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Negative Publizität
Negative Publizität bedeutet, daß ein Kaufmann, in dessen Angelegenheit eine Tatsache
ins
Handelsregister
einzutragen war, aber nicht eingetragen wurde, diese Tatsache nur dann
einem Dritten entgegenhalten kann, wenn er beweist, daß der Dritte die einzutragende
Tatsache kannte (§ 15 I HGB). Entsprechendes gilt für das Vereinsregister (§ 68 BGB),
das Güterrechtsregister (§ 1412 BGB) und das Genossenschaftsregister (§ 29 GenG).