.
Suche
Startseite
Organisation
Know How
Online Forum Gebäudetechnik
Links
Anmeldung
Passwort vergessen?
Partner Login
Partner ID
Passwort
Über GBT Gebäudetechnik
FAQ & Hilfe Tool
Ziele
Bedingungen
eMail
Lexikon/Glossar Gebäudetechnik Suche :
3811
Einträge
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Willenserklärung
Die WE ist die Äußerung eines rechtlich erheblichen Willens, die auf einen rechtlichen
Erfolg
hinzielt; der Rechtserfolg tritt hier – anders als bei der bloßen
Rechtshandlung – ein, weil er vom Erklärenden gewollt ist. Das BGB geht von diesem
im Gesetz nicht näher definierten Begriff aus und enthält über Voraussetzungen und
Wirksamkeit der WE zahlreiche Bestimmungen, z.B. über die Geschäftsfähigkeit. Die WE
ist Grundlage und notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts (aber regelmäßig
nicht mit diesem identisch). Die WE hat zwei Voraussetzungen:Wille. a) Zunächst muß ein
Handlungswille gegeben sein, d.h. der Wille, die zur WE führende Handlung überhaupt
vornehmen zu wollen. Fehlt der Handlungswille – z.B. dem Betreffenden wird gewaltsam
die Hand zum Schreiben geführt (Zwang; anders bei bloßer Drohung, Anfechtung von
Willenserklärungen); ein ungewolltes Zucken faßt ein anderer als zustimmendes Nicken auf
–, so scheidet eine WE von vornherein aus. b) Weiter ist Voraussetzung ein
Erklärungswille, d.h. das Bewußtsein, durch das Handeln irgendwelche
rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben zu wollen. Hebt jemand z.B. in einer
Versteigerung die Hand, um einem Freund zuzuwinken, ohne zu wissen, daß Handaufheben nach
den Versteigerungsbedingungen ein Mehrgebot zum Inhalt hat, so ist zwar der Handlungs-,
nicht aber der Erklärungswille gegeben. Die Folge des Fehlens des Erklärungswillens ist
sehr bestr. Nach einer Meinung, die primär auf den Willen abstellt (Willenstheorie),
scheidet eine WE aus; nach anderer Meinung, die mehr von dem äußeren Erscheinungsbild
ausgeht (Erklärungstheorie), muß sich der Betreffende an seiner Handlung festhalten
lassen; es liegt also eine WE vor, die er aber wegen Irrtums anfechten kann (Anfechtung
von Willenserklärungen); er ist dann allerdings zum Ersatz eines etwaigen Schadens des
hierauf Vertrauenden verpflichtet (so die h.M.). c) Schließlich muß die Erklärung mit
Kundmachungswillen (nicht nur private Aufzeichnungen) auf einen bestimmten rechtlichen
Erfolg
gerichtet sein (Geschäftswille). Fehlt die Geschäftsabsicht, z.B. bei einem
Schein- oder Scherzgeschäft, so tritt regelmäßig
Nichtigkeit
ein; ein Irrtum über den
Umfang des Geschäftswillens führt zur Anfechtung. Erklärung: Der Wille muß erklärt
werden, d.h. nach außen erkenn
bar
gemacht werden. Eine bestimmte Form (z.B. Schriftform)
ist hierfür nur in Ausnahmefällen vorgesehen; es ist lediglich erforderlich, daß der
Wille nicht nur eine rein innere Tatsache bleibt, sondern irgendwie hinreichend deutlich
zum Ausdruck kommt. So kann der Wille ausdrücklich, unmittel
bar
erklärt werden (z.B.
jemand sagt, er wolle 1 kg Äpfel kaufen). Es reicht aber regelmäßig auch aus, daß das
Gewollte "stillschweigend", d.h. durch schlüssiges oder konkludentes Handeln
zum Ausdruck kommt. Beispiele: Jemand schiebt an der Eintrittskasse dem Kassierer wortlos
den geforderten Eintrittspreis hin; jemand schickt seiner Braut den Verlobungsring ohne
weitere Erklärung zurück usw. Von der stillschweigenden WE durch schlüssiges Handeln
ist das Schweigen, d.h. das bloße Nichtstun zu unterscheiden.
Schweigen
ist i.d.R.
überhaupt keine Erklärung und damit keine WE. Ist jemand kraft gesetzlicher Vorschrift
oder nach Aufforderung durch seinen Geschäftspartner gehalten, eine Erklärung abzugeben
(z.B. der gesetzliche Vertreter bei Rechtsgeschäften eines Minderjährigen,
Geschäftsfähigkeit; der Vertretene bei Handlungen eines vollmachtlosen Vertreters
u.a.m.), so ist in seinem
Schweigen
eine – regelmäßig ablehnende –
Willenserklärung zu sehen; nur in besonderen Ausnahmefällen (
Schweigen
auf ein
Bestätigungsschreiben, auf die Mitteilung einer Schuldübernahme hinsichtlich einer
Hypothekenschuld, bei öffentlichem Erbieten zur Durchführung eines Auftrags) kann
Schweigen
als Zustimmung gedeutet werden. Bei der Erklärung ist ferner zwischen
empfangsbedürftiger und nicht empfangsbedürftiger WE zu unterscheiden (s.u. Zugang). Die
Erklärung kann durch einen Vorbehalt (protestatio) eingeschränkt sein; hierin liegt die
Verwahrung gegen gewisse Rechtsfolgen oder gegen die Auslegung einer – insbes.
stillschweigenden – WE in einem bestimmten Sinn (z.B. ein naher Verwandter verkauft
verderbliche Sachen des Erblassers mit der ausdrücklichen Erklärung, hierin sei keine
Annahme der Erbschaft zu sehen). Ein solcher Vorbehalt ist grundsätzlich möglich, muß
allerdings gleichfalls – nach den Regeln über die WE – erklärt sein; ein
geheimer Vorbehalt (Mentalreservation) des Erklärenden dahingehend, in Wirklichkeit das
Erklärte gar nicht zu wollen (Scheinerklärung), ist grundsätzlich unbeachtlich, es sei
denn, der Empfänger der WE kennt den Vorbehalt (dann
Nichtigkeit
der WE, § 116 BGB). Ein
erklärter Vorbehalt ist allerdings dann unwirksam, wenn er mit den äußeren Umständen
unverein
bar
ist ( protestatio facto contraria, z.B. der genannte Verwandte verschenkt
unverderbliche Nachlaßgegenstände; hier wäre eine gleichzeitige Erklärung, darin sei
keine Annahme der Erbschaft zu sehen, unbeachtlich). Gelegentlich wird im Gesetz auch eine
Vermutung dahingehend ausgesprochen, daß ein Handeln als WE in einem bestimmten Sinne
aufzufassen ist (z.B. das Vernichten eines Testaments als dessen Widerruf). Mit der
Vollendung (Abgabe) der WE darf nicht deren Wirksamwerden verwechselt werden. Hier ist zu
unterscheiden: Eine streng einseitige WE (z.B. die Errichtung eines Testaments) ist mit
Vollendung ihrer Voraussetzungen (Unterschrift unter die Testamentsurkunde) bereits
wirksam. Eine WE, die – wie meist – einem anderen gegenüber abzugeben ist (sog.
empfangsbedürftige WE, bei Abgabepflicht gegenüber einer Behörde
amtsempfangsbedürftige WE genannt, vgl. § 130 III BGB) muß dagegen, um wirksam zu
werden, dem anderen Teil zugehen. Hier ist wieder zwischen der Erklärung unter Anwesenden
oder einem Abwesenden gegenüber zu differenzieren: Eine WE unter Anwesenden (dies auch
bei telefonischer Übermittlung) muß von dem anderen wahrgenommen und verstanden werden
können (nicht bei Taubheit, mangelnden Sprachkenntnissen usw.); ein Schriftstück, das
eine WE enthält, muß übergeben werden. Eine empfangsbedürftige WE gegenüber einem
Abwesenden wird im Zeitpunkt des Zugangs an diesen wirksam (§ 130 I 1 BGB;
Zugangstheorie, Empfangstheorie). Entscheidend ist also weder die Äußerung oder
Absendung durch den Erklärenden noch die Kenntnisnahme des Empfangenden. Zugegangen ist
eine WE, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, so daß dieser unter
gewöhnlichen Umständen hiervon Kenntnis nehmen kann und dies von ihm auch nach Treu und
Glauben erwartet werden muß. Eine briefliche WE ist daher mit Einwurf in den Briefkasten
zur Tageszeit (sofern Leerung erwartet werden kann), ein Fernschreiben oder Telefax mit
Eingang während der Geschäftsstunden (sonst erst am nächsten Geschäftstag; s. aber
Telefonische Einlegung von Rechtsmitteln), ein Telegramm nach telefonischer Durchsage
durch die Post zugegangen. Zugegangen ist auch ein Schreiben, das der Empfänger ohne
berechtigten Grund (z.B. Nachporto) nicht angenommen oder das er nicht gelesen hat. Die
bloße Mitteilung des Postboten, ein Einschreibebrief liege mangels Anwesenheit eines
Empfangsberechtigten nunmehr auf der Post zur Abholung bereit, ist kein Zugang (s. aber
unten für den Fall der Zustellung); ebenso geht bei einem Nachsendeauftrag die Post
grundsätzlich erst mit der Nachsendung zu. Wer jedoch – wie z.B. ein
Kaufmann
–
mit dem Eingang von geschäftlichen WEen täglich rechnen muß, hat dafür zu sorgen, daß
ihn diese unverzüglich erreichen; unterläßt er dies, so kann er sich nicht auf einen
verspäteten Zugang berufen. Auf die Wirksamkeit einer WE ist es ohne Einfluß, wenn der
Erklärende nach der Abgabe – vor Zugang – stirbt, geschäftsunfähig oder in
seiner Verfügungsmacht beschränkt wird (§ 130 II BGB). Eine WE wird dagegen nicht
wirksam, wenn dem anderen vorher oder zumindest gleichzeitig mit der WE ein Widerruf
zugeht (§ 130 I 2 BGB; Besonderheiten beim Vertrag). Ist die WE gegenüber einem nicht
voll Geschäftsfähigen abzugeben, so muß sie – ausgenommen wenn sie einem
beschränkt Geschäftsfähigen nur einen rechtlichen Vorteil bringt – dem
gesetzlichen Vertreter zugehen (§ 131 BGB). Eine WE gilt auch dann als zugegangen, wenn
sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers im Wege der Zustellung (i.d.R. durch die
Post) nach den Vorschriften der ZPO in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (auch
durch Ersatzzustellung). Ist der Inhalt einer WE unklar oder mehrdeutig, so ist er durch
Auslegung zu ermitteln. Verstößt die WE gegen ein gesetzliches Verbot, ist sie
sittenwidrig oder genügt sie nicht der erforderlichen Form, so ist sie nichtig. S. auch
Geschäftsfähigkeit. Leidet die WE an einem Willensmangel, ist ihre Abgabe insbes. durch
Irrtum oder arglistige Täuschung verursacht, so ist die WE zwar wirksam, unterliegt aber
der Anfechtung. Eine WE ist ferner – abgesehen von dem dem Geschäftspartner
bekannten geheimen Vorbehalt (s.o.) – nichtig, wenn sie nur zum Scherz oder zum
Schein abgegeben wurde (Scheingeschäft). Der WE entspricht im Rechtsstreit die
Prozeßhandlung. Die Voraussetzungen einer Prozeßhandlung sind im Prozeßrecht gesondert
geregelt; die Bestimmungen über die WE gelten an sich nicht (z.B. für die
Prozeßvollmacht gegenüber einer sonstigen Vollmacht). Oftmals ist aber in einer
Prozeßhandlung eine materiell-rechtliche WE enthalten (z.B. bei der Aufrechnung im
Prozeß, im Prozeßvergleich u.a.m.). Hier folgt der materiell-rechtliche Teil den
Bestimmungen über die WE und kann daher – unabhängig vom prozessualen
Erfolg
–
getrennt materiellrechtlich wirksam werden; umgekehrt ist die WE stets dann wirksam, wenn
die mit ihr verbundene Prozeßhandlung den prozessualen Vorschriften entspricht (h.M.). Im
öffentlichen Recht gelten die Regeln über die Wirksamkeit einer WE nur ergänzend (vgl.
§ 62 S. 2 VwVfG; Vertrag, öffentlich-rechtlicher, 6), d.h. soweit nicht
Sondervorschriften bestehen oder Wesen und Funktion des betr. (öfftl.) Rechtsgebiets dem
entgegenstehen.