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  Lexikon/Glossar Gebäudetechnik     Suche :       3811 Einträge
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Eisenbahnfrachtgeschäft
 
ist ein rechtlich besonders ausgestalteter Frachtvertrag; für ihn gelten die §§

453–459 HGB und die Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung (EVO). Wegen der monopolartigen

Stellung der Eisenbahn (Bundesbahn) besteht ein Kontrahierungszwang auch für die

Güterbeförderung. Der Frachtvertrag wird dadurch abgeschlossen, daß die

Güterabfertigung das Frachtgut mit dem Frachtbrief zur Beförderung annimmt (§ 61 I 1

EVO). Die Eisenbahn haftet (insbes. für Güterverlust) strenger als die gewöhnlichen

Frachtführer. Grundsätzlich ist die Haftung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schaden

durch höhere Gewalt, durch Mängel der Verpackung oder des Gutes (Verderb, Schwund usw.),

durch ein Verschulden oder durch eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des

Verfügungsberechtigten verursacht ist (§ 454 HGB, § 82 I EVO). Die

Schadensersatzansprüche erlöschen grundsätzlich mit der Annahme des Gutes durch den

Empfänger (§ 93 I EVO), ausnahmsweise aber insbes. dann nicht, wenn der Teilverlust oder

die Beschädigung gemäß § 81 EVO festgestellt wurde, bevor der Empfänger das Frachtgut

angenommen hat, bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden im Falle unverzüglicher

Anzeige (spätestens binnen 1 Woche) sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger

Schadenszufügung durch Eisenbahnpersonal.