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Gläubigerschutz
Sicherung der Rückzahlung und Verzinsung der von den Gläubigern gewährten Kredite. Zu
diesem Zweck enthält das deutsche Recht eine Reihe von sog. Gläubigerschutzvorschriften
innerhalb und außerhalb des Bilanzrechts. Das deutsche Bilanzrecht ist geprägt vom
Grundsatz der Vorsicht
und daraus abgeleiteten Prinzipien, wie z. B. dem
Realisationsprinzip
und dem Imparitätsprinzip, die den Ausweis und die Ausschüttung
unrealisierter Gewinne an die Anteilseigner verhindern sollen, um die Schuldentilgung und
-verzinsung sicherzustellen. Ferner bestehen spezifische Ausschüttungssperren und
Regelungen zur Gewinnverwendung. Im Falle der Liquidation und im Konkurs sowie Vergleich
stehen den Gläubigern vorrangig bestimmte Rechte zu. Die Gläubigerschutzvorschriften
umfassen auch Strafvorschriften, die zum Teil innerhalb des Handelsrechts (z. B. §§ 396
ff AktG) als auch im Strafgesetzbuch (§§ 283 und 289 StGB) geregelt sind. Einen weiteren
Gläubigerschutz ermöglicht die schuldrechtliche Vereinbarung von Kreditsicherheiten
(Bürgschaft, Grundschuld, Hypothek usw.).