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Rechtsgeschäft
Unter R. ist der juristische Tatbestand zu verstehen, der aus einer oder mehreren
Willenserklärungen (WE) und sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen besteht, die
erforderlich sind, um den mit der WE bezweckten
Erfolg
herbeizuführen. Von der bloßen
Rechtshandlung unterscheidet sich das R. deshalb durch die Zweckbedingtheit. Das R. ist
aber auch nicht mit der WE gleichzusetzen. Die WE ist der wesentlichste, aber nur selten
alleinige Teil eines R. (z.B. ist die
Kündigung
oder die Testamentserrichtung sowohl WE
als auch R.). I.d.R. kommen zum R. weitere WEen, insbes. bei einem Vertrag, und sonstige
Umstände hinzu, z.B. Einhaltung der Form, Zustimmung Dritter, besonders des gesetzlichen
Vertreters bei mangelnder Geschäftsfähigkeit, behördliche Genehmigung usw. Das R. ist
also gegenüber der WE der umfassendere Begriff; das R. zeitigt auch Folgen, die vom
Willen der Beteiligten nicht unmittel
bar
umfaßt sind, sondern sich aus dem Gesetz ergeben
(z.B. die
Haftung
für Leistungsstörungen oder Sachmängel beim Kauf; Gewährleistung).
Die R. lassen sich wie folgt aufteilen: a) einseitige und mehrseitige R. Bei den
einseitigen R. ist zwischen einseitigen empfangsbedürftigen R. (WE, z.B. Kündigung) und
streng einseitigen (z.B. Auslobung, Testamentserrichtung) zu unterscheiden. Das wichtigste
mehrseitige R. ist der Vertrag. Daneben ist vor allem der Gesamtakt zu erwähnen, in dem
– z.B. bei der Gründung eines Vereins – mehrere WEen nicht gegenseitig
abgegeben werden, sondern auf dasselbe Ziel ausgerichtet sind (bei der späteren
Willensbildung, bei der regelmäßig eine Mehrheitsentscheidung genügt, Beschluß
genannt). b) R. unter Lebenden und von Todes wegen (Verfügung von Todes wegen, Schenkung
von Todes wegen). c) R. mit vermögensrechtlichem (Kauf, Miete) und mit
personenrechtlichem Inhalt (Eheschließung). d) Schuldrechtliche, sachenrechtliche,
familienrechtliche, erbrechtliche R. (
Schuldrecht
usw.). e) Entgeltliche und
unentgeltliche R.; zur Abgrenzung Schenkung. f) Zuwendungen, durch die das Vermögen eines
anderen – unabhängig von der Frage der Entgeltlichkeit – bereichert wird (z.B.
Eigentumsübertragung, Schuldübernahme) u. sonstige R. Die Zuwendungen sind die
wichtigste Form der abstrakten R. (s.u.). g) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte:
Durch R. kann die Verpflichtung zu einer Leistung (jedes Tun oder Unterlassen,
Schuldverhältnis) übernommen werden; eine unmittelbare Rechtsänderung tritt hierdurch
nicht ein (s. z.B. Kauf). Hiervon zu trennen ist die Verfügung, durch die – oftmals
in
Erfüllung
eines Verpflichtungsgeschäfts – die Rechtsänderung herbeigeführt
wird (z.B. Eigentumsübertragung). Verfügungsgeschäfte kommen vor allem im Sachenrecht
vor, aber auch im
Schuldrecht
(z.B. Abtretung, Erlaßvertrag). Besteht für das
Verfügungsgeschäft keine Verpflichtung, so ist regelmäßig ein Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung die Folge. S. auch Gestaltungsrecht, Verfügung eines
Nichtberechtigten.h) Abstrakte und kausale R.: Grundsätzlich liegt jedem R. ein
Rechtsgrund (causa), nicht nur ein – regelmäßig unbeachtlicher (Anfechtung von
Willenserklärungen) – wirtschaftlicher Beweggrund (Motiv) zugrunde. Wegen des im
Sachenrecht
herrschenden Abstraktionsprinzips sind jedoch dingliche Rechtsgeschäfte,
insbes. Eigentumsübertragung, Belastungen dinglicher Rechte durch Pfandrechte, Hypotheken
usw., Verfügungen, Gestaltungsrechtsgeschäfte sowie Zuwendungen aller Art abstrakt
ausgestaltet, d.h. vom Rechtsgrund losgelöst und in ihrer Wirkung nicht vom rechtlichen
Fortbestand des Kausalgeschäfts abhängig. So kann z.B. die
Bestellung
einer Hypothek die
Erfüllung
einer schuldrechtlichen Verpflichtung oder eine Gefälligkeit gegenüber einem
Freund zum Anlaß haben. Fehlt der Rechtsgrund für das abstrakte Geschäft oder fällt er
nachträglich weg, so bleibt dieses infolge der Loslösung vom Kausalgeschäft
grundsätzlich wirksam; es besteht allerdings i.d.R. ein Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung. Abstrakte R. sind im Interesse der Klarheit und Sicherheit des
Rechtsverkehrs neben den genannten dinglichen R. auch z.B. das Schuldanerkenntnis, die
Abtretung, der Erlaßvertrag, das
Indossament
auf einem
Wechsel
usw. i)
Vollrechtsübertragungen und fiduziarische ( Treuhand-) R. Bei den fiduziarischen R. wird
zwar dem Erwerber nach außen gleichfalls die volle Rechtsstellung eines Berechtigten
eingeräumt; dieser ist aber kraft Verpflichtung im
Innenverhältnis
nur zu bestimmten
Verfügungen berechtigt, so daß er sich bei einem Verstoß hiergegen (wirksame
Verfügung, § 137 BGB) schadensersatzpflichtig macht. Bei den fiduziarischen R. ist die
uneigennützige (Verwaltungs-)Treuhand und die eigennützige (Sicherungs-)Treuhand,
insbes. Sicherungsübereignung, zu unterscheiden; s.i.e. dort. k) Sicherungsgeschäfte,
die dem Berechtigten keine Befriedigung, sondern nur eine Sicherstellung – meist für
die Schuld eines anderen – verschaffen, z.B.
Bürgschaft
(Personalsicherheit) oder
Bestellung
einer Hypothek (Realsicherheit). Ein R. kann mit Fehlern behaftet sein, die den
Eintritt des beabsichtigten rechtlichen Erfolgs ganz oder teilweise, dauernd oder
vorübergehend unmöglich machen. Je nach der Schwere des Mangels unterscheidet man
folgende Stufen der Unwirksamkeit eines R.: a) völlige
Nichtigkeit
(z.B. bei
Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden, Gesetzes- oder Sittenverstoß, Scheingeschäft,
Formverstoß u.a.); über Teilnichtigkeit und Umdeutung Nichtigkeit. b) Vernichtbarkeit
(z.B. einer Ehe, Ehenichtigkeit). c) Anfechtbarkeit eines zunächst gültigen R. wegen
Irrtums oder arglistiger Täuschung. d) schwebende Unwirksamkeit mit der Möglichkeit der
Heilung durch Zustimmung des Berechtigten (z.B. bei Vertragsabschluß durch einen
beschränkt Geschäftsfähigen oder einen vollmachtlosen Vertreter). e) relative
Unwirksamkeit gegenüber bestimmten Personen (z.B. bei Verstoß gegen ein
Veräußerungsverbot).