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Scheingeschäft
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird,
der
Mangel
der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig ( Scherzgeschäft,
§ 118 BGB, z.B. bei einer ersichtlich übertriebenen Jahrmarktsanpreisung). Das gleiche
gilt für eine empfangsbedürftige
Willenserklärung
(Scheinerklärung), die im
Einverständnis mit dem Empfänger nur zum Schein abgegeben wird ( Scheingeschäft,
simuliertes Geschäft, § 117 I BGB). Beim S., das regelmäßig abgeschlossen wird, um
andere (Gläubiger) zu täuschen, ist also Voraussetzung, daß beide Beteiligten
tatsächlich in der mangelnden Ernstlichkeit des Rechtsgeschäfts übereinstimmen. Kein S.
– und damit keine
Nichtigkeit
der
Willenserklärung
– liegt dagegen vor, wenn
das betreffende Geschäft tatsächlich ernsthaft gewollt ist, z.B. wenn jemand
Vermögensgegenstände einem Verwandten überträgt, um sie dem Zugriff der
Gläubiger
zu
entziehen, oder wenn – vor allem aus steuerlichen Gründen – der erstrebte
Erfolg
auf Umwegen erreicht werden soll (Umgehungsgeschäft; zur Wirksamkeit
Gesetzwidrigkeit von Rechtsgeschäften) oder wenn ein Geschäft durch einen vorgeschobenen
Strohmann abgewickelt wird. Auch hier soll der Strohmann die Rechte im eigenen Namen statt
des eigentlich das Geschäft tragenden Hintermannes erwerben; die
Willenserklärung
kann
allerdings aus anderen Gründen nichtig sein (z.B. wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches
Verbot o. dgl.). Ein S. liegt schließlich auch nicht beim fiduziarischen (Treuhand-)
Geschäft vor, da auch dort die Übertragung der vollen Rechtsmacht (z.B. des Eigentums)
ernsthaft gewollt ist, wenn auch im
Innenverhältnis
die Abrede einer nur beschränkt
möglichen Verwertung besteht (Sicherungsübereignung). Wird durch ein S. ein anderes
Rechtsgeschäft
verdeckt (z.B. Grundstückskauf über 500 000 DM; aus steuerlichen
Gründen werden nur 200 000 DM beurkundet, sog. Schwarzkauf), so gilt dieses sog.
verdeckte oder dissimulierte Geschäft, wenn es den hierfür aufgestellten Erfordernissen
genügt (beim Schwarzkauf ist die Vereinbarung über 200 000 DM als Scheingeschäft, die
über 500 000 DM mangels Beurkundung, also insgesamt nichtig, aber Heilung möglich durch
Auflassung und Eintragung; Grundstückskaufvertrag). Für die Besteuerung sind
Scheingeschäfte und Scheinhandlungen ohne Bedeutung (z.B. die Begründung eines
Scheinwohnsitzes). Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes
Rechtsgeschäft
verdeckt, so
ist das verdeckte
Rechtsgeschäft
für die Besteuerung maßgebend (§ 41 II AO).