.
Suche
Startseite
Organisation
Know How
Online Forum Gebäudetechnik
Links
Anmeldung
Passwort vergessen?
Partner Login
Partner ID
Passwort
Über GBT Gebäudetechnik
FAQ & Hilfe Tool
Ziele
Bedingungen
eMail
Lexikon/Glossar Gebäudetechnik Suche :
3811
Einträge
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Häusliche Pflegehilfe
gehörte bis zum 31. 3. 1995 zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung;
Versicherte erhielten von ihrer Krankenkasse bis zu einer Stunde je Einsatz und bis zu 25
Einsätzen im Monat Pflegeleistungen, wenn sie keinen Anspruch auf häusliche
Krankenpflege hatten. Die Krankenkasse zahlte dafür bis zu 750,– DM im Monat.Seit
dem 1. 4. 1995 sind an die Stelle der h.P. der Krankenversicherung die Leistungen bei
häuslicher Pflege aus der Pflegeversicherung getreten. Die h.P. umfaßt nunmehr die
Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Anspruchsberechtigt sind
Pflegebedürftige, die in ihrem Haushalt oder in einem anderen Haushalt, in den sie
aufgenommen worden sind, gepflegt werden. H.P. wird durch geeignete Pflegekräfte
erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei einer ambulanten Pflegeeinrichtung,
mit der die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Der
Anspruch auf h.P. umfaßt je Kalendermonat für Pflegebedürftige der Pflegestufe I
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 750,– DM, für Pflegebedürftige der
Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert bis zu 1800,– DM und für
Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegesätze bis zu einem Gesamtwert von 2800,–
DM (§ 36 SGB XI). Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus
anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die
Kosten
für eine
Ersatzkraft für längstens vier Wochen im Kalenderjahr, sofern die Pflegeperson den
Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner
häuslichen Umgebung gepflegt hat (§ 39 SGB XI; Kurzzeitpflege). Zur Hauspflege als
Leistung der
Unfallversicherung
vgl. § 558 RVO.