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Willensmängel
Eine
Willenserklärung
(WE) kann in verschiedener Hinsicht Mängel des erklärten
Willens aufweisen, wodurch der Bestand des auf ihr beruhenden Rechtsgeschäfts in Frage
gestellt wird. Fehlt schon der Handlungswille, so liegt eine WE überhaupt nicht vor. Ist
die WE zwar bewußt abgegeben, fehlt aber der Rechtsgeltungs- oder Geschäftswille
(insbes. beim Scheingeschäft, Scherzgeschäft und bei dem dem Geschäftspartner bekannten
geheimen Vorbehalt), so ist die WE nichtig ( Nichtigkeit). Über die Rechtsfolgen bei
Fehlen des Erklärungswillens Willenserklärung. Ist die Abgabe der WE durch Irrtum,
arglistige Täuschung oder Drohung beeinflußt worden (eigentliche W.), so ist sie zwar
zunächst gültig, unterliegt aber der Anfechtung (von Willenserklärungen; s.i.e. dort).
Diese Grundsätze gelten im bürgerlichen Rechtsverkehr. Inwieweit sie auf das Gebiet des
öffentlichen Rechts übertragen werden können, ist jeweils besonders zu prüfen
(Willenserklärung, III); so können sie z.B. bei den einer Behörde gegenüber
abzugebenden Erklärungen eingeschränkt sein und gelten insbes. bei Prozeßhandlungen im
Hinblick auf deren Verfahrenswirkungen nur in sehr begrenztem Umfang.