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Faktisches Arbeitsverhältnis
Ein Arbeitsvertrag kann nichtig sein oder von einer der Arbeitsvertragsparteien
angefochten werden. Ist das Arbeitsverhältnis in diesen Fällen schon tatsächlich in
Vollzug gesetzt worden, hat also der Arbeitnehmer bereits gearbeitet, der Arbeitgeber
schon gezahlt, so ist ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis entstanden, das
grundsätzlich rückwirkend nicht mehr beseitigt werden kann. Das Arbeitsverhältnis ist
für die Vergangenheit wie ein fehlerfrei zustande gekommenes zu behandeln und kann nur
für die Zukunft durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.