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Reisegewerbe
Ein R. betreibt, wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen
Niederlassung oder, ohne eine solche zu haben, ohne vorhergehende Bestellung Waren
ankauft, Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen darauf aufsucht
– Hausierer, Wanderlager (§ 56a GewO) – oder selbständig unterhaltende
Tätigkeiten, als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (§ 55 I GewO). Hierzu
bedarf er i.d.R. einer Genehmigung (Ausnahmen §§ 55a, b GewO), die in der Form der
Reisegewerbekarte (§§ 55, 60 GewO) durch die für den Wohnsitz zuständige untere
Verwaltungsbehörde erteilt wird (§ 61). Diese ist nach § 57 GewO zu versagen, wenn der
Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzt. Einen Katalog von im Reisegewerbe verbotenen Betätigungen (z.B. Vermittlung von
Darlehen, Vertrieb bestimmter Waren wie Kleinuhren, Edelmetalle, Wertpapiere, entzündbare
Gegenstände, geistige Getränke) enthält § 56. Soweit im R. Überwachungsbedürftige
Anlagen betrieben werden oder das Bewachungsgewerbe, das des Versteigerers, des Maklers,
Bauträgers oder Baubetreuers ausgeübt werden soll, gelten zusätzlich die allgemeinen
Vorschriften für diese Gewerbe entsprechend (§ 61a GewO). Über die Ausübung des R.
durch Ausländer s. VO i.d.F. vom 7. 11. 1990 (BGBl. I 2476), Art. 5. S.a. Gewerbesteuer.
Die im R. geschlossenen Geschäfte sind i.d.R. Haustürgeschäfte.