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Übernahme eines Handelsgeschäfts
Handelsgeschäfts (i.S. von Unternehmen) mit
Firma
führt grundsätzlich zur
Haftung
des
Übernehmenden für die im
Geschäftsbetrieb
des früheren Inhabers begründeten
Verbindlichkeiten
(§ 25 I HGB; der ausgeschiedene oder
Kommanditist
gewordene frühere
Inhaber haftet noch 5 Jahre fort, §§ 26, 28 HGB). Abweichende Vereinbarungen sind nur
wirksam, wenn sie im
Handelsregister
eingetragen und bekanntgemacht oder dem betreffenden
Gläubiger
mitgeteilt werden (§ 25 II HGB). Wird die
Firma
nicht fortgeführt, tritt die
Haftung
nur bei Vorliegen eines besonderen Verpflichtungsgrundes ein, insbes. wenn der
Erwerber sie in handelsüblicher Weise bekanntgemacht hat (§ 25 III HGB). Die
Firma
kann
nicht ohne das
Handelsgeschäft
übertragen werden.