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Startseite - GBT Forum - Gebäudetechnik Wegleitung Verordnung Arbeitsgesetz Licht Raumklima Lärm Erschütterungen Luftverunreinigungen Normen Richtlinien Verordnungen Heizung Klimatechnik Lüftungstechnik Sanitärtechnik Elektrotechnik Automation Beleuchtung Systemwahl Planungs
 

Gebäudetechnik Wegleitung Verordnung Arbeitsgesetz Licht Raumklima Lärm Erschütterungen Luftverunreinigungen Normen Richtlinien Verordnungen Heizung Klimatechnik Lüftungstechnik Sanitärtechnik Elektrotechnik Automation Beleuchtung Systemwahl Planungs

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Gebäudetechnik Wegleitung Verordnung Arbeitsgesetz Licht Raumklima Lärm Erschütterungen Luftverunreinigungen Normen Richtlinien Verordnungen Heizung Klimatechnik Lüftungstechnik Sanitärtechnik Elektrotechnik Automation Beleuchtung Systemwahl Planungs

Hallo, im Anhang nach meinem Erachtens gute Richtlinien für die Realisierung von Gebäudetechnik!
MfG Reichenau


Allgemeines

BAU-STANDARDS

RICHTLINIEN

Fachspezifische Themen Nutzungsspezifische Themen
□ Planungsgrundlagen
□ Raumkühlung
□ Heizungsanlagen
□ Lüftungsanlagen
□ Sanitärinstallationen
□ Elektroanlagen
□ Beleuchtung
□ Gebäudeautomation
□ Schulen
□ Energieversorgung - Systemwahl
□ Verwaltung


GEBÄUDETECHNIK


Tätigkeiten: Energie und Gebäudetechnik (AHB)
• Konzeptionelle Beratung Energie und Gebäudetechnik
• Projektentwicklung Gebäudetechnik
• Kosten/Nutzen-Vergleiche
• Energieberatung, Energiemanagement
• Fachlicher Support
• Kennzahlen Gebäudetechnik
Allgemeines zu den Richtlinien Gebäudetechnik

Ziele
Die Richtlinien Gebäudetechnik dienen als „Leitplanken“ für die Planung im Bereich Energie und Gebäudetechnik. In Ergänzung zu den bestehenden Normen und Vorschriften sollen sie zu ökologisch vorbildlichen, auf die Bedürfnisse abgestimmten und wirtschaftlichen Lösungen führen. Die Stadt Zürich setzt sich zum Ziel, die Bedürfnisse der BenutzerInnen und BetreiberInnen ihrer Gebäude mit einer einfachen, angemessenen Technisierung zu befriedigen.
Gleichzeitig sollen die Betriebskosten minimiert werden. Dies setzt eine integrale Planung voraus, die nicht nur die technischen Gewerke unter sich, sondern auch das Zusammenspiel zwischen Architektur, Bau- und Gebäudetechnik optimiert.
Gültigkeit
Die Richtlinien Gebäudetechnik sind grundsätzlich für alle Neubauten sowie bei vollständigem Ersatz der gebäudetechnischen Installationen anzuwenden. In den übrigen Fällen entscheidet der Projektausschuss des Amtes für Hochbauten (AHB), nach Rücksprache mit der Fachstelle Energie und Gebäudetechnik (FS E+GT), über die Anwendung. Die Umsetzung der Richtlinien wird durch die zuständige Projektleitung des AHB überwacht. Allfällige Widersprüche zu geltenden Normen und Vorschriften sind mit der Projektleitung zu klären und an die Fachstelle Energie und Gebäudetechnik des AHB zu melden. Die Richtlinien werden durch die FS E+GT periodisch überarbeitet und ergänzt. Sie wurden durch die Geschäftsleitung des AHB am 4.Mai 2004 in Kraft gesetzt und müssen von dieser alle 4 Jahre bestätigt werden.


Die vorliegenden Richtlinien definieren die allgemeingültigen Zielsetzungen, Grundsätze und Vorgaben der Stadt Zürich für die Projektierung von Einrichtungen der Energie- und Gebäudetechnik bei städtischen Hochbauvorhaben. Dabei soll den Planenden genügend Spielraum für eigene Ideen und Konzepte sowie für innovative Lösungen gelassen werden.

RichtlinieGT Planungsgrundlagen

1. Projekt- und Qualitätsmanagement

1.1 Organisation

Die Immobilien-Bewirtschaftung, die Liegenschaftenverwaltung und andere Dienststellen vertreten die
Stadt Zürich als Eigentümerin von Gebäuden und stellen deren Bewirtschaftung sicher. Bei einem
Bauvorhaben tritt die jeweilige Dienststelle als Bestellerin beim Amt für Hochbauten (AHB) auf. Das
AHB vertritt die Stadt als Bauherrin und ist für die Planung und Realisierung verantwortlich. Nach der
Fertigstellung übergibt das AHB das Bauwerk an die Bestellerin für den Betrieb.

1.2 Planungsinstrumente und Dokumentation

Die Richtlinien Gebäudetechnik (RichtlinienGT)
sind Bestandteil eines Systems von
Planungsinstrumenten und Dokumenten,
das im AHB angewendet wird. Das System
besteht aus projektübergreifenden Vorgaben,
Richtlinien und Standards sowie der
projektspezifischen Dokumentation.
Das zentrale Dokument ist das Projekthandbuch.
Dieses definiert den Projektrahmen
(Ziele, Umfang, Risiken, Kosten, Termine),
legt die Projektorganisation fest und
regelt die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
innerhalb des Projektteams.
Die projektspezifischen Anforderungen an
die Gebäudetechnik werden bei Bedarf in
einem entsprechenden Pflichtenheft festgelegt.
Dieses dient als Ergänzung und Präzisierung
zu den Richtlinien und wiederholt
somit die darin enthaltenen Vorgaben nicht.
Die Ergebnisse der Projektierung sind
durch die Gebäudetechnik-Planer/innen in
einem Energie- und Gebäudetechnikkonzept
zusammenzufassen und phasenweise
darzustellen.

2. Grundsätze, Rahmenbedingungen

2.1 Geltende Normen und Vorschriften

Die Richtlinien bilden eine Ergänzung zu bestehenden Normen und Vorschriften. Sie heben weder
bestehende Normen auf, noch schränken sie deren Anwendung ein. Bei Unklarheiten über Interpretation
und Anwendbarkeit der Richtlinien, entscheidet die Projektleitung AHB zusammen mit der Fachstelle
Energie- und Gebäudetechnik.
Zu den Themen Energie und Ökologie sind insbesondere folgende Publikationen zu beachten:
Vollzugsordner Energie des Kantons Zürich (www.energie.zh.ch)
Liste der umweltrelevanten Gesetze, Verordnungen und Reglemente der Stadt Zürich
Dokumentation Bauen und Ökologie des AHB (www3.stzh.ch/internet/hbd/home/beraten/
fachstellen/nachhaltiges_bauen.html)

2.2 Politische Vorgaben

Im Masterplan Energie (www3.stzh.ch/internet/esz/home/masterplan_energie.html) hat die Stadt Zürich
ihre Strategie für ein umweltschonendes Verhalten festgelegt. Dieser soll auch einen wesentlichen
Beitrag zum Bundesprogramm „eenergieschweiz“ (www.energie-schweiz.ch) liefern. Die wichtigsten
Vorgaben im Gebäudebereich sind in den „7-Meilenschritten zum umwelt- und energiegerechten Bauen“
(www3.stzh.ch/content/internet/hbd/home/beraten/fachstellen/nachhaltiges_bauen) des Hochbaudepartements
festgehalten:
1. Neubauten erreichen den MINERGIE®-Standard. Ausnahmen in Spezialfällen sind zu begründen.
2. Bei Instandsetzungen wird wenn möglich der MINERGIE®-Standard umgesetzt. Ausnahmen sind
zu begründen.
3. Beleuchtungen in Neubauten erreichen den MINERGIE®-Standard; alle Beleuchtungs-Sanierungen
liegen mindestens 25 % unter dem Grenzwert der Empfehlung SIA 380/4; 50 % der Instandsetzungen
erreichen den MINERGIE®-Standard für Beleuchtung.
4. Bei allen Bauten ist der Einsatz erneuerbarer Energien zu prüfen. Für relevante Technologien werden
Pilot- und Demonstrationsanlagen erstellt.
5. Wahl von Baukonstruktionen und -materialien mit hoher ökologischer Qualität, hohem Anteil an erneuerbaren
Rohstoffen und langer Nutzungszeit.
6. Nachhaltigkeit ist ein Entscheidungskriterium in Architekturwettbewerben und Studienaufträgen.
7. Die Gebäudebewirtschaftung erfolgt nach ökologischen Gesichtspunkten.

2.3 Energieversorgung

Grundsatz (gemäss Masterplan Energie)
Der Energiebedarf ist primär durch Verminderung des Nutzenergiebedarfs und Verbesserung der
Umwandlungswirkungsgrade zu senken. In zweiter Priorität sind zur Deckung des Bedarfs Abwärmen
und erneuerbare Energien zu nutzen. Der übrige Energiebedarf soll durch Energieträger gedeckt
werden, welche die Umwelt möglichst wenig belasten.
Variantenvergleich
Unter Anwendung des obigen Grundsatzes und der in der RichtlinieGT Energieversorgung - Systemwahl
definierten Anforderungen und Vorgaben sind für das Energieversorgungskonzept in der Regel
verschiedene Möglichkeiten zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Variantenvergleich mit
betriebswirtschaftlichen und ökologischen Vergleichsgrössen darzustellen (Details hierzu siehe obige
Richtlinie, Kapitel 4).
Der Entscheid für die Wahl des Energieversorgungskonzepts wird durch das Projektteam zusammen
mit den Verantwortlichen für die Gebäudebewirtschaftung getroffen. Dieses entscheidet auch über allfällige
Vorinvestitionen für später zu realisierende Massnahmen.

2.4 Sommerlicher Wärmeschutz

Dem sommerlichen Wärmeschutz ist sorgfältige Beachtung zu schenken. Über die Anforderungen der
Norm SIA 180 hinaus sollen die städtischen Bauten auch an Hitzetagen (Aussentemperatur > 30°C)
eine gute thermische Behaglichkeit aufweisen. Für die Planung gelten folgende Grundsätze:
Ausreichend thermisch aktive Speichermasse (→Nachweis)
&#61589;&#61472;Wirksamer Sonnenschutz mit Gesamtenergiedurchlassgrad g < 0.15. Bei Bauten mit hohem Glasanteil
ist ein automatisierter oder fest installierter Sonnenschutz unerlässlich.
&#61589;&#61472;Minimierung der internen Lasten durch den Einsatz energieeffizienter Elektrogeräte und Beleuchtung
(siehe www.topten.ch).
&#61589;&#61472;Nach Möglichkeit Massnahmen für eine wirksame Nachtauskühlung realisieren:
- Fenster oder sonstige Fassadenöffnungen, die während der Nacht sowie bei Wind und Regen
geöffnet bleiben können
- Luftführung im Gebäude zur Nutzung des thermischen Auftriebs (Kamineffekt)
&#61589;&#61472;Der Einsatz aktiver Kühlsysteme für die Raumkühlung ist grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen
entscheidet der Projektausschuss.

3. Vorgaben für Ausschreibungen

Die Projektleitung AHB gibt den Gebäudetechnik-Planer/innen die Verfahrensform, den Verfahrensablauf
sowie die Eignungs- und Zuschlagskriterien bekannt.
Um die Vergleichbarkeit der Kosten unter den durch das AHB erstellten Objekten zu gewährleisten,
sind die Gewerke streng nach der BKP-Unterteilung des CRB (www.crb.ch) zu gliedern (SN 506 500).
Dabei sind die BKP-Positionen mindestens dreistellig aufzugliedern. Unter BKP 235 „Apparate
Schwachstrom“ müssen die verschiedenen Anlagen (z.B. EDV-, Telefon-, Brandmelde-, Uhrenanlage,
etc.) separat aufgeführt werden.


RichtlinieGT Energieversorgung – Systemwahl

1. Grundsatz

Gemäss Masterplan Energie der Stadt Zürich (www3.stzh.ch/internet/esz/home/
masterplan_energie.html) gilt für die Energieversorgung von Gebäuden der folgende Grundsatz:
Der Energiebedarf ist primär durch Verminderung des Nutzenergiebedarfs und Verbesserung der
Umwandlungswirkungsgrade zu senken. In zweiter Priorität sind zur Deckung des Bedarfs Abwärmen
und erneuerbare Energien zu nutzen. Der übrige Energiebedarf soll durch Energieträger gedeckt
werden, welche die Umwelt möglichst wenig belasten.

2. Gesamtheitliche Betrachtung

Die Überlegungen zum Energieversorgungskonzept dürfen sich nicht auf das zu planende Gebäude
oder dessen Grundstück beschränken. Vielmehr sind im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung
folgende Punkte mit einzubeziehen:
&#61589;&#61472;Verfügbarkeit und mögliche Anschlussleistung leitungsgebundener Energieträger (Fernwärme,
Erdgas) sind abzuklären.
&#61589;&#61472;Es ist zu prüfen, ob in der Umgebung des Objekts allfällig nutzbare Abwärme- oder Umweltwärmequellen
vorhanden sind.
&#61589;&#61472;Allenfalls sind auf dem gleichen Grundstück oder in der Nachbarschaft Energieversorgungsanlagen
mit Kapazitätsreserven vorhanden, die genutzt werden könnten. Die diesbezüglichen Informationen
zu den städtischen Anlagen können aus der Objektdatenbank der Immobilien-
Bewirtschaftung entnommen werden.
&#61589;&#61472;Ferner ist zu berücksichtigen, ob in unmittelbarer Umgebung kurz- bis mittelfristig weitere (städtische)
Bau- oder Sanierungsvorhaben anstehen, mit denen eine gemeinsame Energieversorgung
angestrebt werden könnte.

3. Energieträger und –systeme

Für die Energieversorgung von Gebäuden stehen auf dem Gebiet der Stadt Zürich verschiedene
Energieträger zur Verfügung. Um den Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und
Versorgungssicherheit gerecht zu werden, bietet oft eine geschickte Kombination verschiedener Energieträger
die optimalen Lösung. Für die Erarbeitung des Energieversorgungskonzepts sind die nachfolgenden
Vorgaben und Hinweise zu berücksichtigen.

3.1 Abwärme und Umweltwärme

Die Nutzbarkeit von Abwärme- und Umweltwärmequellen ist nach folgenden Kriterien zu beurteilen:
&#61589;&#61472;Energieertrag: Möglichst hoch im Verhältnis zum Aufwand für die Gewinnung
&#61589;&#61472;Temperatur: Möglichst hoch und möglichst konstant
&#61589;&#61472;Leistungsverlauf: Möglichst kongruent mit dem Leistungsbedarf der Verbraucher

3.1.1 Abwärme

Mögliche Abwärmequellen sind: Abluftanlagen, EDV-Anlagen (Serverräume), grössere USV-Anlagen,
gewerbliche Kälteanlagen, Industrieanlagen, etc.
Der Schlüssel zur effizienten Abwärmenutzung ist deren geschickte Einbindung in das Gesamtsystem.
Je nach Temperaturniveau ist allenfalls sogar eine direkte Nutzung (ohne Wärmepumpe) möglich.

3.1.2 Erdwärme

Erdwärme wird mittels Erdsonden oder Energiepfählen genutzt. Für letztere Möglichkeit ist eine frühzeitige
Zusammenarbeit mit dem Bauingenieur erforderlich. Informationen über mögliche Standorte
und zum Bewilligungsverfahren siehe www.wasserwirtschaft.zh.ch/erdwaermenutzung/erderdsonden

3.1.3 Oberflächengewässer

Auf Stadtgebiet weisen der Zürichsee sowie die Flüsse Limmat und Glatt ein nutzbares Wärmepotential
auf. Bevorzugt werden wenige grössere Wasserfassungen und -rückgaben, nicht zuletzt wegen
des Unterhalts der Wasserfassung (z.B. Wandermuscheln, Verschlammung), d.h. es sind gemeinschaftliche
Lösungen für viele Gebäude anzustreben. Weitere Informationen und Bewilligungsverfahren
siehe www.wasserwirtschaft.zh.ch/oberflaechengewaesser/ogwaermekuehl.

3.1.4 Aussenluft

Aussenluft als Wärmequelle ist nur für kleine Anlagen oder in Kombination mit anderen Energieträgern
sinnvoll. Dem Schallschutz ist besondere Beachtung zu schenken.

3.1.5 Wärmepumpen

Wärmepumpenanlagen für die Nutzung von Abwärme und Umweltwärme werden durch Beiträge aus
dem Stromsparfonds der Stadt Zürich unterstützt (www3.stzh.ch/internet/ewz/home/services/
stromsparfonds.html).

3.2 Erneuerbare Energien

3.2.1 Solarstromanlagen (Photovoltaik)

Die Stadt Zürich will die eigenen Gebäude vermehrt für Solarstromanlagen nutzen. Solar-Contractoren
werden auf städtischen Gebäuden geeignete Flächen unentgeltlich zur Verfügung gestellt (Stadtratsbeschluss
267/2002). Kosten für Planung, Erstellung, Betrieb und Demontage der Anlage trägt in der
Regel der Contractor.

3.2.2 Thermische Sonnenenergienutzung

Sonnenkollektoren für die Heizungsunterstützung sind aufgrund der klimatischen Bedingungen in der
Stadt Zürich nicht sinnvoll. Bei Objekten mit regelmässigem Verbrauch von Warmwasser (Wohnen,
Heime, etc.) ist jedoch eine solare (Vor)erwärmung desselben anzustreben. In diesen Fällen ist die
thermische Sonnenenergienutzung gegenüber der Photovoltaik zu bevorzugen.
Sonnenkollektoranlagen werden durch Stromsparfonds der Stadt Zürich unterstützt (www3.stzh.ch/
internet/ewz/home/services/stromsparfonds.html).

3.2.3 Holz

Aus lufthygienischen Gründen sind Holzheizungen vor allem in Zentrumslagen zurückhaltend einzusetzen
und die Anlagen sind in bestverfügbarer Technik zu erstellen. Am Stadtrand sind unter guten
Voraussetzungen (insbesondere Brennstoff- und Asche-Logistik) bei kleineren Leistungen Pelletsfeuerungen
und bei grösseren Anlagen Schnitzelfeuerungen möglich. Bei Projekten für Holzschnitzelfeuerungen
mit mehr als 150 kW Leistung ist Rücksprache mit dem Energiebeauftragten der Stadt Zürich,
Bruno Bébié (bruno.bebie@dib.stzh.ch, Tel. 01 216 26 24) zu nehmen.

3.3 Fernwärme

Aus energie- und umweltpolitischer Sicht ist bei Anschlussmöglichkeit an die Fernwärme dieser Energieträger
prioritär zu nutzen. Die finanzpolitischen Vorgaben verlangen für jeden einzelnen Anschluss
den Nachweis der Wirtschaftlichkeit. Deshalb sind die Anschlussmöglichkeiten so früh als möglich abzuklären.
Informationen sind unter www.fernwaerme-zuerich.ch zu finden.

3.4 Erdgas

Erdgas wird von der Erdgas Zürich AG (www.erdgaszuerich.ch) ausserhalb der Fernwärmegebiete
ziemlich flächendeckend angeboten. Die konkreten Anschlussmöglichkeiten an das Erdgasnetz sind
rechtzeitig bei der Erdgas Zürich AG abzuklären.

3.5 Heizöl

Heizöl soll nur dann eingesetzt werden, wenn weder Fernwärme noch Erdgas verfügbar sind und der
Bedarf nicht (vollständig) mit erneuerbaren Energien abgedeckt werden kann.
Bei grösseren Feuerungsanlagen ist die kombinierte Verwendung von Heizöl und Erdgas im Zusammenhang
mit dem Zweistoff-Tarifmodell der Erdgas Zürich zu prüfen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn hohe Anforderungen an die Versorgungssicherheit gestellt werden.

3.6 Wärmekraftkopplungsanlagen

Aufgrund der mittelfristig anhaltenden Stromüberschüsse und der definierten Ziele liegt der breite Einsatz
fossil angetriebener Wärmekraftkopplungsanlagen (WKK) bis auf weiteres nicht im Interesse der
städtischen Energiepolitik. Davon ausdrücklich ausgenommen sind WKK-Anlagen, die mit erneuerbarer
Energie betrieben werden. Diese Strategie ist auch auf die energiepolitischen Ziele des Bundes
abgestimmt.

4. Variantenvergleich

Unter Anwendung der oben definierten Grundsätze und Vorgaben sind für das Energieversorgungskonzept
in der Regel verschiedene Varianten zu prüfen. Um unnötigen Aufwand zu vermeiden, sollen
die entsprechenden Vorschläge vor Erarbeiten des detaillierten Variantenvergleichs mit der Projektleitung
AHB abgesprochen werden1.
Der Variantenvergleich muss die folgenden Elemente beinhalten:
&#61589;&#61472;Kurzer Systembeschrieb mit Funktionsschema
&#61589;&#61472;Investitionskosten unter Berücksichtigung allfälliger Förderbeiträge
&#61589;&#61472;Wirtschaftlichkeitsrechnung unter Berücksichtigung der Unterhalts- und Energiekosten mit Einbezug
der externen Kosten. Dabei sind die von der Stadt festgelegten Kalkulationsgrundlagen und
Kostensätze anzuwenden. Diese können unter www.energie.stzh.ch heruntergeladen oder bei der
Fachstelle Energie und Gebäudetechnik bezogen werden.
&#61589;&#61472;Ökologische Beurteilung nach folgenden Kriterien:
- CO2-Ausstoss (Tonnen pro Jahr)
- Schadstoffemissionen: SO2, NOX, PM10, ... (qualitativ)
- Graue Energie, bezogen auf die Nutzungsdauer (qualitativ)
&#61589;&#61472;Platzbedarf und erforderliche bauliche Massnahmen
&#61589;&#61472;Technische und wirtschaftliche Risiken
&#61589;&#61472;Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit
&#61589;&#61472;Erfüllung der Vorgaben und Richtlinien des AHB
Die Beurteilung der Varianten soll anhand einer Nutzwertanalyse durchgeführt werden.




RichtlinieGT Heizungsanlagen

1. Wärmeerzeugung

1.1 Allgemeines

&#61589;&#61472;Bei der Festlegung und Dimensionierung des Wärmeerzeugungssystems ist der dynamische Verlauf
des Wärmebedarfs (Tages- und Jahresgang) zu berücksichtigen. Die Leistung der Wärmeerzeugung
muss sich jederzeit automatisch dem jeweiligen Bedarf anpassen. Hierbei soll im Jahresverlauf
die bestmögliche Energieeffizienz erzielt werden. Leistungsreserven sind zu vermeiden. In
begründeten Ausnahmefällen muss die Leistungsreserve explizit ausgewiesen werden.
&#61589;&#61472;Für Kontrollen und Unterhaltsarbeiten soll jede Wärmeerzeugungsanlage mit einer Serviceschaltung
ausgerüstet sein, mit der diese während einer begrenzten Zeit und unabhängig vom aktuellen
Wärmebedarf unter Volllast betrieben werden kann.
&#61589;&#61472;Die Verfügbarkeit des gesamten Wärmeerzeugungssystems muss so hoch sein, dass keine unzumutbare
Beeinträchtigung der Gebäudenutzung auftreten kann. Der entsprechende Nachweis ist
im Energie- und Gebäudetechnikkonzept (siehe RichtlinieGT Planungsgrundlagen, Abschnitt 1.2) zu
dokumentieren. Bei grösseren oder komplexen Anlagen ist eine Risikoanalyse1 durchzuführen.
&#61589;&#61472;Die für Erfolgskontrolle (Einhaltung der Planungswerte) und Betriebsoptimierung erforderlichen
Messeinrichtungen sind bei der Projektierung mit einzuplanen. Im Minimum sind Energieverbrauch
und Betriebsstunden pro Wärmeerzeuger zu erfassen (bei getakteten oder mehrstufigen Aggregaten
Betriebsstunden- und Impulszähler je Stufe). Alle Messeinrichtungen sind in einem Messkonzept
über das ganze Objekt darzustellen, welches mit den Verantwortlichen für die Gebäudebewirtschaftung
abzusprechen ist (siehe RichtlinieGT Gebäudeautomation, Abschnitt 2.4).
&#61589;&#61472;Den Anforderungen des Schallschutzes (Norm SIA 181) ist bei der Projektierung von Wärmeerzeugungsanlagen
besondere Beachtung beizumessen.
&#61589;&#61472;Heizungsinstallationen dürfen nur mit Trinkwasser ab Netz gefüllt werden. Chemische Zusätze sind
nicht erlaubt.

1.2 Gas- und Ölfeuerungssysteme

&#61589;&#61472;Brenner, Kessel und Kaminanlage müssen eine funktionell aufeinander abgestimmte Einheit bilden.
&#61589;&#61472;Grundsätzlich sind modulierende Systeme mit gleitender Kesseltemperatur und Abgaskondensation
(Brennwerttechnik) einzusetzen. Bei Ölfeuerungen ist diese Forderung in Bezug auf den aktuellen
Stand der Technik und die Wirtschaftlichkeit (Kosten/Nutzenverhältnis, Lebensdauer) zu überpr
üfen.
&#61589;&#61472;Grundsätzlich sollen Brenner/Kesseleinheiten eingesetzt werden, die in der Liste der typengeprüften
Gebläsebrenner, Heizkessel und Wassererwärmer des BUWAL (www.umwelt-schweiz.ch/
buwal/de/fachgebiete/fg_luft/vorschriften/feuerungen/liste) aufgenommen sind. Bei abweichenden
Kombinationen sind die Emissionsgrenzwerte mit Garantiezertifikat (bis 350 kW) bzw. Abnahmemessung
(über 350 kW) nachzuweisen.

1.3 Wärmepumpensysteme

&#61589;&#61472;Die geplanten Werte für Leistungszahl (COP) und Jahresarbeitszahl (JAZ) sind im Energie- und
Gebäudetechnikkonzept zu dokumentieren. Die JAZ muss für das Gesamtsystem (inkl. Förderenergie
für das Wärmequellenmedium) beziffert werden. Die entsprechende Systemgrenze ist aufzuzeigen.
&#61589;&#61472;Die messtechnische Überprüfung der JAZ ist zwingend gefordert; die notwendigen Messeinrichtungen
sind einzuplanen (kleinere Anlagen vorbereitet für mobile Wärmemessung, grössere Anlagen
mit Wärmezähler).


&#61589;&#61472;Um vom vergünstigten Wärmepumpen-Tarif des ewz profitieren zu können, muss die Wärmepumpenanlage
über einen separaten Stromzähler direkt ab der Hauptverteilung angeschlossen werden.
&#61589;&#61472;Der Kältemittelinhalt im System soll so klein wie möglich sein (Plattentauscher statt Rohrbündeltauscher).
Druckverlust < 20 kPa.
&#61589;&#61472;Im unteren Leistungsbereich sollen ausschliesslich geprüfte Wärmepumpen mit D-A-CH Gütesiegel
(www.fws.ch/fws_061) eingesetzt werden.

2. Wärmeverteilung

&#61589;&#61472;Um Pumpenergie zu sparen sind Verbraucherkreise wenn immer möglich und sinnvoll mit variablen
Wassermengen und drehzahlgeregelten Pumpen zu konzipieren. Überdies ist die Steuerung so
zu realisieren, dass während Zeiten ohne Last die Pumpen ausgeschaltet werden.
&#61589;&#61472;In Gebäuden mit mehreren Nutzergruppen (Mietern) müssen bei der Projektierung der Wärmeverteilung
die Anforderungen an eine individuelle Verbrauchserfassung berücksichtigt werden. Alle
Messeinrichtungen sind in einem Messkonzept über das ganze Objekt darzustellen, welches mit
den Verantwortlichen für die Gebäudebewirtschaftung abzusprechen ist (siehe RichtlinieGT Gebäudeautomation,
Abschnitt 2.4).
&#61589;&#61472;Für die Raumheizung sind Zonen unterschiedlicher Last (z.B. Nord-/Südseite) durch separate
Gruppen zu erschliessen, sofern die Wärmeabgabe nicht individuell geregelt wird (Thermostatventile).
&#61589;&#61472;Wenn immer möglich sind die Verteilnetze so zu gestalten, dass keine aufwändigen Abgleiche
notwendig sind. Wo dies nicht machbar ist, sind entsprechende Regelorgane einzubauen. Das
Einhalten der geplanten Wassermengen ist anlässlich der Abnahme zu belegen.

3. Wärmeabgabe

&#61589;&#61472;Die Wärmeabgabesysteme müssen auf die Nutzung der jeweiligen Räume abgestimmt sein. In
Räumen mit stark schwankenden internen Lasten (z.B. Schulzimmer) sind träge Abgabesysteme
(z.B. Fussbodenheizung) nicht zulässig. Ausgenommen sind selbstregelnde Systeme (z.B. TABS)
mit Oberflächentemperaturen &#8804; 25°C.
&#61589;&#61472;Für Räume oder Zonen, in denen ein Bedarf für Kühlung besteht, ist ein kombiniertes Abgabesystem
zum Heizen und Kühlen (z.B. TABS) anzustreben.
&#61589;&#61472;Bei der Projektierung von Heizkörpern ist den Aspekten der Gestaltung (architektonisches Konzept),
des Unterhalts (Zugänglichkeit) und der Reinigung (keine .Schmutzecken.) Rechnung zu
tragen.
&#61589;&#61472;Schnell reagierende Abgabesysteme sind mit Thermostatventilen zur individuellen Raumtemperaturregelung
auszurüsten (in öffentlichen und halböffentlichen Räumen .Behördenmodell. einsetzen).
Dabei muss gewährleistet sein, dass die Sensorköpfe die Raumtemperatur korrekt erfassen.
Abgesetzte Fühler sind wenn immer möglich zu vermeiden.



RichtlinieGT Raumkühlung

1. Nachweise

1.1 Bedarfsnachweis

Der Bedarfsnachweis für die Raumkühlung ist gemäss Empfehlung SIA V382/3 zu erbringen. Für die
Beurteilung der maximalen sommerlichen Raumtemperaturen muss eine dynamische Simulation (z.B.
mit DOE-2) durchgeführt werden.

1.2 Nachweis elektrische Energie

Der Verbrauch elektrischer Energie für die Kühlung ist gemäss Empfehlung SIA 380/4 nachzuweisen.
Hierfür ist die jeweils aktuelle Version des Nachweistools (Download unter www.380-4.ch) zu verwenden.
Der Nachweis ist an die Fachstelle Energie- und Gebäudetechnik des AHB (in elektronischer
Form) einzureichen.
Bei MINERGIE®-Bauten dient der Nachweis der Ermittlung des Elektrizitätsbedarfs für die Kühlung
und das Ergebnis ist in den MINERGIE®-Nachweis zu übertragen. Unabhängig von der Anwendung
des MINERGIE®-Standards ist der Grenzwert nach Empfehlung SIA 380/4 einzuhalten.

2. Systemwahl und –auslegung

Systemwahl und -auslegung für die Raumkühlung sollen grundsätzlich nicht auf der maximal auftretenden
Wärmeleistung (in kW) sondern auf der maximalen, während eines Tages anfallenden, Wärmeenergie
(in kWh/d) basieren. Voraussetzung hierfür ist, dass in den zu kühlenden Räumen
- genügend thermisch aktive Speichermasse vorhanden ist und
- Temperaturschwankungen von 3 bis 4 K über den Tag zulässig sind.
Als Alternativen oder Ergänzung zur mechanischen Kälteerzeugung sind im Rahmen der Systemwahl
folgende Möglichkeiten zu prüfen:
&#61589;&#61472;Direkte Nutzung natürlicher Kälteträger, und -speicher (freie Kühlung):
- Aussenluft (vor allem nachts)
- Erdreich: Lufterdregister, Erdsonden (Wärmequelle im Winter und Wärmesenke im Sommer)
- Oberflächengewässer (siehe RichtlinieGT Energieversorgung - Systemwahl, Abschnitt 3.1.3)
&#61589;&#61472;Nutzung der Verdunstungskälte von Wasser (adiabate Kühlung), sorptionsgestützte Kühlung


3. Kälteerzeugung

3.1 Allgemeines

&#61589;&#61472;Bei der Festlegung und Dimensionierung des Kälteerzeugungssystems ist der dynamische Verlauf
des Kältebedarfs (Tages- und Jahresgang) zu berücksichtigen. Kurzzeitige Lastspitzen sollen
durch geeignete Massnahmen (Pufferspeicher, Lastmanagement) gebrochen werden. Die Leistung
der Kälteerzeugung muss sich jederzeit automatisch dem jeweiligen Bedarf anpassen. Hierbei soll
im Jahresverlauf die bestmögliche Energieeffizienz erzielt werden.
&#61589;&#61472;Die Verfügbarkeit des gesamten Kälteerzeugungssystems muss so hoch sein, dass keine unzumutbare
Beeinträchtigung der Gebäudenutzung auftreten kann. Der entsprechende Nachweis ist
im Energie- und Gebäudetechnikkonzept (siehe RichtlinieGT Planungsgrundlagen, Abschnitt 1.2) zu
dokumentieren. Bei grösseren oder komplexen Anlagen ist eine Risikoanalyse durchzuführen.
&#61589;&#61472;Die für Erfolgskontrolle (Einhaltung der Planungswerte) und Betriebsoptimierung erforderlichen
Messeinrichtungen sind bei der Projektierung mit einzuplanen. Im Minimum sind Energieverbrauch
und Betriebsstunden pro Kälteerzeuger zu erfassen.
&#61589;&#61472;Den Anforderungen des Schallschutzes (Norm SIA 181) ist bei der Projektierung von Kälteerzeugungsanlagen
besondere Beachtung beizumessen. Dies gilt ganz speziell für aussen installierte
(Rück)kühlanlagen.

3.2 Kältemaschinen

&#61589;&#61472;Die Anforderungen in Bezug auf den Aufstellungsort gemäss Norm SN 253 130 (jeweils neueste
Ausgabe) müssen erfüllt sein.
&#61589;&#61472;Kleine Anlagen mit kurzen Verbindungswegen können als direktverdampfende Systeme realisiert
werden. Für grössere Anlagen sind Kaltwassermaschinen einzusetzen.
&#61589;&#61472;Die geplanten Werte für Leistungszahl (COP) und Jahresarbeitszahl (JAZ) sind im Energie- und
Gebäudetechnikkonzept zu dokumentieren. Die JAZ muss für das Gesamtsystem (inkl. Rückkühlung)
beziffert werden. Die entsprechende Systemgrenze ist aufzuzeigen.
&#61589;&#61472;Die messtechnische Überprüfung der JAZ ist zwingend gefordert; die notwendigen Messeinrichtungen
sind einzuplanen (kleinere Anlagen vorbereitet für mobile Wärmemessung, grössere Anlagen
mit Wärmezähler).
&#61589;&#61472;Anlagen ab 5 kW elektrischer Leistung sind mit eigenem Stromzähler und Ein-/Ausschaltimpulszähler
auszustatten.
&#61589;&#61472;Für Kontrollen und Wartungsarbeiten soll jede Kältemaschinenanlage mit einer Serviceschaltung
ausgerüstet sein, mit der diese während einer begrenzten Zeit und unabhängig vom aktuellen Kältebedarf
unter Volllast betrieben werden kann.
&#61589;&#61472;Der Kältemittelinhalt im System soll so klein wie möglich sein (Plattentauscher statt Rohrbündeltauscher).
Die Wahl des Kältemittels hat den neuesten Erkenntnissen der Stoffverordnung zu entsprechen
(siehe www.umwelt-schweiz.ch/buwal/de/fachgebiete/fg_stoffe/recht/stoffverordnung).
Wo möglich sind natürliche Arbeitsstoffe H-FKW-Stoffen vorzuziehen.
Natürliche Stoffe: CnHm, NH3, CO2 Bevorzugte H-FKW: R134a, R410A, (R407C)
&#61589;&#61472;Die Kondensationswärme ist wenn immer möglich zu nutzen (z.B. zur Brauchwasser-Vorwärmung).
Besteht im Jahresverlauf während längerer Zeit gleichzeitig Wärme- und Kältebedarf, ist
die Anlage als kombinierte Kältemaschine/Wärmepumpe zu konzipieren.

4. Kälteverteilung

&#61589;&#61472;Um Pumpenergie zu sparen sind Verbraucherkreise grundsätzlich mit variablen Wassermengen
und drehzahlgeregelten Pumpen zu konzipieren. Überdies ist die Steuerung so zu realisieren, dass
während Zeiten ohne Last die Pumpen ausgeschaltet werden.
&#61589;&#61472;In Gebäuden mit mehreren Nutzergruppen (Mietern) müssen bei der Projektierung der Kälteverteilung
die Anforderungen an eine individuelle Verbrauchserfassung berücksichtigt werden. Alle
Messeinrichtungen sind in einem Messkonzept über das ganze Objekt darzustellen, welches mit
den Verantwortlichen für die Gebäudebewirtschaftung abzusprechen ist (siehe RichtlinieGT Gebäudeautomation,
Abschnitt 2.4).
&#61589;&#61472;Wenn immer möglich sind die Verteilnetze so zu gestalten, dass keine aufwändigen Abgleiche notwendig
sind. Wo dies nicht machbar ist, sind entsprechende Regelorgane einzubauen. Das Einhalten
der geplanten Wassermengen ist anlässlich der Abnahme zu belegen.

5. Kälteabgabe

&#61589;&#61472;Wasserführende Systeme sind grundsätzlich gegenüber der Kühlung mit Luft zu bevorzugen. Wesentlich
höhere Luftmengen als hygienisch notwendig zu Kühlzwecken sind nicht zulässig.
&#61589;&#61472;Wo die Voraussetzungen gegeben sind, ist ein kombiniertes Abgabesystem zum Heizen und Kühlen
(z.B. TABS) anzustreben.
&#61589;&#61472;Schnell reagierende Abgabesysteme (z.B. Kühldecken) sind mit einer Einzelraumregelung auszurüsten.
&#61589;&#61472;Kondenswasser an den Oberflächen von Abgabesystemen ist grundsätzlich durch entsprechend
hohe Vorlauftemperaturen zu vermeiden. Falls dies nicht möglich ist, muss eine zuverlässige Drosselung
oder Abschaltung durch eine autonome Regeleinrichtung erfolgen.






RichtlinieGT Lüftungsanlagen

1. Allgemeines

1.1 Notwendigkeit und Dimensionierung der mechanischen Lüftung

Die Notwendigkeit für eine mechanische Lüftung ist gegeben, wenn
&#61589;&#61472;die Anforderungen an den Energieverbrauch dies verlangen (MINERGIE®, MINERGIE®-P)
&#61589;&#61472;die Aussenluft stark mit Schadstoffen belastet ist
&#61589;&#61472;der Gebäudestandort stark mit Lärm belastet ist
&#61589;&#61472;der hygienisch notwendige Luftwechsel anders nicht sichergestellt werden kann (z.B. innenliegende
Räume).
Im Zweifelsfall entscheidet das Projektteam zusammen mit den Verantwortlichen für die Gebäudebewirtschaftung
über die Realisierung mechanischer Lüftungsanlagen. In jedem Fall muss das Lüftungskonzept
durch das Projektteam genehmigt werden.
Die Lüftungsanlagen sind grundsätzlich für den hygienisch notwendigen Luftwechsel zu dimensionieren.
Das Zu- oder Abführen von Wärmelasten über die Lüftungsanlage ist nur in begründeten Ausnahmefällen
zulässig (z.B. wenn dies energetische oder wirtschaftliche Vorteile bringt).
Die erforderlichen Luftmengen sind aufgrund der projektspezifischen Vorgaben bezüglich Belegung
und Nutzung festzulegen. Fehlen solche, sind die Anforderungen mit der Projektleitung AHB zu klären.

1.2 Nachtlüftung

Mit auf den hygienisch notwendigen Luftwechsel ausgelegten Lüftungsanlagen ist ein nächtliches
Auskühlen der Räume in der Regel nicht sinnvoll, da die erzielte Wirkung in ungünstigem Verhältnis
zur aufgewendeten Antriebsenergie steht.

1.3 Nachweis elektrische Energie

Der Verbrauch elektrischer Energie für die Lüftung ist gemäss Empfehlung SIA 380/4 nachzuweisen.
Hierfür ist die jeweils aktuelle Version des Nachweistools (Download unter www.380-4.ch) zu verwenden.
Der Nachweis ist an die Fachstelle Energie- und Gebäudetechnik des AHB (in elektronischer
Form) einzureichen.
Bei MINERGIE®-Bauten dient der Nachweis der Ermittlung des Elektrizitätsbedarfs für die Lüftung
(und allenfalls Befeuchtung) und das Ergebnis ist in den MINERGIE®-Nachweis zu übertragen. Unabhängig
von der Anwendung des MINERGIE®-Standards ist der Grenzwert nach Empfehlung SIA 380/4
einzuhalten.

2. Luftaufbereitung

2.1 Aussenluftfassung

Aussenluftfassungen sind so zu platzieren und zu gestalten, dass möglichst
- keine Geruchs- und Schadstoffe über die Lüftungsanlage in das Gebäude gelangen können und
- kein zusätzlicher Wärmeeintrag im Sommer stattfindet.
Der Einbau eines Lufterdregisters zur Vorkonditionierung der Aussenluft ist grundsätzlich anzustreben.
Die Möglichkeit hierzu muss frühzeitig abgeklärt werden. Bei der Projektierung von Lufterdregistern
sind folgende Vorgaben zu beachten:
&#61589;&#61472;Sorgfältige Auslegung und Dimensionierung (Rohrlänge, -durchmesser und -abstand). Bei grösseren
Anlagen ist die Wirksamkeit durch eine Simulation nachzuweisen (z.B. mit dem Programm
WKM, siehe www.igjzh.com/huber).

&#61589;&#61472;Einfache Reinigungsmöglichkeit sicherstellen, Eindringen von Kleintieren verhindern
&#61589;&#61472;Entwässerung mittels syphoniertem Ablauf, Gefälle vorzugsweise vom Gebäude weg mit > 1%
&#61589;&#61472;Materialwahl: - mit Vorteil glattwandige Rohre, keine gewellten doppelwandigen Rohre
- vorzugsweise HDPE oder Beton, kein PVC
- Humussäurebeständigkeit
&#61589;&#61472;Ausführung: - dichte Ausführung (Radon, Wasser)
- kein Ansaugen durch die Sickerleitung
- auf stabilem Untergrund (Sand-, Magerbetonbett)

2.2 Luftfilterung

Die Aussenluft ist entsprechend den Nutzungsanforderungen und der Aussenluftbelastung zu filtern.
Besondere Beachtung ist der Problematik der lungengängigen Feinstäube (PM-10 und PM-2.5) zu
schenken. Für normale Anforderungen hat eine Filtrierung nach Klasse F7 zu erfolgen.
Es muss dafür gesorgt werden, dass Aussenluftfilter keinesfalls nass werden können (maximal 80%
r.F. am Filtereintritt).
Dimensionierung und Auswahl von Filtern sind nach folgenden Kriterien zu optimieren:
- Standzeit
- Wirksamkeit (möglichst konstant über die ganze Standzeit)
- Druckverlust (&#8594;&#61472;Energieaufwand)
- Preis
Um eine korrekte Wartung zu ermöglichen ist generell bei jedem Filter der Druckabfall zu überwachen.

2.3 Luftbefeuchtung

Die Befeuchtung der Zuluft ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (z.B. Museen oder Lagerräume
für wertvolle Kulturgüter). Die Bedarfsermittlung soll nach der Empfehlung SIA V382/3 erfolgen.
Falls die Befeuchtung nicht in einem projektspezifischen Pflichtenheft explizit gefordert ist, liegt die
Entscheidung bei der Projektleitung AHB.
Ausgenommen hiervon sind Anlagen für die adiabate Kühlung oder die Feuchterückgewinnung aus
der Abluft.

3. Luftverteilung und –abgabe

&#61589;&#61472;Wenn immer möglich ist die Luftverteilung so zu gestalten, dass keine aufwändigen Abgleiche notwendig
sind. Wo dies nicht machbar ist, sind entsprechende Regelorgane einzubauen. Das Einhalten
der geplanten Luftmengen ist anlässlich der Abnahme zu belegen.
&#61589;&#61472;Brandschutzklappen sind wenn möglich zu vermeiden. Werden trotzdem solche eingesetzt, müssen
sie jederzeit zugänglich sein.
&#61589;&#61472;Das Kanalnetz sowie die Luftein- und -auslässe sind so zu gestalten, dass eine Reinigung mit vernünftigem
Aufwand möglich ist.
&#61589;&#61472;Den Anforderungen des Schallschutzes ist sorgfältige Beachtung zu schenken. Insbesondere gilt
es, die Geräuschübertragung von Raum zu Raum (Telefonie) zu verhindern.
&#61589;&#61472;Die Belüftung der Räume und Zonen soll wenn möglich nach dem Prinzip der Verdrängungslüftung
erfolgen.
&#61589;&#61472;Örtlich begrenzte Geruchs- oder Wärmeemissionen sollen möglichst lokal abgeführt werden.
&#61589;&#61472;Bei komplexen Raumsituationen ist die Wirksamkeit der Lüftung durch eine Strömungssimulation
nachzuweisen.
&#61589;&#61472;Sofern keine projektspezifischen Anforderungen bestehen, ist die Dichtheitsklasse des Kanalnetzes
mit der Projektleitung AHB abzusprechen.


4. Steuerung

Um den Anforderungen bezüglich Benutzerkomfort und Energieeffizienz zu entsprechen, müssen Lüftungsanlagen
grundsätzlich bedarfsabhängig betrieben werden:
&#61589;&#61472;Sind die Räume mehrheitlich zu regelmässigen Zeiten belegt, wird die Lüftung zeitabhängig gesteuert.
&#61589;&#61472;Bei Belegung zu unregelmässigen Zeiten erfolgt die Steuerung über Präsenzmelder oder über Bedienelemente
im Raum. Im letzteren Fall muss die Anlage zeitverzögert (Timer-Funktion) oder zu
einem bestimmten Zeitpunkt (Schaltuhr) automatisch ausgeschaltet werden.
&#61589;&#61472;Grössere Räume mit stark schwankender, unregelmässiger Belegung (z.B. Vortragssäle) sollen mit
variablen Volumenstromreglern (VVS) und Mischgassensoren (CO2+VOC) ausgerüstet werden.
&#61589;&#61472;Sind mehrere Räume oder Zonen mit unterschiedlicher Belegung an derselben Luftaufbereitungsanlage
angeschlossen, muss die Belüftung jeder dieser Zonen separat gesteuert werden. Die Luftaufbereitung
wird in Abhängigkeit des Bedarfs der Zonen mit variabler Luftmenge betrieben.



RichtlinieGT Sanitärinstallationen

1. Warmwasserversorgung

&#61589;&#61472;Die Dimensionierung der Warmwasserversorgung ist aufgrund der projektspezifischen Vorgaben
bezüglich Belegung und Nutzung vorzunehmen. Fehlen solche, sind die Anforderungen mit der
Projektleitung AHB zu klären.
&#61589;&#61472;Die Wassererwärmung muss in das Gesamtkonzept zur Wärmeerzeugung (siehe RichtlinieGT Heizungsanlagen,
Kapitel 1) einbezogen werden. Bei Objekten mit erheblichem Warmwasserverbrauch
(Wohnen, Heime, etc.) ist eine solare (Vor)erwärmung anzustreben (siehe RichtlinieGT Systemwahl,
Abschnitt 3.2.2).
&#61589;&#61472;Bei Nutzungen, die eine unterbruchslose Warmwasserversorgung erfordern (z.B. Krankenheime),
muss die Verfügbarkeit auch während Wartungsarbeiten (z.B. Entkalken) gewährleistet sein.
&#61589;&#61472;Dem Legionellenschutz muss bei der Projektierung sorgfältige Beachtung geschenkt werden. Eine
Übersicht der empfohlenen Massnahmen gibt das Merkblatt „Legionellen in Trinkwasserinstallationen
- was muss beachtet werden?“ des SVGW (www.svgw.ch/deutsch/filesPR/v700.pdf)
&#61589;&#61472;In Gebäuden mit mehreren Nutzergruppen (Mietern) müssen bei der Projektierung der Warmwasserversorgung
die Anforderungen an eine individuelle Verbrauchserfassung berücksichtigt werden.
Alle Messeinrichtungen sind in einem Messkonzept über das ganze Objekt darzustellen, welches
mit den Verantwortlichen für die Gebäudebewirtschaftung abzusprechen ist (siehe RichtlinieGT Gebäudeautomation,
Abschnitt 2.4).

2. Wasserverteilung und –abgabe

&#61589;&#61472;In der Trinkwasserzuleitung ist vor dem ersten Verbraucher ein Feinfilter vorzusehen.
&#61589;&#61472;Verbrauchergruppen müssen separat absperrbar sein.
&#61589;&#61472;Bei grösseren Leitungen sind demontierbare Kontrollstücke vorzusehen; sie müssen absperrbar
sein.
&#61589;&#61472;Zirkulationssysteme sind wenn immer möglich so zu gestalten, dass keine aufwändigen Abgleiche
notwendig sind. Wo dies nicht machbar ist, sind entsprechende Regelorgane einzubauen. Das
Einhalten der geplanten Wassermengen ist anlässlich der Abnahme zu belegen.
&#61589;&#61472;Die Einrichtungen zur Wasserabgabe sind konsequent auf sparsamen Verbrauch zu optimieren:
- Wassersparende Armaturen
- Toilettenspülungen mit Mengenbegrenzung (6 Liter) und zwei Spülmengen
- Urinale mit möglichst geringen Spülmengen (&#8804;&#61472;2 Liter) oder in wasserloser Ausführung1
- Duschen in Schul- und Sportanlagen mit zeitgesteuerten Duschautomaten ausrüsten
&#61589;&#61472;Einhebelmischer sind Batteriemischern vorzuziehen
&#61589;&#61472;Mechanische Mischer sind thermischen vorzuziehen
&#61589;&#61472;Weitere Massnahmen zum sparsamen Umgang mit Wasser sind dem Informationsblatt 2.3 „Wassersparen“
in der Dokumentation Bauen + Ökologie des AHB zu entnehmen (www3.stzh.ch/
internet/hbd/home/beraten/fachstellen/nachhaltiges_bauen.html).
1 in Absprache mit der Projektleitung AHB

3. Abwasser

Gemäss Norm SN 592000, Ausgabe 2002, ist für die Entwässerung der gesamten Liegenschaft (Gebäude
und Grundstück) ein „Fachspezialist für das Entwässerungskonzept“ zuständig. Dieser muss zu
Beginn der Projektierung bezeichnet werden und tritt als Ansprechperson gegenüber Entsorgung und
Recycling Zürich (www.erz.ch) auf.
&#61589;&#61472;Die Abwässer sind im Trennsystem nach SN 592000 zu sammeln und abzuführen.
&#61589;&#61472;Abwasserpumpen sind aus betrieblichen und hygienischen Gründen nach Möglichkeit zu vermeiden.
&#61589;&#61472;Abwasserleitungen und -schächte müssen für Reparaturen und Instandsetzungen zugänglich sein.
Insbesondere dürfen keine Leitungen unter der Bodenplatte von Gebäuden verlegt werden.

4. Wasserbehandlung

&#61589;&#61472;Wassernachbehandlungen für Trinkwasser dürfen nur in Spezialfällen eingesetzt werden. Sie
sind bewilligungspflichtig.
&#61589;&#61472;Wasserenthärtungsanlagen sind auf die Warmwassererzeugung und die in SWKI 97-1 aufgeführten
Gebiete beschränkt.



RichtlinieGT Elektroanlagen

1. Energieversorgung

1.1 Konzept und Dimensionierung

Die elektrische Energie ist als integraler Bestandteil des gesamten Energieversorgungskonzepts zu
behandeln (siehe RichtlinieGT Energieversorgung - Systemwahl). In diesem Sinne ist in der Konzeptphase
eine besonders enge Zusammenarbeit zwischen Elektro- und HLK-Planenden erforderlich.
Die Dimensionierung der elektrischen Energieversorgung ist aufgrund der projektspezifischen Vorgaben
bezüglich Nutzung und Betrieb vorzunehmen. Durch sorgfältige Abklärung derselben muss eine
Überdimensionierung vermieden werden.
Die Anlagen sind so zu projektieren, dass spätere Erweiterungen in beschränktem Mass möglich sind.
Jedoch müssen die diesbezüglichen Vorinvestitionen minimal gehalten werden. Leistungs- und Platzreserven
sind in den Projektunterlagen klar auszuweisen.

1.2 Solarstromanlagen

Für die Projektierung von Photovoltaikanlagen sind die Hinweise im Merkblatt „Checkliste / Empfehlungen
für Solarstromanlagen in Bauprojekten“ des AHB zu beachten.

1.3 Unterbruchsfreie Stromversorgung (USV)

Die Notwendigkeit einer zentralen USV-Anlage muss klar nachgewiesen und durch die Projektleitung
AHB bewilligt werden. Die Kapazität der Anlage ist auf das betrieblich notwendige Minimum zu beschränken.
Vorgaben für die Projektierung:
&#61589;&#61472;Kleine Anlagen bis ca. 30 kVA können als Kompaktanlage (Kombination Wechselrichter mit Batterie
in einem Schrank) ausgeführt werden und sind in einem Raum zu platzieren, der maximal 25°C
erreicht.
&#61589;&#61472;Bei grossen Anlagen sind die Batterien in einen separaten Raum mit 22 bis max. 25°C aufzustellen.
Eine zu hohe Raumtemperatur reduziert die Batterielebensdauer erheblich.
&#61589;&#61472;Bei jeder Anlage ist eine manuelle Handumgehung und eine automatische Alarmierung bei Störungen
zu realisieren.

1.4 Netzersatzanlage (NEA)

Die Notwendigkeit einer Netzersatzanlage muss klar nachgewiesen und durch die Projektleitung AHB
bewilligt werden. Die Kapazität der Anlage ist auf das betrieblich notwendige Minimum zu beschränken.
Besteht eine objektinterne Bandlast in mindestens der gleichen Grössenordnung wie die erforderliche
NEA-Kapazität ist der Einsatz einer Wärmekraftkopplungsanlage (WKK) als kombinierte Grundlastund
Ersatzstromversorgung zu prüfen.

2. Apparate und Installationen

2.1 Allgemeines

&#61589;&#61472;Es ist ein durchgängiges Konzept für den Blitz- und Überspannungsschutz zu erstellen. Dieses
muss auch Vorkehrungen für den Schutz von Informatik-, Kommunikations- und Bussystemen enthalten.
&#61589;&#61472;Kompensationsanlagen sind nach Möglichkeit aufgrund von unter Betriebsbedingungen vorgenommenen
Messungen auszulegen (verschobene Realisierung).


2.2 Schaltgerätekombinationen (SGK)

Schaltgerätekombinationen haben der NIN 2000, Kapitel 5.3 zu entsprechen. Sie sind in typengeprüfter
(TSK) oder in partiell typengeprüfter (PTSK) Ausführung nach SN EN 60439-1 zu erstellen. Für
Schaltgerätekombinationen, die auch für Laien zugänglich sind, gelten die SN EN 60439-3 und
SN EN 60439 3/A1.
Ferner gelten für die Ausführung der SGK folgende Anforderungen:
&#61589;&#61472;Einspeisung mit Hauptschalter und Überspannungsschutz
&#61589;&#61472;Steckdose Typ 15 mit Fehlerstromschutzschalter, vor dem Hauptschalter abgenommen
&#61589;&#61472;Last- und Steuerteil übersichtlich getrennt angeordnet
&#61589;&#61472;Als Überstromunterbrecher sind bis zur Auslösestromstärke 63A Leitungsschutzschalter einzubauen.
Das Auswechseln unter Spannung muss möglich sein.
&#61589;&#61472;In der Regel ist eine Platzreserve von 20 bis 30% vorzusehen.
&#61589;&#61472;Farben gemäss RichtlinieGT Kennzeichnungssystem

2.3 Installationen

&#61589;&#61472;Bei Zuleitungen zu Verteilanlagen werden die Neutralleiter grundsätzlich nicht reduziert. Ausnahmen
sind nur auf Basis einer sorgfältigen Berechnung zulässig.
&#61589;&#61472;Bei dreiphasiger Erschliessung von Steckdosennetzen muss gewährleistet sein, dass die Belastung
des Neutralleiters in allen Betriebs- und Störfällen innerhalb der zulässigen Grenzen bleibt.
&#61589;&#61472;Die Zugänglichkeit aller ausserhalb von Schaltgerätekombinationen installierter Geräte und Apparate
(Sensoren, Aktoren, Regler, etc.) muss während dem Betrieb des Gebäudes gewährleistet
sein. Es ist nicht statthaft, dass für Unterhaltsarbeiten an diesen
- fest installierte Bauteile demontiert werden müssen
- Mobiliar verschoben werden muss
- aufwändige Steighilfen (Gerüste, Hebebühnen, o.ä.) erforderlich sind.
&#61589;&#61472;In Kleinkindereinrichtungen (Krippen, Kindergärten) sind zwecks Berührungsschutz bei halbgezogenen
Steckern grundsätzlich Steckdosen Typ 13 einzusetzen.

2.4 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) / Elektrosmog

Nebst der Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und Normen sind bei der Projektierung folgende
Anforderungen zu berücksichtigen:
&#61589;&#61472;Der Beeinflussung elektronischer Systeme durch leitungsgebundene und nicht leitungsgebundene
Störsignale ist durch geeignete Massnahmen vorzubeugen:
- Getrennte Verlegung von Energie- und Signalleitungen
- Durchgängiges Konzept für Erdung und Potentialausgleich
- Installationsvorschriften von Geräte- und Systemherstellern konsequent umsetzen
- Umsetzung der geplanten Massnahmen kontrollieren und durchsetzen
&#61589;&#61472;Zur Vorbeugung gegen Elektrosmog durch Hausinstallationen sind die im Informationsblatt 5.7
„Elektrosmog“ der Dokumentation Bauen und Ökologie des AHB beschriebenen Massnahmen soweit
als möglich umzusetzen (www3.stzh.ch/internet/hbd/home/beraten/fachstellen/
nachhaltiges_bauen).



RichtlinieGT Beleuchtung

1. Allgemeines

1.1 Zielsetzung

Durch die Anwendung der vorliegenden Richtlinie sollen im wesentlichen die folgenden Zielsetzungen
erreicht werden:
&#61589;&#61472;Für die Nutzenden verständliches Betriebsverhalten der Beleuchtungsanlagen (standardisierte,
einfache Steuerungen)
&#61589;&#61472;Einsatz von möglichst einfacher Technik
&#61589;&#61472;Hohe Energieeffizienz der Beleuchtungsanlagen
&#61589;&#61472;Keine Eigenentwicklungen

1.2 Raumgestaltung

Ein sehr wichtiger Faktor in der Beleuchtungsplanung ist die Raumgestaltung. Helle Räume (z.B.
weisse Wände und Decken, helle Bodenbeläge), haben gegenüber einer dunklen Raumgestaltung einen
wesentlich tieferen Elektroenergiebedarf für die Beleuchtung zur Folge. Die Möglichkeit von Farbgestaltung
ist gegeben, hat aber Auswirkungen auf die Beleuchtungsstärke. Die Beleuchtung hat dann
die Anforderungen erfüllt, wenn in jeder Zone genügend Licht für die jeweilige Nutzung vorhanden ist
und eine angenehme Raumatmosphäre herrscht. Empfehlungen für energetisch günstige Reflexionsgrade
sind in der Norm EN 12464-1 enthalten.

1.3 Projektierung

Die Planung von Beleuchtungsanlagen haben nach der Norm EN 12464-1 sowie den Normen der
Schweizer Lichtgesellschaft (Übersicht und Bestellungen unter www.slg.ch) und zu erfolgen. Die
EN 12464-1 macht Vorgaben zu Beleuchtungsstärken, Blendung und Farbwiedergabe für ca. 300
Nutzungen. Die wichtigsten davon für die Bauten der Stadt Zürich sind in einer Übersichtstabelle zusammengestellt.
Die vorgegebenen Beleuchtungsstärken müssen auf &#61617;10 % genau eingehalten werden.
Für typische Räume und bei speziellen Raumsituationen sind Beleuchtungsberechnungen mit einem
anerkannten Simulationsprogramm zu erstellen.
Bei der Auswahl der Beleuchtungskörper ist darauf zu achten, dass Leuchten mit elektronischen Vorschaltgeräten
(EVG) und optimale Reflektoren mit hohem Anteil an direktem Licht eingesetzt werden.
Für Standardnutzungen sind möglichst Serienleuchten (keine Eigenentwicklungen) zu wählen. Der Betriebswirkungsgrad
der Leuchten muss einen Wert von 70 bis 90 % erreichen. Die Ausnahme bilden
spezielle Zonen, wie z.B. Empfang oder repräsentative Räume. Bei Sonderanfertigungen muss die
Lichtverteilkurve (LVK) und die Einhaltung der Blendbegrenzung belegt werden. Sie müssen durch die
Projektleitung AHB genehmigt werden.
Zu einer optimalen Beleuchtung gehören Leuchtmittel mit einer hohen Lichtausbeute, d.h. mit einer
möglichst hohen Lumenzahl pro Watt. Es sind grundsätzlich Leuchtmittel der EU-Effizienzklasse A
einzusetzen. Zusätzlich ist in einem Objekt die Vielfalt an Leuchtmitteln möglichst gering zu halten.
Die Zugänglichkeit aller Leuchten muss während dem Betrieb des Gebäudes gewährleistet sein. Es ist
zu vermeiden, dass für das Auswechseln von Leuchtmitteln
- ganze Leuchten oder andere Bauteile demontiert werden müssen
- aufwändige Steighilfen (Gerüste, Hebebühnen, o.ä.) erforderlich sind.
Wo dies nicht möglich ist (z.B. hohe Hallen) sind mit möglichst langlebige Leuchtmittel (z.B. Long-life

1.4 Nachweis elektrische Energie

Der Verbrauch elektrischer Energie für die Beleuchtung ist gemäss Empfehlung SIA 380/4 nachzuweisen.
Hierfür ist die jeweils aktuelle Version des Nachweistools (Download unter www.380-4.ch) zu
verwenden.
Bei grösseren Bauvorhaben (ab einer Bausumme von ca. 5 Mio. Franken) ist der Nachweis gemäss
dem Projektfortschritt zu überarbeiten und wie folgt an die Fachstelle Energie und Gebäudetechnik
des AHB (in elektronischer Form) einzureichen:
1. Nachweis: Projekt
2. Nachweis: Ausschreibung (Anpassung des Projektes an die effektive Lösung)
3. Nachweis: Übergabe (Anpassung aufgrund Änderungen während der Realisierung)
Bei allen Neubauten muss der MINERGIE
®-Grenzwert für Beleuchtung
eingehalten werden. Bei Erneuerungen
ist dieser anzustreben.
Im Minimum ist der Grenzwert gemäss
nebenstehender Grafik einzuhalten.

2. Steuerung

Um die oben definierten Grenzwerte einhalten zu können, ist in den meisten Fällen eine automatisierte
Beleuchtungssteuerung erforderlich. Der Fokus liegt dabei auf dem konsequenten Abschalten nicht
benötigter Lichtquellen. Nachfolgend sind Funktionalität, Anwendung und Anforderungen an solche
Steuerungen definiert.
Es dürfen grundsätzlich nur erprobte Lösungen mit Standardprodukten eingesetzt werden. Kann die
Funktionstüchtigkeit einer vorgeschlagenen Lösung nicht aufgrund vergleichbarer Referenzinstallationen
verifiziert werden, ist vorgängig zur Realisierung ein Musterraum einzurichten.

2.1 Halbautomatische Steuerung mit Abschaltung nach Präsenz und Tageslicht

Über geeignete Sensoren wird die Beleuchtung ausgeschaltet, wenn genügend Tageslicht im Raum
vorhanden ist oder sich niemand darin aufhält. Das Einschalten erfolgt grundsätzlich manuell.
Anwendung in Büros, Sitzungszimmern, Schulzimmern, Arbeitsräumen, etc.
Anforderungen an die Präsenzerfassung:
&#61589;&#61472;Auch ruhig sitzende Personen müssen zuverlässig erfasst werden
&#61589;&#61472;Vollständige Abdeckung aller möglichen Aufenthaltszonen (keine toten Winkel)
&#61589;&#61472;Kombinierte Anwendung für Beleuchtung und HLK möglich (unterschiedliche Ausschaltverzögerungen)
Anforderungen an die Tageslichterfassung:
&#61589;&#61472;Möglichst geringe Beeinflussung durch Kunstlicht
&#61589;&#61472;Möglichst geringe Beeinflussung durch Möbel, Einrichtungen und Personen im Raum
&#61589;&#61472;Berücksichtigung des Einflusses von Sonnen- und Blendschutzeinrichtungen
&#61589;&#61472;Die Schwellwerte müssen einstellbar sein und sind so festzulegen, dass keine grossen Helligkeitssprünge
beim Ausschalten auftreten.
&#61589;&#61472;Bei Raumtiefen > 6m separate Schaltkriterien für fensternahe und fensterferne Zone

2.2 Automatische Steuerung mit Bewegungs- und Tageslichtsensoren

Über geeignete Sensoren werden Bewegungen von Personen sowie das Tageslicht im Raum erfasst
und die Beleuchtung entsprechend automatisch ein- und ausgeschaltet. In natürlich belichteten Räumen
wird sie nur dann eingeschaltet, wenn nicht genügend Tageslicht vorhanden ist.
Anwendung für Verkehrsflächen (Korridore, Treppenhäuser), Toiletten, Garderoben, Parkgaragen, etc.
Grenzwert
SIA 380/4
Grenzwert
AHB
Zielwert
SIA 380/4
¼ ¼
Grenzwert
MINERGIE®


Anforderungen an die Bewegungserfassung:
&#61589;&#61472;Zuverlässige und rasche Erfassung sich bewegender Personen
&#61589;&#61472;Abdeckung und Ausschaltverzögerung sind auf die möglichen Nutzungen der jeweiligen Räume
abzustimmen
&#61589;&#61472;Kombinierte Anwendung für Beleuchtung und HLK möglich (unterschiedliche Ausschaltverzögerungen)
Anforderungen an die Tageslichterfassung:
Analog oben, jedoch ohne Zonenaufteilung bei grossen Raumtiefen.

2.3 Lichtregelung, Szenensteuerung

Dimmbare Beleuchtungsanlagen mit Lichtregelung und/oder Szenensteuerung sind nur in Einzelfällen
für spezielle Räume zulässig (z.B. Mehrzwecksäle, Konferenzräume). Das entsprechende Konzept
muss durch die Projektleitung AHB genehmigt werden, falls die projektspezifischen Anforderungen
nicht in einem Pflichtenheft Gebäudetechnik festgehalten sind.

3. Notbeleuchtung

Falls durch Auflagen oder spezielle Anforderungen Notbeleuchtungsanlagen für Fluchtwegmarkierungs-
und Notausgangsleuchten zu installieren sind, gelten die folgenden Anforderungen zwingend:
&#61589;&#61472;Planung und Projektierung nach NIN SN SEV 1000:2000
&#61589;&#61472;Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherer (www.vkf.ch/http/shop/)
&#61589;&#61472;Verkabelung der Leuchten mit Kabeln mit Funktionserhalt min. 60 Minuten
&#61589;&#61472;Stromversorgung mit Spannungsüberwachung pro SGK
&#61589;&#61472;Zentrale ortsfest und in geeignetem Raum installiert
&#61589;&#61472;Die Anlage muss mit einer selektiven Lastabschaltung ausgerüstet sein
&#61589;&#61472;Überstromschutzorgane gemäss NIN Ziffer 5.6.3.4
Anlagen mit mehr als 5 Notleuchten sind als Zentralbatteriesystem mit automatischer Funktionsüberwachung
zu realisieren.
Falls die projektspezifischen Anforderungen nicht in einem Pflichtenheft Gebäudetechnik festgehalten
sind, muss das Notbeleuchtungskonzept durch die Projektleitung AHB genehmigt werden.





RichtlinieGT Gebäudeautomation

1. Allgemeines

Unter dem Begriff Gebäudeautomation sind alle Einrichtungen zur selbsttätigen Steuerung, Regelung
und Überwachung von gebäudetechnischen Anlagen sowie zur Erfassung von Betriebsdaten zusammengefasst.
Dies umschliesst die ganze Palette vom einzelnen Regler bis zum voll integrierten Leitsystem
und beinhaltet nebst der „traditionellen“ HLK-Regelung auch die Steuerung von Beleuchtung,
Sonnenschutz und allfällige Spezialanlagen. Entsprechend sind die Anforderungen an die Gebäudeautomation
je nach Grösse und Komplexität eines Objektes sehr unterschiedlich.
Diese Richtlinie deckt grundsätzlich alle Fälle ab. Der Grossteil der darin enthaltenen Vorgaben gelten
jedoch vor allem für grössere und komplexere Anlagen.

2. Funktionale Anforderungen

2.1 Steuerung, Regelung

Die Steuerung und Regelung der gebäudetechnischen Anlagen hat nach folgenden Grundsätzen zu
erfolgen:
bedarfsabhängig Jede Anlage ist nur dann in Betrieb, wenn dies erforderlich ist. Bei verteilten Systemen
(Heizung, Lüftung) geschieht die bedarfsabhängige Steuerung über die
Kette Verbraucher &#8594;&#61472;Verteilung &#8594;&#61472;Erzeugung/Aufbereitung.
automatisch Die Anlagen passen sich automatisch den wechselnden Betriebsbedingungen an
(Sommer/Winter, Tag/Nacht, Witterung, etc.). Durch den Betreiber vorzunehmende
Eingriffe (z.B. Sommer/Winter-Umschaltung) sind zu vermeiden.
Die Anforderungen an die Steuer- und Regelfunktionen der einzelnen Gewerke ergeben sich aus den
entsprechenden Richtlinien, den Standards für spezifische Nutzungstypen sowie den projektspezifischen
Vorgaben (Pflichtenheft Gebäudetechnik).

2.2 Bedienung, Schnittstellen Mensch/Technik

Bei der Gestaltung der Schnittstellen zwischen Mensch und Technik ist klar zwischen den Anforderungen
und Bedürfnissen der verschiedenen Anwender zu unterscheiden. Die wichtigsten Anwendergruppen
sind
Benutzer Bewohner, Angestellte, Gäste, Schüler, etc.
Betreiber Hauswarte, technischer Dienst, ...
Servicetechniker Technisches Personal der Lieferanten von gebäudetechnischen Anlagen bzw.
Gebäudeautomationssystemen

2.2.1 Benutzer

Die Bedienschnittstellen für Benutzer sind auf ein notwendiges Minimum zu beschränken und müssen
intuitiv verständlich und einfach zu handhaben sein. Der Zweck von Bedienelementen muss durch deren
Gestaltung oder Platzierung eindeutig erkennbar sein. Bedieneingriffe müssen jederzeit möglich
(Ausnahme: sicherheitsrelevante Funktionen) und deren Auswirkung für den Bediener unmittelbar erkennbar
sein (Feedback).
Die Benutzer sollen keinen Zugriff auf die den Betreibern und den Servicetechnikern vorbehaltenen
Bedienschnittstellen haben.

2.2.2 Betreiber

Die Bedienmöglichkeiten für das Betriebspersonal sollen eine optimale Unterstützung für Wartung und
Unterhalt sowie Betriebsoptimierung der gebäudetechnischen Anlagen bieten. Je nach Grösse und
Komplexität des Objekts umfasst dies das ganze Spektrum von einfachen Störanzeigen bis zum kompletten
Leitsystem. Dabei sind folgende Bedienebenen zu unterscheiden:
Vorortbedienung Bedienschnittstellen am Ort der jeweiligen Anlage. Bei einfachen Anlagen befinden
sich diese direkt am Gerät, bei komplexen i.d.R. in einem Schaltschrank.
Zentralbedienung Bedienung aller Anlagen eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes von einem
zentralen Ort aus. Hierfür wird üblicherweise ein PC eingesetzt, der mit den Anlagen
über ein Bus-System vernetzt ist.
Fernbedienung Informationsübermittlung an externe Stellen und/oder Bedienzugriff von ausserhalb
des Objekts.
Die nachfolgende Tabelle definiert die Anforderungen an die Bedienmöglichkeiten auf den verschiedenen
Ebenen.
Bedienfunktion Vorort Zentral Fern
Wartungsmeldungen, Störungen und Alarme anzeigen/melden 2 X X X
Störungen und Alarme quittieren 2 X X1 X1
Wartungsmeldungen, Störungen und Alarme aufzeichnen (History) (X) X (X)
Betriebszustände und Messwerte anzeigen X X (X)
Betriebszustände und Messwerte aufzeichnen (Trendlog) (X) X (X)
Sollwerte und Betriebsparameter einstellen X X1 (X1)
Zeitschaltfunktionen programmieren X X1 (X1)
Anlagen und Anlageteile ein- und ausschalten X4 X1 (X1)
Zustands- und Störungsprotokolle erstellen X (X)
Betriebsdaten erfassen und aufbereiten 3 (X) (X)
Statistische Auswertungen erstellen (X) (X)
1 Schutz vor unautorisiertem Zugriff erforderlich
2 siehe Abschnitt 2.3
3 siehe Abschnitt 2.4
4 Bei programmierbaren Steuerungen (DDC oder SPS) ist für diese Funktion eine zusätzliche, von
der anlagespezifischen Steuerungssoftware unabhängige Notbedienebene erforderlich (z.B. in
Form von Handschaltern auf den Ein-/Ausgabemodulen). Die entsprechenden Bedienelemente
sind vor unautorisierter Betätigung zu schützen (Anordnung im Innern des Schaltschranks). Die anlagetechnischen
Sicherheiten (Verriegelungen, Verzögerungen) müssen nicht gewährleistet sein.
( ) optional (objektspezifisch festzulegen)
Während die Vorortbedienung in irgendeiner Form immer vorhanden ist, hängt die Notwendigkeit einer
Zentral- und/oder Fernbedienung von folgenden Kriterien ab:
&#61589;&#61472;Anzahl, Komplexität und örtliche Verteilung der gebäudetechnischen Anlagen
&#61589;&#61472;Notwendigkeit und Häufigkeit von Bedieneingriffen durch das Betriebspersonal
&#61589;&#61472;Betriebskonzept: - Regelmässig fachkundiges Personal im Objekt &#8594;&#61472;Zentralbedienung
- Betreuung durch externe Stelle &#8594;&#61472;Fernbedienung
Falls die projektspezifischen Anforderungen nicht in einem Pflichtenheft Gebäudetechnik festgehalten
sind, muss das Bedienkonzept mit den Verantwortlichen für die Gebäudebewirtschaftung abgesprochen
und durch die Projektleitung AHB genehmigt werden.

2.2.3 Servicetechniker

Für Servicetechniker stehen i.d.R. zusätzliche, über diejenigen der Betreiber hinausgehende, Bedienfunktionen
zur Verfügung. Diese sollen für die Betreiber gesperrt sein.
Komplexe Anlagen (z.B. Kältemaschinen) bieten vielfach die Möglichkeit, dass der Lieferant via Telefonmodem
direkt auf „seine“ Steuerung zugreift, um Ferndiagnosen zu stellen oder Optimierungen
vorzunehmen. Ob davon Gebrauch gemacht wird, ist objektspezifisch festzulegen, da dies sinnvollerweise
mit einem entsprechenden Servicevertrag verknüpft wird.

2.3 Überwachung und Alarmierung

Die Überwachung der gebäudetechnischen Einrichtungen ist eine der wichtigsten Aufgaben des
Betreibers. Sie kann durch Automatisierung wesentlich vereinfacht und rationalisiert werden. Allerdings
muss diese auf das Betriebs- und Unterhaltskonzept des jeweiligen Objekts abgestimmt sein.
Daher ist für jedes Objekt ein Störmelde- und Alarmierungskonzept zu erstellen, welches mit den Verantwortlichen
für die Gebäudebewirtschaftung abgesprochen wird.
Praktisch alle Anlagen mit elektronischer Steuerung sind heute von Haus aus mit einer Betriebsund/
oder Störanzeige ausgestattet. Im einfachsten Fall besteht die Überwachung darin, alle diese Anzeigen
periodisch zu kontrollieren.
Bei Objekten mit vielen und/oder komplexen Anlagen, oder wenn betriebliche Gründe dies erfordern,
ist die Überwachung zu automatisieren. Hierbei sind die folgenden Anforderungen zu berücksichtigen:
&#61589;&#61472;Die gebäudetechnischen Einrichtungen müssen möglichst lückenlos erfasst werden. Dabei sind
folgende Prioritäten zu unterscheiden:
1. Vermeidung von Personenschäden
2. Vermeidung von Schäden am Gebäude und dessen Einrichtungen
3. Abweichungen vom normalen Betrieb (Störungen) melden
4. Fälligkeit von Unterhaltsmassnahmen (Wartung) melden
&#61589;&#61472;Störmeldungen sind gezielt an die verantwortliche Stelle zu übermitteln (Alarmierung). Diese kann
je nach Priorität und Ursprung der Meldung unterschiedlich sein. Ausserdem muss eine unterschiedliche
Behandlung je nach Tageszeit (Tag-/Nachtbetrieb) möglich sein.
&#61589;&#61472;Der Adressat einer Meldung muss die Möglichkeit haben, deren Empfang zu bestätigen (Quittierung).
Die Quittierung kann vor Ort, zentral oder via Fernzugriff erfolgen. Im weiteren soll die Möglichkeit
bestehen, dass bei ausblei
22 Jan 2005
20:41:23
Reichenau

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