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Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
Erklärt das Gesetz ein
Rechtsgeschäft
(R.) schlechthin für (absolut) unwirksam, so
steht es – von der Frage einer etwaigen Heilungsmöglichkeit, z.B. durch
nachträgliche Genehmigung des Berechtigten, abgesehen – einem nichtigen R. gleich;
die Bestimmungen über die
Nichtigkeit
gelten daher entsprechend. Daneben kennt das Gesetz
zwei Sonderformen:Schwebende Unwirksamkeit. In verschiedenen Fällen, in denen der
Handelnde nicht allein vertretungs- oder verfügungsbefugt ist, bleibt die Wirksamkeit des
abgeschlossenen R. bis zur Entschließung des Berechtigten in der Schwebe. Die wichtigsten
Beispiele sind der Vertragsabschluß eines nur beschränkt Geschäftsfähigen (§ 108 BGB,
Geschäftsfähigkeit), das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters (§ 177 BGB, Vertretung
ohne Vertretungsmacht), die Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 185 BGB),
Beschränkungen der Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§
1365ff. BGB) sowie alle Fälle, in denen das R. zu seiner Wirksamkeit einer behördlichen
Genehmigung bedarf (z.B. durch das Vormundschaftsgericht – elterliche Sorge, Vormund
– oder beim
Verkauf
landwirtschaftlicher Grundstücke – Grundstücksverkehr,
landwirtschaftlicher –). Während der Schwebezeit entsteht an sich noch keine
rechtliche Bindung der Beteiligten (anders bei der Bedingung oder Befristung eines sofort
wirksamen R.); die Beteiligten sind jedoch verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur
Herbeiführung der vollen Wirksamkeit dienlich ist (bei Verstoß hiergegen u.U. Haftung
aus Verschulden beim Vertragsschluß). Wird das Wirksamkeitshindernis beseitigt, so ist
der
Vertrag
als von Anfang an, also rückwirkend, wirksam anzusehen (vgl. § 184 BGB,
Genehmigung). Wird die Zustimmung des Berechtigten oder die behördliche Genehmigung
endgültig (rechtskräftig) verweigert oder äußert sich der Berechtigte nach
Aufforderung durch den Geschäftspartner nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten
Frist, so ist das R. endgültig unwirksam und steht daher einem nichtigen gleich. Bezweckt
eine Vorschrift nur den Schutz bestimmter Personen, so erklärt sie häufig ein hiergegen
verstoßendes R. nur als diesen gegenüber (relativ) unwirksam; im Verhältnis zu allen
anderen ist es dagegen voll wirksam. Die wichtigsten Fälle sind der Verstoß gegen
gesetzliche oder gerichtliche Veräußerungs- und Verfügungsverbote wie z.B. die
Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 135, 136 BGB), Rechtshandlungen des
Gemeinschuldners trotz fehlender Verfügungsbefugnis im Konkurs (§ 7 KO) sowie R., die
einer im
Grundbuch
eingetragenen Vormerkung widersprechen (§§ 883 II, 888 BGB). Das
relativ unwirksame R. ist als solches voll wirksam, nur im Hinblick auf die geschützte
Person (Konkursgläubiger, Vormerkungsberechtigter usw.) unwirksam, es sei denn, der
Erwerber war – z.B. bei einem
Veräußerungsverbot
– in gutem Glauben an die
Verfügungsbefugnis des Veräußerers. Der Geschützte kann z.B. gegenüber einer
Zwangsvollstreckung in die im übrigen einem Dritten wirksam zu
Eigentum
übertragene
Sache
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben. Er kann aber statt dessen auf den ihm
eingeräumten Schutz verzichten und durch seine Genehmigung das relativ unwirksame zu
einem absolut gegenüber jedermann wirksamen R. machen. Steuerlich ist die Unwirksamkeit
eines Rechtsgeschäfts unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche
Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen (§ 41 I 1 AO;
wirtschaftliche Betrachtungsweise).