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Sozialversicherungsbeiträge
Alle Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und
der Pflegeversicherungspflicht. Doch gibt es mehrere Ausnahmen: pauschal besteuerte
Aushilftskräfte und Studenten. Auch für
Studenten
besteht keine Beitragspflicht, wenn
bestimmte Grenzen eingehalten werden. Die Ausnahmen sind neuerdings stark eingeschränkt
worden. Beitragsfrei bleiben weiterhin lediglich kurzfristig Beschäftigte mit insgesamt
weniger als zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstage
Beschäftigung
pro Jahreszeitraum. Fragen Sie
im Einzelfall bei der zuständigen Krankenkasse nach, was gilt, denn die Neuregelungen
sind inzwischen fast unüberschau
bar
geworden. Für alle übrigen Beschäftigten muß das
Unternehmen in der Regel monatlich bis zum 10. des Folgemonats die Versicherungsbeiträge
zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Krankenkasse der
Beschäftigten überweisen. Die Beitragssätze aller Sozialversicherungszweige können
ständig neu festgelegt werden, deshalb sollten Sie sich über Änderungen informieren.
Jede Krankenkasse hat ihren individuellen Beitragssatz, den Sie durch einen Anruf in
Erfahrung bringen. Die Pflegeversicherung beträgt derzeit 1,7 Prozent des
Bruttoeinkommens. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung betragen derzeit 6,5 Prozent
und die Beiträge zur Rentenversicherung ab 1.4.1999 19,5 Prozent des monatlichen
Brutto-Einkommens. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung sind jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu
zahlen. Ausnahme: Pauschale Beiträge bei geringfügig Beschäftigten. Die Trägt der
Arbeitgeber alleine. Die eine Hälfte geht vom Brutto-Gehalt der Angestellten ab, die
andere Hälfte muß das Unternehmen bezahlen. Die Beiträge zur Unfall- und
Entgeltfortzahlungsversicherung trägt das Unternehmen alleine. Träger der betrieblichen
Unfallversicherung
sind die Berufsgenossenschaften. Die Entgeltfortzahlungsversicherung
wird ausschließlich von der AOK und den Innungskrankenkassen durchgeführt und erstattet
Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern 70 Prozent der Lohn- und Ge-haltszahlungen an
Arbeiter, Auszubildende und schwangere Frauen.