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Spielgeräte
bei denen durch technische Vorrichtungen der Spielausgang beeinflußt werden kann und
die eine Gewinnmöglichkeit bieten, dürfen gewerbsmäßig nur mit Erlaubnis aufgestellt
werden. Die Erlaubnis darf mit Auflagen, u.a. im Interesse der Allgemeinheit, der Gäste
und des Jugendschutzes, verbunden werden (§ 33c I GewO). Die Erlaubnis wird versagt, wenn
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dabei wird
Unzuverlässigkeit bei einer Reihe von Vermögensstraftaten vermutet (§ 33c II GewO).
Aufgestellt werden dürfen nur bauartgeprüfte Geräte. Die Bauartprüfung wird von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vorgenommen. Der Gegenstand der Überprüfung
richtet sich nach §§ 11ff. der SpielVO. S. dürfen nur an Aufstellungsorten aufgestellt
werden, deren Eignung die Behörde dem Aufsteller schriftlich bescheinigt hat (§ 33c III
GewO). Vgl. hierzu auch § 33f GewO und die SpielVO. Die Aufstellung von S. im
Reisegewerbe
ist an die gleichen Voraussetzungen gebunden (§ 60a II GewO).