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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Rechtsform des privaten Rechts (Kapitalgesellschaft), die rechtlich gesondert im
GmbH-Gesetz geregelt ist. Ergänzend gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches
(HGB). Die GmbH hat in Deutschland eine große quantitative Bedeutung, da sie für
kleinere und mittlere Gesellschaften eine ideale Rechtsform darstellen kann. Die
Firma
der
GmbH muß gem. HGB mindestens einen Gesellschafternamen und den Zusatz GmbH enthalten. Die
Gesellschaft
wird durch einen oder mehrere Personen errichtet, indem eine Stammeinlage
übernommen wird und in der Summe das
Stammkapital
(Eigenkapital) mindestens DM 50 000
betragen muß. Da auch nur eine Person eine GmbH gründen kann, spricht man hier von einer
Einmann-GmbH. Die Gesellschafter sind in einer Gesellschafterversammlung zusammengefaßt,
die einen oder mehrere Geschäftsführer wählt. Für eine GmbH mit mehr als 500
Beschäftigten muß nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Aufsichtsrat mit
Belegschaftsvertretern gebildet werden. An die Gründung der GmbH werden nach §§ 1ff.
GmbHG strenge Auflagen geknüpft. Die GmbH ist eine sehr verbreitete Rechtsform, da die
Haftung
auf das
Stammkapital
beschränkt ist (mbH) und die Gesellschafter nur mit ihrem
Geschäftsanteil
haften, wobei eine
Nachschußpflicht
vertraglich, d. h. in der
GmbH-Satzung, regel
bar
ist. Diese Nachschußzahlungen oder die
Aufnahme
neuer
Gesellschafter können eine wesentliche
Quelle
der
Finanzierung
darstellen. Die Gewinn-
und Verlustbeteiligung erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, sofern der
Gesellschaftervertrag keine anderen Regelungen vorsieht. Die Rechnungslegungspflicht ist
seit dem Bilanzrichtliniengesetz an die Vorschriften für Aktiengesellschaften angepaßt
und verschärft worden (vgl. §§ 267 ff HGB).