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Straßenhandel
ist das Feilhalten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder an
anderen öffentlichen Orten. Der Straßenhändler betreibt ein
Reisegewerbe
i.S. des § 55
GewO. Er unterliegt nicht den Vorschriften für stehende Gewerbe, wenn er ausschließlich
als solcher betrieben wird. Sondervorschriften bestehen für die Abgabe von Milch ( §
11MilchG sowie § 6 Milch- und FettG, wonach durch RechtsVO bestimmt werden kann, daß
Milch und Milcherzeugnisse im Straßenhandel nur in bestimmten Bezirken abgesetzt werden
können).