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Fixgeschäft
Ein F. liegt vor, wenn wesentlicher Inhalt des Rechtsgeschäfts gerade die
Erfüllung
zu
einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist ist, so daß also mit der
Einhaltung der
Leistungszeit
das Geschäft stehen oder fallen soll (z.B. entsprechende
Klauseln: "genau, fix, präzise", aber auch stillschweigend, z.B. Bestellung
eines Taxis zu einem bestimmten Zug, Lieferung von Weihnachtsartikeln usw.); dagegen noch
nicht allein wegen Vereinbarung einer bestimmten Leistungszeit. Ist in einem gegenseitigen
Vertrag
ein echtes F. zu sehen, so ist im Zweifel der andere Teil zum Rücktritt
berechtigt, wenn die Leistung nicht fristgerecht erbracht wird, auch wenn der Schuldner
die Verspätung nicht zu vertreten hat (§ 361 BGB). Ein Anspruch auf
Schadensersatz
wegen
Nichterfüllung setzt allerdings Verschulden voraus. Bei einem
Handelskauf
ist der
Erfüllungsanspruch nach Fristablauf grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Gläubiger
nicht sofort danach darauf besteht; dem
Gläubiger
bleibt hier das Recht zum Rücktritt
oder Schadensersatz, wenn der
Schuldner
in
Schuldnerverzug
ist (§ 376 HGB; eine Mahnung
ist hierzu nicht erforderlich, da die
Leistungszeit
in einem F. stets kalendermäßig
bestimmt ist).