Gebäudetechnik
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Verbindlichkeiten
 
Verpflichtungen, die auf der Passivseite der Bilanz gezeigt werden. Sie sind durch

folgende drei Merkmale charakterisiert: Zivilrechtliche oder wirtschaftliche

unumgängliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten Die Verpflichtung ist eindeutig

quantifizierbar – im Gegensatz zu den Rückstellungen. Kapitalgesellschaften müssen

ferner gem. § 268 HGB zu jedem Posten den Betrag mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

gesondert vermerken. Zusätzlich ist im Anhang der Gesamtbetrag mit einer Restlaufzeit von

mehr als fünf Jahren anzugeben sowie der Umfang, der durch Pfandrechte oder ähnliche

Rechte gesichert ist. Verbindlichkeiten sind nach § 253 HGB grundsätzlich mit ihrem

Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Neben den in der Bilanz auszuweisenden Verbindlichkeiten

sind unter der Bilanz sog. Eventualverbindlichkeiten, d. h. Haftungsverhältnisse und

Sonstige finanzielle Verpflichtungen, zu vermerken. Der nach US-GAAP und IAS verwendete

Begriff der liabilities ist umfassender als der Begriff Verbindlichkeiten, er umfaßt auch

die sog. Accrued Liabilities, die nach deutschem Recht wegen der Ungewißheit ihres

Bestehens und/oder der Höhe und des Fälligkeitstermins als Rückstellungen ausgewiesenen

werden.