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Gebäudetechnik Wegleitung Verordnung Arbeitsgesetz Licht Raumklima Lärm Erschütterungen Luftverunreinigungen Normen Richtlinien Verordnungen CEN DIN ASTMD VDI ISO Eurpa
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Gebäudetechnik Wegleitung Verordnung Arbeitsgesetz Licht Raumklima Lärm Erschütterungen Luftverunreinigungen Normen Richtlinien Verordnungen CEN DIN ASTMD VDI ISO Eurpa Hallo, im Anhang Gebäudetechnik TGA HVAC im Umfeld des Arbeitsgesetz Schweiz.
Gruss Vogel
Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Besondere Anforderungen der Gesundheitsvorsorge
2. Abschnitt: Licht, Raumklima, Lärm und Erschütterungen
Art. 18 Luftverunreinigung
Artikel 18
Luftverunreinigung
1 Luft, die durch Gerüche, Gase, Dämpfe, Nebel, Rauch, Staub, Späne und dergleichen in einer die Gesundheit
beeinträchtigenden Weise verunreinigt wird, ist so nahe wie möglich an der Stelle, wo sie
verunreinigt wird, wirksam abzusaugen. Nötigenfalls ist die Verunreinigungsquelle räumlich abzutrennen.
2 Soweit erforderlich, ist die abgesaugte Luft durch Frischluft zu ersetzen; diese ist nötigenfalls ausreichend
zu erwärmen und zu befeuchten.
3Abgesaugte Luft darf nur in die Räume zurückgeführt werden, wenn dadurch keine Gesundheitsbeeinträchtigung
der Arbeitnehmer entsteht.
Luftverunreinigungen in Arbeitsräumen stammen
meist aus dem Betrieb selber, ausnahmsweise auch
von ausserhalb (Strassenverkehr, benachbarte Betriebe).
Das Umweltschutzgesetz und dessen Luftreinhalteverordnung
verpflichten den Betrieb, keine
unzulässigen Schadstoffmengen nach aussen abzugeben.
Diese Bestimmungen werden hier nicht erläutert.
Nach Möglichkeit sind die Quellen der Verunreinigungen
so abzutrennen oder abzusaugen, dass die
Atemluft gar nicht verunreinigt wird. Luftrückführungen
sind möglichst zu vermeiden. Sie können nur in
Betracht gezogen werden, wenn die Verunreinigungen
einwandfrei aus der Luft entfernt werden können,
und wenn durch Überwachung, Messung oder Berechnung
der Nachweis erbracht werden kann, dass
keine gesundheitsbeeinträchtigende Schadstoffkonzentrationen
entstehen können.
Absatz 1
Verunreinigungen durch Stoffe und Produktionsprozesse
sind primär zu vermeiden durch dieWahl anderer,
weniger schädlicher oder belästigender Stoffe
oder durch Fertigungstechniken, die weniger Verunreinigungen
verursachen.
Unvermeidbare Verunreinigungen sind möglichst nahe
an der Entstehungsstelle zu erfassen (vgl. Abb.
318-1 und 318-2).
Am wirksamsten geschieht dies durch geschlossene
Systeme (volle Kapselung der Quelle und separates
Wegführen der verunreinigten Luft). Ist dies aus
Gründen der Produktionstechnik nicht möglich, so
können halboffene Systeme gewählt werden. Dies
sind z.B. Absaughauben, Badabsaugungen, Stauboder
Späneabsaugungen etc. Auch hier ist die verunreinigte
Luft separat abzuführen. Bei geringer Verunreinigung
oder bei nur wenig schädlichen oder belästigenden
Stoffen kann mit offenen Systemen gear-
BWA, März 1998, 1. Überarbeitung 318 - 1
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen der Gesundheitsvorsorge
2. Abschnitt: Licht, Raumklima, Lärm und Erschütterungen
Art. 18 Luftverunreinigung
Art. 18
beitet werden. Die Verunreinigungen sind dann durch
geeignete Raumluftströmung von den Arbeitsbereichen
fernzuhalten oder aus diesen zu verdrängen.
Bei der Raumlüftung ist darauf zu achten, dass je
nach Dichte der auftretenden Gase oder Dämpfe die
Raumluft im Deckenbereich (bei Gasen mit einer
Dichte kleiner als der von Luft) beziehungsweise im
Bodenbereich (bei Gasen oder Dämpfen mit einer
Dichte grösser als der von Luft) abgesogen werden.
Auch bei halboffenen Systemen ist im allgemeinen eine
zusätzliche Raumlüftung nötig, um an den Arbeitsplätzen
gute Luftverhältnisse zu erhalten. Mit einer
Raumlüftung werden die Verunreinigungen im Arbeitsbereich
durch Verdünnung oder Verdrängung
auf ein tolerierbares Mass reduziert. Ob die verunreinigte
Luft vor dem Abführen an die Umwelt noch gereinigt
werden muss, wird durch die Umweltschutzgesetzgebung
bestimmt.
318 - 2
Geschlossene Bauart
Halboffene Bauart
Offene Bauart
Abbildung 318-1:
Schematische Darstellung von Abluftsystemen
Fortluft
Umluft
Aus s e nluft
Fortluft
Filter
Luftverbesserung im Arbeitsbereich durch Verdünnung
der Luftfremdstoffe im Aufenthaltsbereich von Personen.
Abluft
Zuluft
Abbildung 318-2:
Verschiedene Luftarten (Begriffe) einer Raumlüftung
mit örtlicher Absaugung
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2. Kapitel: Besondere Anforderungen der Gesundheitsvorsorge
2. Abschnitt: Licht, Raumklima, Lärm und Erschütterungen
Art. 18 Luftverunreinigung
Art. 18
Die Schadstoffbelastung der Raumluft soll, unter Berücksichtigung
des Standes der Technik, so tief wie
möglich gehalten werden. Bei nur belästigenden Stoffen
ist die Grenze so tief anzusetzen, dass sich die
grosse Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer (z.B.
mehr als 85 Prozent) nicht wesentlich belästigt fühlt.
Bei Stoffen, für die ein maximaler Arbeitsplatzkonzentrationswert
(MAK-Wert, siehe SUVA-Formular 1903)
festgelegt ist, ist dieser jedenfalls einzuhalten.
Absatz 2
Werden durch die Absaugungen oder Lüftungen
grössere Mengen der Raumluft weggeführt als durch
die natürliche Lüftung zugeführt wird, so ist die abgesaugte
Luft durch Aussenluft zu ersetzen. Diese ist so
aufzubereiten und zuzuführen, dass dadurch keine
Zuglufterscheinungen auftreten. In der kühlen Jahreszeit
ist die Aussenluft ausreichend zu erwärmen
und nötigenfalls zu befeuchten (vergleiche dazu Art.
16 ArGV3). Um grössere Energieverluste zu vermeiden,
kann aus Umweltschutzgründen der Einsatz von
Wärmerückgewinnungsanlagen nötig sein.
Absatz 3
Verunreinigte Luft darf nur dann in den Raum zurückgeführt
werden, wenn sie so gereinigt werden kann,
dass sie keine gesundheitliche Beeinträchtigungen
verursacht. Bei Stoffen, für die ein arbeitshygienischer
Grenzwert (MAK-Wert) festgelegt ist, darf der
Gehalt der Zuluft an diesen Stoffen 1/3 des Grenzwertes
keinesfalls überschreiten. Es darf kein Ansteigen
des Gehaltes anVerunreinigungen über die Zeitdauer
des Arbeitseinsatzes auftreten. Der Gehalt an Verunreinigungen
ist durch geeignete Massnahmen zu
überwachen. Zudem muss die Lüftungsanlage über
eine Einrichtung verfügen, die es erlaubt, kurzfristig
auf den vollständigen Aussenluft-/Fortluftbetrieb umzustellen.
Weitere Angaben finden sich beispielsweise in den
VDI-Richtlinien 2262 «Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz,
Minderung der Exposition durch luftfremde
Stoffe» und 3929 «Erfassen luftfremder Stoffe».
BWA, März 1998, 1. Überarbeitung 318 - 3
Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Besondere Anforderungen der Gesundheitsvorsorge
2. Abschnitt: Licht, Raumklima, Lärm und Erschütterung
Auszug:http://www.seco-admin.ch/imperia/md/content/arbeit/arbeitnehmerschutz/wegl-d/v3weg180.pdf?PHPSESSID=4d4112deb0b03f7e9af4364c024c6ea0
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15 Jan 2005 20:44:38 |
Vogel Johan |
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