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Schuldverhältnis
Das Sch. ist die rechtliche Ausdrucksform der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen
zwei oder mehreren Personen (Schuldrecht). Im S. steht die schuldrechtliche Forderung des
Berechtigten (= Gläubiger) der Schuld (Obligation, Verbindlichkeit) des Verpflichteten (=
Schuldner) gegenüber. Während das absolute Recht (z.B. Eigentum) gegenüber jedermann
wirkt und der sich aus ihm ergebende Anspruch auch gegen einen Dritten gerichtet sein
kann, ist das S. allein eine Beziehung zwischen Personen, die lediglich rechtsfähig,
nicht aber geschäftsfähig, verfügungsberechtigt u.a. sein müssen. Kraft des S. ist der
Gläubiger
berechtigt, von dem
Schuldner
eine Leistung zu fordern (= Forderung,
schuldrechtlicher Anspruch, § 241 BGB). Die Leistung kann jeden rechtlich möglichen
Inhalt haben, jedes zulässige Verhalten kann geschuldet werden; die Leistung kann auch in
einem Unterlassen bestehen (selbständig – z.B. Wettbewerbsverbot, Schweigepflicht
–, aber auch als Nebenpflicht zu einer positiven Leistung, d.h. Unterlassen von
Eingriffen, die den Eintritt des rechtlichen Erfolgs vereiteln; positive
Vertragsverletzung). Immer aber müssen
Gläubiger
und
Schuldner
sowie der Leistungsinhalt
bestimmt oder zumindest bestimm
bar
sein, um ein S. annehmen zu können; die allgemeine
Rechtspflicht, störende Eingriffe in Rechte Dritter (z.B. Eigentumsstörungen) zu
unterlassen, begründet noch kein S. zwischen dem Rechtsinhaber und einem möglichen
Störer.Zur Begründung eines S. durch
Rechtsgeschäft
sowie zur Änderung seines Inhalts
ist regelmäßig ein
Vertrag
zwischen den Beteiligten erforderlich (§ 305 BGB; s. auch
faktischer Vertrag, allgemeine Geschäftsbedingungen). Durch einseitige Rechtsgeschäfte
kann ein S. nur ausnahmsweise entstehen (z.B. Auslobung, Vermächtnis); einseitige
gestaltende Rechtsgeschäfte können aber auf den Bestand des S. einwirken (s.u.). Ein S.
kann ferner aus Vertrags- und sonstigen Rechtsverletzungen, insbes. unerlaubter Handlung
entstehen (gesetzliches S.). Der Rechtsgrund für ein S. kann auch in Realakten (z.B.
Verbindung, Verarbeitung) oder in anderen tatsächlichen Vorgängen liegen
(ungerechtfertigte Bereicherung,
Geschäftsführung
ohne Auftrag usw.). Schließlich gibt
es auch im öffentlichen Recht schuldrechtliche Beziehungen (z.B. zwischen der Post und
ihren Benutzern); auf diese finden die Regeln über S. entsprechende Anwendung.
Regelmäßig ist zum Entstehen eines S. durch
Rechtsgeschäft
der Wille der Beteiligten
erforderlich, eine rechtliche Bindung einzugehen. Auch ein sog. Gefälligkeitsvertrag
(vgl. Auftrag, zinsloses Darlehen) begründet ein echtes S., allerdings mit
Haftungserleichterung im Schadensfall. Dagegen ist das bloße Gefälligkeitsverhältnis
(Mitnahme im Kraftfahrzeug, Gefälligkeitsfahrt, Einladung zur Jagd u.a.) kein S. Die
Abgrenzung gegenüber einem S. mit Rechtsbindung ist jeweils durch Auslegung (Interesse
der Beteiligten, Absprache) zu ermitteln; über die
Haftung
für eingetretene Schäden
Mitverschulden. Trotz fehlenden rechtlichen Bindungswillens läßt die Rspr. ein S. auch
bei einem sog. sozialtypischen Verhalten entstehen. Nimmt jemand eine allgemein nur gegen
Entgelt
angebotene Leistung in Anspruch (Benützung eines gebührenpflichtigen
Parkplatzes, Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel), so kann er sich nicht auf
einen mangelnden Schuldbegründungswillen berufen. In anderen Fällen (Spiel, Wette,
Ehevermittlung) läßt das Gesetz entgegen dem Willen der Beteiligten nur eine
unvollkommene Verbindlichkeit (Naturalobligation) entstehen; die aus einem solchen
Verhältnis entstandene Forderung ist zwar erfüllbar, aber – anders als bei der
normalen Forderung – weder einklag
bar
noch vollstreckbar. Das S. erlischt
regelmäßig durch
Erfüllung
(auch Befriedigung in der Zwangsvollstreckung), aber auch
durch Hinterlegung, Aufrechnung, Erlaßvertrag, rechtsgeschäftliche Aufhebung durch die
Beteiligten, Schuldumschaffung (Novation, d.h. Ersetzung des S. durch ein anderes) sowie
bei Konfusion (Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person). Im Einzelfall sind
Erlöschensgründe ferner Zeitablauf (insbes. bei Dauerschuldverhätnissen), bei
höchstpersönlichen Leistungen auch der Tod des Berechtigten oder Verpflichteten
(
Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts, Auftrag), ferner u.U. die Unmöglichkeit der
Leistung. Das S. wird schließlich in seinem gegenwärtigen Bestand durch einseitige
gestaltende Rechtshandlungen wie Anfechtung von Willenserklärungen, Rücktritt vom
Vertrag, Kündigung,
Wandelung
u.a. aufgehoben oder in seinem Inhalt verändert. Für
Entstehen, Wirksamkeit und Abwicklung vor dem 3. 10. 1990 (insbes. durch Vertrag) im
Gebiet der ehem. DDR begründeter S. gilt grundsätzlich das dort bisher geltende Recht
(vor allem das ZGB) fort (Art. 232 § 1 EGBGB). Für eine Reihe von (insbes. Dauer-)S.,
z.B. Miete, Arbeitsverhältnis, enthalten Art. 232 §§ 2ff. EGBGB jedoch
Sonderregelungen.