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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Gesetz vom 1.1.1958, um den freien
Wettbewerb
zu garantieren. Demnach sind Kartelle
grundsätzlich verboten, wobei das GWB Ausnahmen regelt. Grundgedanke des Gesetzes ist,
daß ein freier und wirksamer
Wettbewerb
offensichtlich den größten Nutzeffekt für die
Gesamtwirtschaft, insbesondere für den Verbraucher besitzt. Inkonsistent ist dabei die
Ausnahme der Geltung des Gesetzes für Bereiche wie die Landwirtschaft, die Verkehrs- und
Energiewirtschaft sowie die Bank- und Versicherungswirtschaft gemäß §§ 99 ff. GWB.
Geregelt sind insbesondere: Verbot von Kartellverträgen, deren Anmeldepflicht und
Genehmigung. Vorschriften bei Zuwiderhandlungen (Ordnungswidrigkeit oder Strafbarkeit) und
die institutionelle Kontrolle durch das Bundeskartellamt. Auf internationaler Ebene wird
das GWB ergänzt durch den EWG-
Vertrag
§§ 85ff. mit analoger Formulierung, d. h. dem
Verbot von marktbeherrschenden Stellungen. Seit einer EWG-Verordnung von 1972 existiert
über der nationalen Fusionskontrolle eine europäische Fusionskontrolle. Eine stärkere
EU-Harmonisierung des GWB wurde durch die 6. Novelle des Gesetzes 1998 angestrebt. Das GWB
ist zu unterscheiden von dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb
(UWG), das Handlungen
untersagt, die gegen die guten Sitten verstoßen.