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  Lexikon/Glossar Gebäudetechnik     Suche :       3811 Einträge
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Gefährdungshaftung
 
Eine Pflicht zum Schadensersatz wegen Verletzung eines Vertrags oder aus unerlaubter

Handlung sieht das Gesetz i.d.R. nur bei einem Verschulden des Schädigers vor. In einer

Reihe von Fällen knüpft das Gesetz jedoch an die von der bloßen Inbetriebnahme einer

Einrichtung ausgehende Gefährdung (Betriebsgefahr) eine Haftung des Halters der

Einrichtung (oder des Tieres) auch ohne dessen Verschulden, wenn durch den Betrieb der

Einrichtung Dritte zu Schaden kommen (Schadensersatz). Das Gesetz geht davon aus, daß es

hier dem Geschädigten nicht zumutbar sei, im Einzelfall ein Verschulden des Halters

nachzuweisen; der Haftungsgrund liegt bereits in der Inbetriebnahme einer Einrichtung oder

im Inverkehrbringen sicherheitsgefährdender Produkte die geeignet sind, anderen Schaden

zuzufügen. Die wichtigsten Fälle sind die Haftung der Eisenbahn, Straßenbahn, u.a. für

Personen- und Sachschäden (Eisenbahnbetriebshaftung), die Haftung des Halters und u.U.

des Fahrers eines Kraftfahrzeugs (Straßenverkehrshaftung), die Produkthaftung, die

Umwelthaftung, die Haftung des Halters eines Luftfahrzeuges, die Haftung für Wild- und

Jagdschäden sowie für Bergschäden (Bergwerkseigentum), im BGB die Tierhalterhaftung und

die Haftung für Immissionen usw. Verschiedentlich – z.B. für den Halter eines

Kraft- oder Luftfahrzeugs – verlangt das Gesetz für die möglicherweise eintretende

G. den Abschluß einer Haftpflichtversicherung. Da die fortschreitende technische

Entwicklung immer neue Gefahrenpunkte schafft, ist die G. ständig im Vordringen begriffen

(AtomG, WasserhaushaltsG). Die G. ist in den einzelnen Gesetzen verschieden ausgestaltet;

da sie kein Verschulden voraussetzt, ist sie, um den Schädiger nicht unverhältnismäßig

zu belasten, unter anderen Gesichtspunkten wieder eingeschränkt, insbes. meist

ausgeschlossen, wenn der Schaden auf höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis

zurückzuführen ist, sowie im Umfang der Ersatzpflicht. Dagegen hat die Rspr. (vgl. BGHZ

55, 229) eine sog. öffentlich-rechtliche G., d.h. eine allgemeine Haftung der

öffentlichen Hand für von ihrem Bereich ausgehende schädigende Ereignisse, stets

verneint und Schadensersatz nur bei Vorliegen der Voraussetzungen eines

enteignungsgleichen Eingriffs oder eines Aufopferungsanspruchs zugesprochen.