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Räumungsverkauf
ist die Räumung eines vorhandenen Warenvorrats durch einen Gewerbetreibenden zu
herabgesetzten Preisen. Er ist für die Dauer von 12 Werktagen zulässig, wenn die
Räumung infolge eines Wasser- oder Feuerschadens (oder dgl.) oder zur Durchführung eines
Umbaus den Umständen nach erforderlich ist (Räumungszwangslage, § 8 I UWG). Darüber
hinaus kann ein R. wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs, also nicht bei Aufgabe
einer Zweigniederlassung oder einer einzelnen Warengattung, auch außerhalb des Zeitraums
für einen Schlußverkauf für die Dauer von höchstens 24 Werktagen durchgeführt werden,
wenn innerhalb von 3 Jahren zuvor kein solcher R. stattgefunden hat ( Ausverkauf, § 8 II
UWG). R. sind vor ihrer erstmaligen Ankündigung bei der zuständigen Berufsvertretung,
z.B. der Industrie- und Handelskammer, anzuzeigen. Das Vor- und Nachschieben von Waren
(die also nur für den R. beschafft werden) ist unzulässig. Bei Verstößen kann
Unterlassung wegen unlauteren Wettbewerbs begehrt werden.