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Wiederkehrschuldverhältnis
Lieferverträge auf Gas, Wasser, Strom u.a. für Kleinabnehmer sind nach h.M. keine
Dauerschuldverhältnisse (und damit kein Sukzessivlieferungsvertrag, da ein einheitlicher
Rahmen fehlt; str.). Sie werden vielmehr jeweils stillschweigend für die neue Bezugsdauer
oder -menge verlängert (Neuabschluß). Dadurch entfällt im Konkurs des Schuldners die
Pflicht des Konkursverwalters zur einheitlichen Entscheidung über die
Erfüllung
für
Vergangenheit und Zukunft (s. im einzelnen Sukzessivlieferungsvertrag).