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Schwebende Geschäfte
Gegenseitige Verträge, die noch von keinem Vertragspartner erfüllt wurden, werden bis
zur
Erfüllung
als schwebend bezeichnet. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung
(GoB) finden schwebende Geschäfte nur dann Eingang in die Buchführung, wenn
sie Verluste erwarten lassen.