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Gaststätte
Der
Betrieb
einer G. als stehendes
Gewerbe
in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften und
Beherbergungsbetrieben, ebenso im
Reisegewerbe
mit ortsfester Einrichtung (Bierzelt o.ä.)
anläßlich vorübergehender Veranstaltungen, ist im GaststättenG – GastG – vom
5. 5. 1970 (BGBl. I 465) m. spät. Änd. geregelt. Wer eine G. betreiben will, bedarf der
Erlaubnis (§ 2 GastG); diese kann auch juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen
Vereinen erteilt werden. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar; daher bedarf auch der
Erlaubnis, wer eine G. als Stellvertreter betreiben will (§ 9 GastG). Die Erlaubnis wird
für eine bestimmte Person, für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume (§
3 I GastG) erteilt. Deshalb sind erlaubnisbedürftig auch die Verlegung des Betriebes,
wesentliche Veränderungen in den Betriebsräumen oder die Veränderung des
Betriebszuschnitts. Stets ist Zuverlässigkeit des Antragstellers erforderlich. Außerdem
muß er durch eine Bescheinigung der
Industrie- und Handelskammer
nachweisen, daß er im
erforderlichen Umfang über lebensmittelrechtliche Vorschriften unterrichtet worden ist.
Die Betriebs- und Personalräume müssen den gewerbeaufsichtlichen und -polizeilichen
Anforderungen an Hygiene, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit genügen. Ferner dürfen
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbes. erhebliche Nachteile, Gefahren oder
Belästigungen für die Allgemeinheit nicht zu befürchten sein. Zur Gewährleistung
dieser gesetzlichen Anforderungen dürfen Auflagen zum Schutz der Gäste, des Personals,
der Nachbarschaft und der Allgemeinheit gemacht werden, insbes. über Belüftung sowie
gegen unangemessene Lärm- oder Geruchsbelästigung.Das G.recht gilt nicht für
Nebenbetriebe der Deutschen Bahn und nur beschränkt für solche der Bundesautobahnen.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gelten u.a. für Milch und Milcherzeugnisse,
alkoholfreie Getränke aus Automaten usw. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn der Inhaber
von ihr binnen eines Jahres keinen Gebrauch macht (§ 8 GastG). Sie kann zurückgenommen
werden, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung die Zuverlässigkeit des
Inhabers nicht gegeben war.
Widerruf
ist zulässig, wenn nachträglich Versagungsgründe
eintreten, bei unbefugter Veränderung der Betriebsart, Nichterfüllung von Auflagen usw.
(§ 15 II, III GastG). DasGastG ist die Grundlage für die Festsetzung von Sperrzeiten
(sog. Polizeistunde) durch RechtsVOen der Länder (§ 18). Es verbietet Feilhalten von
Branntwein und überwiegend branntweinhaltigen Lebensmitteln in Automaten, die Abgabe
alkoholischer Getränke an erkenn
bar
Betrunkene im Rahmen eines Gewerbes; das Verabreichen
von Speisen darf nicht von der
Bestellung
von Getränken abhängig gemacht, bei
Nichtbestellung von Getränken dürfen die Speisenpreise nicht erhöht werden (§ 20
GastG). Verstöße gegen das GastG sind durchwegs als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld
bedroht.