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Europäische Wirtschaftgemeinschaft (EWG)
Der
Vertrag
über die EWG zwischen Belgien, der BRep., Frankreich, Italien, Luxemburg
und den Niederlanden (BGBl. 1957 II 766) wurde am 25. 3. 1957 in Rom zusammen mit dem
Vertrag
über die Europ. Atomgemeinschaft unterzeichnet (Römische Verträge) und trat am
1. 1. 1958 in Kraft. Mit Wirkung vom 1. 1. 1973 wurde die Gemeinschaft durch den Beitritt
Dänemarks, Großbritanniens und Irlands, ferner mit Wirkung vom 1. 1. 1981 um
Griechenland sowie mit Wirkung vom 1. 1. 1986 um Spanien und Portugal erweitert; andere
Staaten sind assoziiert. Aufgabe der EWG ist es, durch Errichtung eines gemeinsamen
Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten
innerhalb einer Übergangszeit von 12–15 Jahren eine harmonische Entwicklung des
Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene
Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der
Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in der
Gemeinschaft zusammengeschlossen sind (Art. 2 des Vertrages). Die EWG ist die bei weitem
wichtigste der Europäischen Gemeinschaften (Rat,
Kommission
und Versammlung der E. G.
sowie Europ. Gerichtshof). Sie heißt seit dem
Vertrag
über die Europäische Union
Europäische Gemeinschaft. Der gemeinsame
Markt
ist durch Abbau von Zöllen und
Handelsschranken (Warenverkehr) sowie die Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs,
schließlich durch Arbeitnehmerfreizügigkeit, Freizügigkeit des Dienstleistungsverkehrs
und Niederlassungsfreiheit weitgehend verwirklicht. Auch ist der ursprüngliche Rahmen des
Vertrags vor allem durch die neuen Vertragsbestimmungen über den
Binnenmarkt
erheblich
erweitert worden. Das gemeinschaftsrechtliche
Wettbewerbsrecht
(Kartellrecht,
europäisches) sichert den
Markt
gegen private Beschränkungen des Handels- und
Dienstleistungsverkehrs. Schließlich wurde ein gemeinsamer Agrarmarkt geschaffen
(Marktorganisationen, gemeinsame). Dem gemeinsamen
Markt
dienen ferner eine gemeinsame
Verkehrs- und Wirtschaftspolitik, die Schaffung eines Europ. Sozialfonds (Art. 123ff.) zur
Sicherung der Beschäftigung, eine Europ. Investitionsbank zur Erschließung
unterentwickelter Gebiete sowie die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
soweit dies für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Marktes erforderlich
ist (z.B. Harmonisierung der Umsatzsteuern). S. a. Durchführungsabkommen über die
Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft vom 25. 3.
1957, BGBl. II 998 (Entwicklungsfonds der EWG).