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Geschäftsbesorgungsvertrag
Auf einen
Dienstvertrag
oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat,
finden die Vorschriften über den Auftrag mit Ausnahme der jederzeitigen
Kündigungsmöglichkeit entsprechende Anwendung (§ 675 BGB), auch wenn diese Tätigkeit
entgeltlich ausgeführt wird. Insbes. sind daher anwend
bar
die Bestimmungen über die
Anzeigepflicht bei Ablehnung des Auftrags, die Auskunft- und Rechenschaftspflicht, die
Pflicht zur
Herausgabe
des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten sowie umgekehrt ein
Anspruch auf Ersatz für entstandene Aufwendungen. Der Begriff der Geschäftsbesorgung
umfaßt hier – enger als beim Auftrag – nur selbständige Tätigkeiten auf
rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet (z.B. Rechtsanwaltsvertrag, Baubetreuungsvertrag,
Girovertrag, Kontokorrentvereinbarung, Vermögensverwaltung, Bankvertrag, nicht aber der
Vertrag
mit einem Arzt, Hausangestellten usw.).