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Europäische Gemeinschaft (EG)
Seit dem
Vertrag
über die
Europäische Union
(Maastricht) wird die offizielle
Bezeichnung im Singular geführt. Das ist Ausdruck des Gedankens, daß es sich um eine
einheitliche Gemeinschaft handelt, die allerdings nach Kompetenzen und Handlungsrahmen
gegenständlich unterschiedliche Formen hat, nämlich die Europäische Atomgemeinschaft,
die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie die Wirtschaftsgemeinschaft
gemäß dem in
Vertrag
über die europäische Gemeinschaft (EGV) umbenannten EWG-Vertrag.
Die wichtigsten Organe der EG sind der Rat (Rat der EU), die Europäische Kommission, das
Europäische Parlament und der Europäische Gerichtshof (EuGH). Die EG hat eine eigene, in
ihrer Geltung vom nationalen Recht unabhängige Rechtsordnung (Gemeinschaftsrecht), sie
bezwecken die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes durch eine Zollunion, europäische
Diskriminierungsverbote, ein gemeinschaftsrechtliches
Wettbewerbsrecht
(Kartellrecht,
europäisches), gemeinschaftsrechtliche Regelung des Subventionswesens,
Niederlassungsfreiheit für Gemeinschaftsbürger, Freizügigkeit des
Dienstleistungsverkehrs sowie des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Zur Verwirklichung ihrer
Ziele betreiben die E. G. eine gemeinschaftsrechtliche Rechtsangleichung. Dem Abbau von
innergemeinschaftlichen Grenzhindernissen sonstiger Art dienen die Regelungen für den
Binnenmarkt.