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Patentfähigkeit
ist bei einer Erfindung Voraussetzung für Erteilung eines Patents. Die P. besteht
darin, daß die Erfindung z.Zt. der
Patentanmeldung
neu ist, auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht und gewerblich verwert
bar
sein muß (§ 1 PatG). Eine Erfindung gilt als
neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik – das sind alle Kenntnisse im Zeitpunkt der
Patentanmeldung
durch Beschreibung, Vorbenutzung o.ä. – gehört (§ 3 PatG).