nur
verpflichtet, diese herbeizuführen (Veräußerung; Eigentumsübertragung, Verfügung).Der
K. kann auch unter einer Bedingung abgeschlossen werden, z.B. daß es dem Verkäufer
gelingt, die verkaufte Sache zu beschaffen (Selbstbelieferungsvorbehalt); s.a. Kauf auf
Probe. Daneben hat der Verkäufer regelmäßig eine Pflicht zur Auskunft über die den
verkauften Gegenstand betreffenden rechtlichen Verhältnisse, zur Herausgabe der zum
Beweis des Rechts dienenden Urkunden (§ 444 BGB), zur Tragung der Kosten der Übergabe,
Verpackung, insbes. der Kosten der Versendung der verkauften Sache bis zum Erfüllungsort
(Versendungskauf sowie die Klauseln cif, "fob", franko, frachtfrei) sowie u.U.
zur Verwahrung bis zur Lieferung usw. Ist der Verkäufer verpflichtet, neben der
Beschaffung des Stoffs die Sache selbst erst herzustellen, so liegt ein
Werklieferungsvertrag vor. Das K.objekt kann sich auf einen ganz bestimmten Gegenstand
beziehen (Spezieskauf), aber auch nur der Gattung nach bestimmt sein (Gattungskauf). Die
Hauptpflicht des Käufers ist die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises (§ 433 II BGB;
Barkauf). Die Höhe des Preises kann grdsätzl. frei bestimmt werden, sofern keine
öffentl.-rechtl. Preisvorschriften bestehen; die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) ist hierin
mangels besonderer Angabe i.d.R. bereits enthalten (str.). S. die Klauseln brutto für
netto, Kasse gegen Dokumente, Kasse gegen Faktura, Netto Kasse, Preis freibleibend; s.
ferner Kassenskonto. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises ist eine
Geldschuld, die regelmäßig auch durch Aufrechnung oder Leistung an Erfüllungs Statt
erbracht werden kann; die Hingabe eines Wechsels oder Schecks geschieht regelmäßig nur
erfüllungshalber. Die Angabe eines Kontos auf einer Rechnung ist die Ermächtigung an den
Käufer, die K.preisschuld durch Überweisung zu tilgen. Daneben trifft den Käufer die
Pflicht, die gekaufte Sache abzunehmen, z.B. bei K. auf Abruf binnen angemessener Frist.
Die Abnahme ist eine echte Schuldverpflichtung des Käufers; ihre Verletzung führt daher
nicht nur zum Annahmeverzug des Gläubigers, sondern zum Schuldnerverzug. Nebenpflichten
des Käufers sind ferner i.d.R. die Tragung der Versendungskosten an einen anderen als den
Erfüllungsort (§ 448 BGB) sowie bei einem Grundstückskauf die Übernahme der Kosten der
Auflassung und der Eintragung im Grundbuch, die Pflicht zur Verzinsung des Kaufpreises ab
Nutzung des K.gegenstandes (§ 452 BGB) usw. Ob die Verpackung zurückzugeben ist, hängt
von den Umständen (Bezahlung, Art der Verpackung) ab; das sog. Flaschenpfand ist eine
darlehensähnliche Verpflichtung des Käufers zur Rückgabe entsprechender Flaschen (u.U.
Miete). Die Grundsätze des K. finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder
Belastung eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind – z.B. Verpflichtung, eine
Hypothek zu bestellen –, entsprechende Anwendung (§ 445 BGB); auch der Erwerb im
Wege der Zwangsvollstreckung sowie bei jeder Versteigerung ist K. (vgl. §§ 456ff. BGB).
Der K. ist grundsätzl. formfrei und genehmigungsfrei. Ausnahmen gelten für den
Grundstückskaufvertrag, für den Erbschaftskauf, für den K. eines Vermögens
(Vermögensübernahme) sowie beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke. Bei
Nichterfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem K. gelten die Vorschriften des
allgemeinen Schuldrechts über Leistungsstörungen (Unmöglichkeit der Leistung,
Schuldnerverzug, positive Vertragsverletzung) mit den Besonderheiten des gegenseitigen
Vertrags; hat jedoch der Verkäufer den Vertrag voll erfüllt (nicht bei
Eigentumsvorbehalt, s.u.) und den Kaufpreis gestundet (Kreditkauf), so steht ihm ein
Rücktrittsrecht nicht mehr zu (§ 454 BGB). Sondervorschriften gelten für die
Gewährleistung des Verkäufers, wenn der verkaufte Gegenstand mit Rechts- oder
Sachmängeln behaftet ist. Außerdem geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer
zufälligen Verschlechterung der K.sache, d.h. Fortdauer der Pflicht zur Kaufpreiszahlung
trotz Untergangs der Sache (Preisgefahr) – abweichend von § 323 BGB – bei einer
beweglichen Sache mit deren Übergabe an den Käufer, bei einem Grundstück auch bereits
bei einer der Übergabe vorausgehenden Eintragung im Grundbuch auf den Käufer über (§
446 BGB). Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die
Lasten der Sache (Steuern, Versicherungsprämien usw.). Eine Sonderregelung für die
Gefahrtragung beim K. gilt für den Erbschaftsk. und insbes. für den Versendungsk. (§
447 BGB); ferner für den Handelsk., d.h. den Kaufvertrag zwischen Kaufleuten (§§ 343ff.
HGB), der in seiner näheren Ausgestaltung weitgehend von Handelsbräuchen beeinflußt
wird. S. auch Kauf auf Probe, Kauf nach Probe, Umtauschvorbehalt, Wiederkauf,
Vorkaufsrecht, Spezifikationskauf, Sukzessivlieferungsvertrag,
Wiederkehrschuldverhältnis. In der Praxis häufig ist der K. unter Eigentumsvorbehalt; er
ist regelmäßig ein unbedingt abgeschlossener K.vertrag, bei dem aber die Übertragung
des Eigentums an der K.sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung
des K.preises steht (§ 455 BGB). Der Käufer hat demnach sofort ein Recht zum Besitz an
der Sache und ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums; das Eigentum geht mit
Eintritt der Bedingung automatisch, d.h. ohne daß es noch eines entsprechenden Willens
des Verkäufers bedarf, auf den Käufer über. Zur Möglichkeit des Rücktritts vom
Vertrag im Rahmen eines Verbraucherkredits, insbes. bei Schuldnerverzug des Käufers
s.i.e. Kreditvertrag; sonst genügt im Zweifel jeder Verzug (§ 455 BGB). Besonderheiten
gelten ferner für den internationalen K. von Waren.