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Willenserklärung
 
Die WE ist die Äußerung eines rechtlich erheblichen Willens, die auf einen rechtlichen

Erfolg hinzielt; der Rechtserfolg tritt hier – anders als bei der bloßen

Rechtshandlung – ein, weil er vom Erklärenden gewollt ist. Das BGB geht von diesem

im Gesetz nicht näher definierten Begriff aus und enthält über Voraussetzungen und

Wirksamkeit der WE zahlreiche Bestimmungen, z.B. über die Geschäftsfähigkeit. Die WE

ist Grundlage und notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts (aber regelmäßig

nicht mit diesem identisch). Die WE hat zwei Voraussetzungen:Wille. a) Zunächst muß ein

Handlungswille gegeben sein, d.h. der Wille, die zur WE führende Handlung überhaupt

vornehmen zu wollen. Fehlt der Handlungswille – z.B. dem Betreffenden wird gewaltsam

die Hand zum Schreiben geführt (Zwang; anders bei bloßer Drohung, Anfechtung von

Willenserklärungen); ein ungewolltes Zucken faßt ein anderer als zustimmendes Nicken auf

–, so scheidet eine WE von vornherein aus. b) Weiter ist Voraussetzung ein

Erklärungswille, d.h. das Bewußtsein, durch das Handeln irgendwelche

rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben zu wollen. Hebt jemand z.B. in einer

Versteigerung die Hand, um einem Freund zuzuwinken, ohne zu wissen, daß Handaufheben nach

den Versteigerungsbedingungen ein Mehrgebot zum Inhalt hat, so ist zwar der Handlungs-,

nicht aber der Erklärungswille gegeben. Die Folge des Fehlens des Erklärungswillens ist

sehr bestr. Nach einer Meinung, die primär auf den Willen abstellt (Willenstheorie),

scheidet eine WE aus; nach anderer Meinung, die mehr von dem äußeren Erscheinungsbild

ausgeht (Erklärungstheorie), muß sich der Betreffende an seiner Handlung festhalten

lassen; es liegt also eine WE vor, die er aber wegen Irrtums anfechten kann (Anfechtung

von Willenserklärungen); er ist dann allerdings zum Ersatz eines etwaigen Schadens des

hierauf Vertrauenden verpflichtet (so die h.M.). c) Schließlich muß die Erklärung mit

Kundmachungswillen (nicht nur private Aufzeichnungen) auf einen bestimmten rechtlichen

Erfolg gerichtet sein (Geschäftswille). Fehlt die Geschäftsabsicht, z.B. bei einem

Schein- oder Scherzgeschäft, so tritt regelmäßig Nichtigkeit ein; ein Irrtum über den

Umfang des Geschäftswillens führt zur Anfechtung. Erklärung: Der Wille muß erklärt

werden, d.h. nach außen erkennbar gemacht werden. Eine bestimmte Form (z.B. Schriftform)

ist hierfür nur in Ausnahmefällen vorgesehen; es ist lediglich erforderlich, daß der

Wille nicht nur eine rein innere Tatsache bleibt, sondern irgendwie hinreichend deutlich

zum Ausdruck kommt. So kann der Wille ausdrücklich, unmittelbar erklärt werden (z.B.

jemand sagt, er wolle 1 kg Äpfel kaufen). Es reicht aber regelmäßig auch aus, daß das

Gewollte "stillschweigend", d.h. durch schlüssiges oder konkludentes Handeln

zum Ausdruck kommt. Beispiele: Jemand schiebt an der Eintrittskasse dem Kassierer wortlos

den geforderten Eintrittspreis hin; jemand schickt seiner Braut den Verlobungsring ohne

weitere Erklärung zurück usw. Von der stillschweigenden WE durch schlüssiges Handeln

ist das Schweigen, d.h. das bloße Nichtstun zu unterscheiden. Schweigen ist i.d.R.

überhaupt keine Erklärung und damit keine WE. Ist jemand kraft gesetzlicher Vorschrift

oder nach Aufforderung durch seinen Geschäftspartner gehalten, eine Erklärung abzugeben

(z.B. der gesetzliche Vertreter bei Rechtsgeschäften eines Minderjährigen,

Geschäftsfähigkeit; der Vertretene bei Handlungen eines vollmachtlosen Vertreters

u.a.m.), so ist in seinem Schweigen eine – regelmäßig ablehnende –

Willenserklärung zu sehen; nur in besonderen Ausnahmefällen (Schweigen auf ein

Bestätigungsschreiben, auf die Mitteilung einer Schuldübernahme hinsichtlich einer

Hypothekenschuld, bei öffentlichem Erbieten zur Durchführung eines Auftrags) kann

Schweigen als Zustimmung gedeutet werden. Bei der Erklärung ist ferner zwischen

empfangsbedürftiger und nicht empfangsbedürftiger WE zu unterscheiden (s.u. Zugang). Die

Erklärung kann durch einen Vorbehalt (protestatio) eingeschränkt sein; hierin liegt die

Verwahrung gegen gewisse Rechtsfolgen oder gegen die Auslegung einer – insbes.

stillschweigenden – WE in einem bestimmten Sinn (z.B. ein naher Verwandter verkauft

verderbliche Sachen des Erblassers mit der ausdrücklichen Erklärung, hierin sei keine

Annahme der Erbschaft zu sehen). Ein solcher Vorbehalt ist grundsätzlich möglich, muß

allerdings gleichfalls – nach den Regeln über die WE – erklärt sein; ein

geheimer Vorbehalt (Mentalreservation) des Erklärenden dahingehend, in Wirklichkeit das

Erklärte gar nicht zu wollen (Scheinerklärung), ist grundsätzlich unbeachtlich, es sei

denn, der Empfänger der WE kennt den Vorbehalt (dann Nichtigkeit der WE, § 116 BGB). Ein

erklärter Vorbehalt ist allerdings dann unwirksam, wenn er mit den äußeren Umständen

unvereinbar ist ( protestatio facto contraria, z.B. der genannte Verwandte verschenkt

unverderbliche Nachlaßgegenstände; hier wäre eine gleichzeitige Erklärung, darin sei

keine Annahme der Erbschaft zu sehen, unbeachtlich). Gelegentlich wird im Gesetz auch eine

Vermutung dahingehend ausgesprochen, daß ein Handeln als WE in einem bestimmten Sinne

aufzufassen ist (z.B. das Vernichten eines Testaments als dessen Widerruf). Mit der

Vollendung (Abgabe) der WE darf nicht deren Wirksamwerden verwechselt werden. Hier ist zu

unterscheiden: Eine streng einseitige WE (z.B. die Errichtung eines Testaments) ist mit

Vollendung ihrer Voraussetzungen (Unterschrift unter die Testamentsurkunde) bereits

wirksam. Eine WE, die – wie meist – einem anderen gegenüber abzugeben ist (sog.

empfangsbedürftige WE, bei Abgabepflicht gegenüber einer Behörde

amtsempfangsbedürftige WE genannt, vgl. § 130 III BGB) muß dagegen, um wirksam zu

werden, dem anderen Teil zugehen. Hier ist wieder zwischen der Erklärung unter Anwesenden

oder einem Abwesenden gegenüber zu differenzieren: Eine WE unter Anwesenden (dies auch

bei telefonischer Übermittlung) muß von dem anderen wahrgenommen und verstanden werden

können (nicht bei Taubheit, mangelnden Sprachkenntnissen usw.); ein Schriftstück, das

eine WE enthält, muß übergeben werden. Eine empfangsbedürftige WE gegenüber einem

Abwesenden wird im Zeitpunkt des Zugangs an diesen wirksam (§ 130 I 1 BGB;

Zugangstheorie, Empfangstheorie). Entscheidend ist also weder die Äußerung oder

Absendung durch den Erklärenden noch die Kenntnisnahme des Empfangenden. Zugegangen ist

eine WE, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, so daß dieser unter

gewöhnlichen Umständen hiervon Kenntnis nehmen kann und dies von ihm auch nach Treu und

Glauben erwartet werden muß. Eine briefliche WE ist daher mit Einwurf in den Briefkasten

zur Tageszeit (sofern Leerung erwartet werden kann), ein Fernschreiben oder Telefax mit

Eingang während der Geschäftsstunden (sonst erst am nächsten Geschäftstag; s. aber

Telefonische Einlegung von Rechtsmitteln), ein Telegramm nach telefonischer Durchsage

durch die Post zugegangen. Zugegangen ist auch ein Schreiben, das der Empfänger ohne

berechtigten Grund (z.B. Nachporto) nicht angenommen oder das er nicht gelesen hat. Die

bloße Mitteilung des Postboten, ein Einschreibebrief liege mangels Anwesenheit eines

Empfangsberechtigten nunmehr auf der Post zur Abholung bereit, ist kein Zugang (s. aber

unten für den Fall der Zustellung); ebenso geht bei einem Nachsendeauftrag die Post

grundsätzlich erst mit der Nachsendung zu. Wer jedoch – wie z.B. ein Kaufmann –

mit dem Eingang von geschäftlichen WEen täglich rechnen muß, hat dafür zu sorgen, daß

ihn diese unverzüglich erreichen; unterläßt er dies, so kann er sich nicht auf einen

verspäteten Zugang berufen. Auf die Wirksamkeit einer WE ist es ohne Einfluß, wenn der

Erklärende nach der Abgabe – vor Zugang – stirbt, geschäftsunfähig oder in

seiner Verfügungsmacht beschränkt wird (§ 130 II BGB). Eine WE wird dagegen nicht

wirksam, wenn dem anderen vorher oder zumindest gleichzeitig mit der WE ein Widerruf

zugeht (§ 130 I 2 BGB; Besonderheiten beim Vertrag). Ist die WE gegenüber einem nicht

voll Geschäftsfähigen abzugeben, so muß sie – ausgenommen wenn sie einem

beschränkt Geschäftsfähigen nur einen rechtlichen Vorteil bringt – dem

gesetzlichen Vertreter zugehen (§ 131 BGB). Eine WE gilt auch dann als zugegangen, wenn

sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers im Wege der Zustellung (i.d.R. durch die

Post) nach den Vorschriften der ZPO in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (auch

durch Ersatzzustellung). Ist der Inhalt einer WE unklar oder mehrdeutig, so ist er durch

Auslegung zu ermitteln. Verstößt die WE gegen ein gesetzliches Verbot, ist sie

sittenwidrig oder genügt sie nicht der erforderlichen Form, so ist sie nichtig. S. auch

Geschäftsfähigkeit. Leidet die WE an einem Willensmangel, ist ihre Abgabe insbes. durch

Irrtum oder arglistige Täuschung verursacht, so ist die WE zwar wirksam, unterliegt aber

der Anfechtung. Eine WE ist ferner – abgesehen von dem dem Geschäftspartner

bekannten geheimen Vorbehalt (s.o.) – nichtig, wenn sie nur zum Scherz oder zum

Schein abgegeben wurde (Scheingeschäft). Der WE entspricht im Rechtsstreit die

Prozeßhandlung. Die Voraussetzungen einer Prozeßhandlung sind im Prozeßrecht gesondert

geregelt; die Bestimmungen über die WE gelten an sich nicht (z.B. für die

Prozeßvollmacht gegenüber einer sonstigen Vollmacht). Oftmals ist aber in einer

Prozeßhandlung eine materiell-rechtliche WE enthalten (z.B. bei der Aufrechnung im

Prozeß, im Prozeßvergleich u.a.m.). Hier folgt der materiell-rechtliche Teil den

Bestimmungen über die WE und kann daher – unabhängig vom prozessualen Erfolg –

getrennt materiellrechtlich wirksam werden; umgekehrt ist die WE stets dann wirksam, wenn

die mit ihr verbundene Prozeßhandlung den prozessualen Vorschriften entspricht (h.M.). Im

öffentlichen Recht gelten die Regeln über die Wirksamkeit einer WE nur ergänzend (vgl.

§ 62 S. 2 VwVfG; Vertrag, öffentlich-rechtlicher, 6), d.h. soweit nicht

Sondervorschriften bestehen oder Wesen und Funktion des betr. (öfftl.) Rechtsgebiets dem

entgegenstehen.