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Scheinselbständigkeit
Zum 01.01.1999 wurde die Versicherungspflicht der Scheinselbständigen in der
Sozialversicherung eingeführt. Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keine
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Ausnahme Familienangehörige), für
Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des
Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert
sind, wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei
der vorstehenden Merkmale vorliegen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für
Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre
Arbeitszeit
bestimmen können. Familienangehörige im Sinne der vorstehend Aufzählung
sind u.a. der Ehegatte sowie Verwandte bis zum zweiten Grade, Verschwägerte bis zum
zweiten Grade und Pflegekinder des Versicherten oder seines Ehegatten. Die Vermutung der
Scheinselbständigkeit kann von dem
Auftraggeber
und
Auftragnehmer
widerlegt werden.
Solange die Vermutung nicht widerlegt wurde, muß der
Auftraggeber
für den Auftragnehmer
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle
(Krankenkasse) abführen. Die Beiträge werden je zur Hälfte getragen und vom
Auftraggeber
vom Lohn einbehalten. Als Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung
wird die monatliche Bezugsgröße (1999 4.410 DM West bzw. 3.710 DM Ost) herangezogen. Bei
Nachweis eines höheren oder niedrigeren Einkommens wird dies Einkommen (bis zur
Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Der
Auftragnehmer
kann in den ersten drei
Jahren nach
Aufnahme
der selbständigen Tätigkeit eine Beitragsreduzierung bei der
Krankenkasse beantragen. In diesen Fällen wird die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße
als Ausgangswert bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Der Nachweis eines höheren
oder niedrigeren Einkommens ist über den letzten Einkommensteuerbescheid zu erbringen.
Dieser muß dem
Auftraggeber
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung durch das
Finanzamt vorgelegt werden. Sobald die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer von der
Krankenkasse per Bescheid festgestellt wurde, sind die Beiträge nach § 14 SGB IV zu
berechnen (Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung).