Gebäudetechnik
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Eigentum
 
ist das umfassendste dingliche Recht an einer Sache. Während demnach im Privatrecht E.

nur an einzelnen körperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen möglich ist

(nicht an Sachgesamtheiten, z.B. an einem Betrieb), geht der öffentlich-rechtliche

Begriff des E. und sein grundrechtlich gewährleisteter Schutz (Art. 14 I GG: "Das

Eigentum ... wird gewährleistet") darüber hinaus und umfaßt z.B. auch Forderungen

und Rechte ("geistiges Eigentum"), vermögenswerte öffentlich-rechtliche

Rechtspositionen (z.B. unwiderrufliche Konzessionen) usw., die damit gleichfalls den

einschränkenden Vorschriften über die Möglichkeit einer Enteignung unterliegen.Das

(privatrechtliche) E. als das grundsätzlich unbeschränkte Herrschaftsrecht über eine

Sache berechtigt den Eigentümer regelmäßig, mit der Sache nach Belieben zu verfahren

(z.B. durch Übereignung, Belastung u.a.) und andere (Unberechtigte) von jeder Einwirkung

auszuschließen (§ 903 BGB, Eigentumsstörungen, Eigentumsherausgabeanspruch). Das E. an

einem Grundstück erstreckt sich auch auf den Raum über und unter der Oberfläche; der

Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht untersagen, die in solcher Höhe oder Tiefe

vorgenommen werden, daß er an der Ausschließung kein schutzwürdiges Interesse hat (§

905 BGB; z.B. Überfliegen mit einem Flugzeug, Grundwasserstrom; anders U-Bahnbau unter

einem Haus). Das E. räumt jedoch kein schrankenloses Herrschaftsrecht ein. Schon § 903

BGB gewährt die genannte umfassende Befugnis dem Eigentümer nur, soweit nicht das Gesetz

oder Rechte Dritter entgegenstehen. Als zivilrechtliche Beschränkungen des Eigentums

kommen demnach das Verbot der mißbräuchlichen Ausübung (Treu und Glauben) und der

Schikane in Betracht, ferner der (zivilrechtliche) Notstand, das Nachbarrecht sowie

sämtliche beschränkten dinglichen Rechte, die das E. belasten und seinen Inhalt

einschränken (z.B. Dienstbarkeit, Hypothek, Pfandrecht u.a.). Darüber hinaus betont das

Grundgesetz die Sozialgebundenheit des Eigentums ("Eigentum verpflichtet. Sein

Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Inhalt und Schranken werden

durch die Gesetze bestimmt"). Im öffentlichen Interesse ist das E. daher heute

weitgehend pflichtgebunden. Die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des E.

enthalten das Bau- und (öffentliche) Nachbarrecht (Aufstellung von

Flächennutzungsplänen, Regelung der Baugestaltung, der Grenzabstände,

Genehmigungsbedürftigkeit usw.), das Verkehrsrecht (Einschränkung von Anliegerbauten an

Straßen), die Regelung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs, der Naturschutz und

Immissionsschutz, das Wasser-(haushalts-) recht, die im Interesse der Landesverteidigung

erlassenen Vorschriften (z.B. Bundesleistungsgesetz, Sicherstellungsgesetze) sowie die

Beschränkungen bei der Wohnungsmiete (Miete) und im Rahmen des Gemeingebrauchs an

öffentlichen Wegen und Gewässern. Über diese inhaltliche Beschränkung des Eigentums

hinaus, die regelmäßig vom Eigentümer entschädigungslos hingenommen werden muß, sehen

verschiedene Gesetze zum Wohle der Allgemeinheit die Möglichkeit einer – nur gegen

angemessene Entschädigung möglichen – Enteignung vor. Als Arten des E. kommen neben

dem Alleineigentum in Betracht: das Miteigentum nach Bruchteilen, das Gesamthandseigentum

(Gesamthandsgemeinschaft), das Sicherungs (Treuhand-) eigentum, das vorbehaltene E.

(Eigentumsvorbehalt) und das Wohnungseigentum; ein Über- und Untereigentum (wie beim

Besitz) ist nicht möglich. Auch das sog. öffentliche Eigentum, d.h. das E. an einer dem

Staat, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlichen Körperschaft gehörenden Sache,

ist grundsätzlich wie das privatrechtliche E. zu behandeln; es ist aber, soweit die Sache

nicht zum Finanzvermögen gehört (z.B. die Gemeinde hat einen Wald), als sog.

Verwaltungsvermögen (öffentliche Wege und Gebäude) nur beschränkt für

Verwaltungszwecke u.a. verkehrsfähig (Sache). Für das im Gebiet der ehem. DDR

begründete persönliche und sog. sozialistische E. (insbes. das E. sozialistischer

Genossenschaften und das sog. Volkseigentum als Grundlage der sozialistischen

Produktionsverhältnisse, §§ 18ff. ZGB) gelten hinsichtlich Voraussetzungen, Inhalt und

Umfang seit 3. 10. 1990 grundsätzlich die Vorschriften des BGB (Art. 233 § 2 EGBGB).

Besonderheiten gelten für Gebäudeeigentum und dingliche Nutzungsrechte

(Nutzungsberechtigungen). Wem bisheriges Volkseigentum zufällt oder wer die

Verfügungsbefugnis hierüber erhält, richtet sich allerdings nach besonderen

Vorschriften, insbes. nach dem Investitionsvorranggesetz sowie nach dem Gesetz zur

Regelung offener Vermögensfragen (Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nrn. 1

und 2 des Einigungsvertrags).