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Startseite - GBT Forum - Kältemittel Link Verbot Bewilligungspflicht SVK Soffverordnung
 

Kältemittel Link Verbot Bewilligungspflicht SVK Soffverordnung

Text Datum Benutzer
Kältemittel Link Verbot Bewilligungspflicht SVK Soffverordnung
Guten Tag,
meine Empfelung in der Schweiz zu Ihrem Thema, die Links

http://www.svk.ch/News/PDF/wegleitung.pdf

Auszug: BUWAL Wegleitung „Bewilligung von Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemittel.

Das Erstellen von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln (v.a. Fluorkohlenwasserstoffe HFKW) unterliegt seit dem 1.1.2004 einer
Bewilligungspflicht. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn nach dem Stand der Technik keine Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren verfügbar sind und Emissionen so weit wie möglich vermieden
werden. Die vorliegende Wegleitung ist eine praktische Hilfe zur Umsetzung dieser Bewilligungspflicht.
Sie legt für die verschiedenen Anwendungsbereiche (Industrie-, Gewerbe- und
Klimakälte) den Stand der Technik fest. Dieser umfasst die Umweltverträglichkeit, die Energieeffizienz, die technische Reife, die Betriebssicherheit, die Verfügbarkeit auf dem Markt, die wirtschaftliche Tragbarkeit und die Sicherheit von Personen und Umwelt in ihrer Gesamtheit.
Da der Stand der Technik sich mit der Zeit ändert, wird die Wegleitung periodisch angepasst.
Stichworte: Bewilligung, synthetische Treibhausgase, Kältemittel, HFKW, Kältetechnik, Klimatechnik,
Wärmepumpen, Stand der Technik

Bezug
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
Dokumentation
CH–3003 Bern
Fax + 41 (0)31 324 02 16
E-Mail: docu@buwal.admin.ch
Internet: www.buwalshop.ch
Diese Publikation ist auch in französischer und
italienischer Sprache erhältlich.
Bestellnummer und Preis
VU-4014-D, gratis
© BUWAL 2004

Inhaltsverzeichnis


1 Einleitung 7
1.1 Bedeutung dieser Wegleitung 7
1.2 Rechtliche Grundlagen 8
1.3 Zielsetzung und Umsetzungsidee 9
2 Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren: Stand der Technik 9
2.1 Der Begriff „Stand der Technik“ 9
2.2 Hauptelemente des Bewilligungsverfahrens 9
2.2.1 Klassifizierung 9
2.2.2 Der Systemkatalog 10
2.2.3 Begründung der Wahl eines in der Luft stabilen Kältemittels 11
2.3 Kältemittel: Bereiche mit besonderem Entwicklungspotential 11
3 Verhinderung von Emissionen; Stand der Technik 12
3.1 Minimierung der Kältemittelmenge 12
3.2 Konstruktive Massnahmen 12
4 Konkrete Hinweise zum Gesuchsformular 13
Beilagen
I Liste der Bewilligungs- und Fachstellen für Anlagen mit in der Luft stabilen
Kältemitteln 15
II Übersicht über die wichtigsten Kältemittel 20
III Klassifizierung der Kälteanlagen 21
IV Schemata von Kältekreisläufen 25
V Systemkatalog 29
VI Muster für ein Gesuchsformular 33
VII Abschätzung der Sicherheit bei natürlichen Kältemitteln 37
VIII Kältemittel: Einsatzbereiche mit besonderem Entwicklungspotential 39


http://www.umwelt-schweiz.ch/imperia/md/content/stobobio/produkte/atmosphre/16.pdf

Auszug:Verordnung
über umweltgefährdende Stoffe
(Stoffverordnung, StoV)


Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Stoffverordnung vom 9. Juni 19861 wird wie folgt geändert:
1. Das Verzeichnis der Anhänge wird wie folgt geändert:
Ziff. 3.4 und 3.5
3.4 Ozonschichtabbauende Stoffe
3.5 In der Luft stabile Stoffe
2. Die Anhänge 3.4 und 4.15 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
3. Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3.5 gemäss Beilage.
4. Die Anhänge 4.9, 4.11, 4.14 und 4.16 werden gemäss Beilage geändert.
II
Änderung bisherigen Rechts
Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19852 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks:
In Anhang 2 Ziffer 87 Absätze 1 und 2 Buchstaben b, c und d wird der Ausdruck
«halogenierte Kohlenwasserstoffe» durch «halogenierte organische Stoffe» ersetzt.
1 SR 814.013
2 SR 814.318.142.1
Stoffverordnung AS 2003
2
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1 Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist
und über die bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht rechtskräftig entschieden
ist, müssen die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen.
2 Für Anlagen, die nach dem 1. Juli 2003 sanierungspflichtig werden, aber bereits
die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen
erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von fünf
bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2
Buchstaben a und c.
III
Diese Änderung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Stoffverordnung AS 2003
3
Anhang 3.4
(Art. 9, 11, 35 und 61)
Ozonschichtabbauende Stoffe
1 Begriffe
1 Als ozonschichtabbauende Stoffe gelten:
a. alle vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei
Kohlenstoffatomen (FCKW), wie:
1. Trichlorfluormethan (FCKW 11),
2. Dichlordifluormethan (FCKW 12),
3. Tetrachlordifluorethan (FCKW 112),
4. Trichlortrifluorethan (FCKW 113),
5. Dichlortetrafluorethan (FCKW 114),
6. Chlorpentafluorethan (FCKW 115);
b. alle teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei
Kohlenstoffatomen (HFCKW), wie:
1. Chlordifluormethan (HFCKW 22),
2. Dichlortrifluorethan (HFCKW 123),
3. Dichlorfluorethan (HFCKW 141),
4. Chlordifluorethan (HFCKW 142);
c. alle vollständig halogenierten bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis
zu drei Kohlenstoffatomen (Halone), wie:
1. Bromchlordifluormethan (Halon 1211),
2. Bromtrifluormethan (Halon 1301),
3. Dibromtetrafluorethan (Halon 2402);
d. alle teilweise halogenierten bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu
drei Kohlenstoffatomen (HFBKW);
e. 1,1,1-Trichlorethan;
f. Tetrachlorkohlenstoff;
g. Brommethan;
h. Bromchlormethan.
2 Den ozonschichtabbauenden Stoffen gleichgestellt sind:
a. einfache Stoffgemische mit Stoffen nach Absatz 1;
b. Erzeugnisse mit Stoffen nach Absatz 1, sofern sie sich in Behältern befinden,
die ausschliesslich dem Transport oder der Lagerung dieser Erzeugnisse
dienen.
Stoffverordnung AS 2003
4
3 Als regenerierte ozonschichtabbauende Stoffe gelten Stoffe, die durch Verwertung
gebrauchter ozonschichtabbauender Stoffe ohne deren chemische Veränderung hergestellt
worden sind.
13 Oct 2005
11:22:09
Müller

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