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Geschäftsgrundlage
Zur G. zählen alle nach den Vorstellungen der Beteiligten für den Vertragsabschluß
wesentlichen Umstände (in Vergangenheit und Zukunft), die zwar nicht Vertragsinhalt sind
– z.B. in Form einer Bedingung – , aber andererseits über das bloße Motiv zum
Abschluß des Rechtsgeschäfts hinausgehen. So ist die Erwartung, ein günstiges Geschäft
abzuschließen, nur Beweggrund des Handelns (bewußtes Risiko); Geschäftsgrundlage ist
dagegen z.B. das Gleichbleiben äußerer Umstände, die für den Vollzug des Vertrags
entscheidend sind, insbes. die Erwartung der Beteiligten, daß sich das Verhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung bis zur
Erfüllung
nicht grundlegend verändert (sog.
clausula rebus sic stantibus; wichtig insbes. bei Dauerschuldverhältnissen).Nach einem
allgemeinen Rechtssatz müssen Verträge grundsätzlich erfüllt werden (pacta sunt
servanda). Fehlt jedoch die Geschäftsgrundlage (z.B. bei beiderseitigem Irrtum über das
Vorhandensein wesentlicher Umstände), fällt sie nachträglich weg oder wird sie durch
den Eintritt nicht vorhergesehener Tatsachen derartig verändert, daß ein Festhalten an
dem ursprünglichen
Vertrag
eine mißbräuchliche Rechtsausübung wäre, so gebietet der
Grundsatz von Treu und Glauben, daß von dem
Schuldner
nicht eine nicht mehr zumutbare
Leistung verlangt werden kann. Der Wegfall der G. führt nicht generell zu einer Befreiung
des Schuldners von seiner Leistungspflicht, sondern nur zu einer Anpassung des Vertrags an
die veränderten Umstände, z.B. zu einer Erhöhung der Gegenleistung (Kaufpreis).
Gebieten diese Umstände allerdings eine völlige Lösung von dem
Vertrag
– u.U. nur
für die Zukunft –, so kann der Wegfall der G. über die hier nicht gegebene
Unmöglichkeit der Leistung
hinaus im Einzelfall (strenge Voraussetzungen!) auch zu einem
Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Schuldners führen.