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Hallo, folgend Links und Text zum Thema! Gruss http://www.zit.tu-darmstadt.de/lehre/umweltwissenschaften/oekologie1/ lau.doc

http://www-user.tu-chemnitz.de/~tlo/ufa/gesetze/fckwverb/fckwverb.htm

Kältemittel R 22 sei Januar 2000 verboten Seit dem 1. Januar 2000 ist es in Deutschland verboten, das Kältemittel Chlordifluormethan (R 22) in Verkehr zu bringen oder zu verwenden. Dies gilt auch für Stoffgemische, in denen R 22 enthalten ist. Geräte und Anlagen, die R 22 enthalten, dürfen nicht mehr produziert und von den Herstellern in Verkehr gebracht werden. Allerdings dürfen Zwischenhändler oder andere „Nichthersteller“ Geräte, die R 22 enthalten und die vor dem 1. Januar 2000 hergestellt wurden, auch weiterhin verkaufen. Lagerbestände können also abgebaut werden. In Anlagen und Geräten, die vor dem 1. Januar 2000 hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, kann R 22 auch weiterhin verwendet werden. Diese Übergangsregelung gilt, bis das Gerät oder die Anlage außer Betrieb genommen wird oder so lange, bis Ersatzkältemittel mit geringerem Ozonabbaupotenzial nach dem Stand der Technik eingesetzt werden können. Diese sind vom Umweltbundesamt bekanntzugeben. R 22 gehört zu den teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) und schädigt die Ozonschicht. Es wird vor allem in Gewerbe und Industrie eingesetzt, zum Beispiel als Kältemittel in den Frischhalte- und Kühltruhen von Supermärkten oder in Anlagen zur Raumklimatisierung. In Haushaltskühl- und - gefriergeräten sowie den Klimaanlagen von Pkw und anderen Fahrzeugen werden andere Kältemittel benutzt. Nachdem Mitte der 90er Jahre bereits die Verwendung vollhalogenierter FCKW verboten worden ist, werden mit dem Verbot von R 22 weitere Regelungen der FCKW-Halon- Verbotsverordnung vom 6. Mai 1991 umgesetzt. Derzeit liegen nicht für alle Anwendungsbereiche ausreichende Erfahrungen für eine Umrüstung bestehender Kälteanlagen mit R 22 vor. Eine Bekanntgabe von Ersatzkältemitteln für R 22 durch das Umweltbundesamt ist deshalb bisher noch nicht erfolgt. Einen ersten Überblick zum Ersatz des Kältemittels R 22 in bestehenden Anlagen gibt eine Studie des Umweltbundesamtes, die in der Reihe UBA-TEXTE als Nr. 34/98 Veröffentlicht wurde. Da inzwischen der Stand des Wissens und der Technik Urteil zur Trennpflicht von


Verordnung über umweltgefährdende Stoffe Anhang 4.151 (Art. 9, 11, 35 und 61)

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Kältemittel 1 Begriff Als Kältemittel gelten Stoffe oder Erzeugnisse, die in Geräten oder Anlagen Wärme von einer tieferen auf eine höhere Temperatur transportieren. 2 Herstellung, Abgabe und Einfuhr 21 Verbot Geräte oder Anlagen, die Kältemittel mit ozonschichtabbauenden Stoffen (Anhang 3.4) enthalten, dürfen nicht hergestellt, eingeführt oder von einem Hersteller abgegeben werden. 22 Ausnahmen 1 Das Verbot gilt nicht für die Einfuhr und die Abgabe von: a. Geräten oder Anlagen, die Kältemittel mit vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen oder Halonen (Anhang 3.4) enthalten, wenn sie vor dem 1. Januar 1994 hergestellt worden sind; b. Geräten oder Anlagen, die Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 3.4) enthalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2002 hergestellt worden sind; c. Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden und Kältemittel mit vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 3.4) enthalten, wenn sie vor dem 1. Oktober 1994 hergestellt worden sind; d. Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden und Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 3.4) enthalten, wenn sie vor dem 1. Januar 1996 hergestellt worden sind; e. Kühl- und Gefriergeräten für den Haushalt, die Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 3.4) enthalten, wenn sie vor dem 1. Januar 1996 hergestellt worden sind. 2 Das Bundesamt kann auf begründeten Antrag eine befristete Ausnahme vom Verbot gewähren, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt und nicht mehr ozonschichtabbauende Stoffe eingesetzt werden, als nach dem Stand der Technik nötig ist. 23 Information der Abnehmer Hersteller und Händler von Kühlgeräten müssen die Abnehmer auf der Etikette oder in anderer gleichwertiger Form schriftlich über das im Gerät enthaltene Kältemittel informieren. 3 Verwendung und Entsorgung 1 Wer mit Kältemitteln, die ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 3.4) enthalten, oder mit Geräten oder Anlagen, die solche Kältemittel enthalten, umgeht, muss dafür sorgen, dass die Kältemittel nicht in die Umwelt gelangen. 2 Wer Geräte oder Anlagen, die Kältemittel mit ozonschichtabbauenden Stoffen enthalten, zur Entsorgung entgegennimmt, muss die darin enthaltenen Kältemittel entnehmen und nach den Vorschriften der Verordnung vom 12. November 19862 über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) und der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 19903 über Abfälle (TVA) entsorgen. Das Bundesamt erlässt Richtlinien4 über die sachgerechte Entsorgung solcher Kältemittel. 4 Übergangsbestimmungen 1 Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 tritt das Verbot nach Ziffer 21 für Geräte und Anlagen, die Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 3.4) enthalten, am 1. Januar 2002 in Kraft. 2 Für Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden und Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 3.4) enthalten, tritt das Verbot nach Ziffer 21 am 1. Januar 1996 in Kraft. 3 Für Kühl- und Gefriergeräte für den Haushalt, die Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 3.4) enthalten, tritt das Verbot nach Ziffer 21 am 1. Januar 1996 in Kraft.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Aug. 1991 (AS 1991 1981). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5505). 2 SR 814.610 3 SR 814.600 4 Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft.

Auszug:http://www.gesetze.ch/sr/814.013/814.013_075.htm

SVK-Kälteforum 2001 (System:Desktop Folder:E-Mail:SVK-Forum-Rentsch.doc) 1 Ozonschicht- und Klima-gefährdende Stoffe Änderung der Stoffverordnung; Stand der Vernehmlassung Christoph Rentsch, Chef der Sektion Produkte, BUWAL SVK-Kälteforum, Egerkingen, 27. November 2001 Situation 2001 International Montrealer Protokoll von 1987: Schutz der Ozonschicht Konsolidierung des Totalverbots in den Industriestaaten Umsetzung der Vorschriften des Protokolls in den Entwicklungsländern Regel: Entwicklungsländer haben 10 Jahre "Gnadenfrist" SVK-Kälteforum 2001 (System:Desktop Folder:E-Mail:SVK-Forum-Rentsch.doc) 2 Kyotoprotokoll von 1997: Schutz des Klimas Konferenz von Marrakesch 2001: Einigung auf die Umsetzungsmodalitäten Betroffene Stoffe: CO2, N2O (Lachgas), CH4 (Methan), HFKW, PFKW, SF6 Verpflichtung weltweit: Reduktion der Treibhausgas-Emissionen bis 2010 (2008-2012) um mind. 5% Verpflichtungen der Schweiz und der EU: Reduktion der Treibhausgas-Emissionen bis 2010 (2008-2012) um mind. 8% Bezugsjahr: generell 1990; für HFKW, PFK und SF6 auch 1995 möglich Umsetzung des Kyoto Protokolls international Hauptaugenmerk auf CO2 (v.a. Verkehr und Energie) Fluorierte Treibhausgase HFKW, PFKW, SF6 (Industrie) · Überall in Diskussion · Viele Abschätzungen in Bezug auf mögliche Reduktionspotentiale · Noch sehr wenig staatliche Massnahmen SVK-Kälteforum 2001 (System:Desktop Folder:E-Mail:SVK-Forum-Rentsch.doc) 3 Umsetzung des Montrealer Protokolls und des Kyoto Protokolls in der Schweiz Stand November 2001 Generelle Ziele: Montrealer Protokoll: Totalverbot der ozonschichtabbauenden Stoffe Kyoto Protokoll: Begrenzung der synthetischen Treibhausgase nach Vorsorgeprinzip Ratifizierung von 2 Änderungen des Montraler Protokolls (1997 und 1999) Botschaft des Bundesrates vom 21.11.01 an die Eidgenössischen Räte · Lizenz für den Handel mit ozonschichtabbauenden Stoffen · Regelung der Produktion von HCFC (bisher nur Konsum geregelt) · Neuer Stoff geregelt: Bromchlormethan Ratifizierung des Kyoto Protokolls Erklärung von Bundesrat Leuenberger nach der Konferenz von Marrakesch: Bundesrat wird die nötigen Schritte im Hinblick auf die Ratifizierung unternehmen (Botschaft an das Parlament) SVK-Kälteforum 2001 (System:Desktop Folder:E-Mail:SVK-Forum-Rentsch.doc) 4 Änderung der Stoffverordnung (letzte Änderung datiert von 1995) Fahrplan: Winter 2001/2002: Allgemeine Vernehmlassung Frühjahr 2002: Auswertung der Vernehmlassung und 2. Ämterkonsultation Sommer 2002: Antrag an den Bundesrat und Inkraftsetzung auf 1.1.2003 Parallel dazu: Branchen-Vereinbarung über SF6 weiter entwickeln SVK-Kälteforum 2001 (System:Desktop Folder:E-Mail:SVK-Forum-Rentsch.doc) 5 Hauptinhalte der Neuerungen in den einzelnen Teilen: Anhang 3.4 "Ozonschichtabbauende Stoffe": · Lizenzverfahren für Import und Export von ozonschichtabbauenden Stoffen · Verbot von Chlorbrommethan · Verbot des Imports von ozonschichtabbauenden Stoffen (abgestuft nach Stoffen) Anhang 3.5 (neu) "In der Luft stabile Stoffe": · "In der Luft stabile Stoffe" sind flüchtige organische Verbindungen (VOC), die Fluor enthalten und die in der Luft eine mittlere Aufenthaltsdauer ("Halbwertszeit", "Lifetime") von mehr als 2 Jahren aufweisen + SF6 + NF3 · Lizenzverfahren für den Import von in der Luft stabilen Stoffen und damit verbundene Meldepflicht für Importeure · Verbot mit Ausnahmen von in der Luft stabilen Stoffen (Struktur analog vieler Anhänge der StoV) ß generell gültige Ausnahmen; Verweis auf spezifische Anhänge (z.B. "Kältemittel") ß spezifische Ausnahmen für SF6 (gemäss Stand der Technik); SF6 hier abschliessend geregelt, da kein eigener Anhang; Verweis auf Branchenvereinbarung nach USG ß befristete Ausnahmen auf Gesuch hin SVK-Kälteforum 2001 (System:Desktop Folder:E-Mail:SVK-Forum-Rentsch.doc) 6 Anhang 4.9 "Druckgaspackungen" Ergänzung der Verordnung vom 26.6.1995 über Druckgaspackungen (Lebensmittelgesetzgebung) Generelles Verbot von in der Luft stabilen Stoffen mit Ausnahmen Anhang 4.11 "Kunststoffe" Beschränkung der Verwendung von Schaumstoffen mit in der Luft stabilen Stoffen auf Anwendungen, bei denen die erforderliche Wärmedämmung nach dem Stand der Technik nicht mit anderen Materialien erreicht werden kann. Anhang 4.14 "Lösungsmittel" Änderung der Luftreinhalteverordnung Ë Beschränkung der Verwendung von in der Luft stabilen Lösungsmitteln auf speziell ausgerüstete Anlagen zur Oberflächenbehandlung. Anhang 4.16 "Löschmittel" Anpassung der Definition von in der Luft stabilen Löschmitteln an den neuen Anhang 3.5 SVK-Kälteforum 2001 (System:Desktop Folder:E-Mail:SVK-Forum-Rentsch.doc) 7 Anhang 4.15 "Kältemittel" Ozonschichtabbauende Kältemittel Frist, bis zu welcher eine Wartung bestehender Geräte und Anlagen mit ozonschichtabbauenden Kältemitteln noch erlaubt ist: · FCKW: 1. 1. 2003 · HFCKW: 1. 1. 2010 (neue Stoffe) / 1.1.2015 (regenerierte Stoffe) Verbot der Ausfuhr von Geräten und Anlagen, die mit ozonschichtabbauenden Kältemitteln betrieben werden. In der Luft stabile Stoffen Verbot in · Kühl- und Gefriergeräten für den Haushalt ab 2003 · Geräte zum Entfeuchten ab 2005 · Klimageräte ab 2005 · Autoklimaanlagen ab 2008 Ausnahmen auf Gesuch, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt. SVK-Kälteforum 2001 (System:Desktop Folder:E-Mail:SVK-Forum-Rentsch.doc) 8 Kantonale Bewilligung für stationäre Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln · Einbau in bestehende Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren · Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln nur dort, wo nach dem Stand der Technik kein Ersatz vorhanden ist · Begründung für die Wahl des Kältemittels (Sicherheit, Wirtschaftlichkeit, Stand der Technik, etc.) · Falls in der Luft stabiles Kältemittel: Nachweis der Emissions-Minimalisierung nach dem Stand der Technik (gleich lange Spiesse für alle Kältemittel) Zeitpunkt günstig, da mit dem FCKW-Verbot verschiedene Anlagen ersetzt werden. Gemeinsam mit dem SVK und den Kantonen ausgearbeitete Richtlinien für den Vollzug! SVK-Kälteforum 2001 (System:Desktop Folder:E-Mail:SVK-Forum-Rentsch.doc) Ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Kältemittel Jährliche Dichtigkeitskontrolle von · Geräten und Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemitteln · Autoklimaanlagen Kantonale Kataster für Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemittel (Meldepflicht) Fachfirmen machen Ihre Kunden auf geeignete Weise auf die Meldepflicht aufmerksam Alle Kältemittel Führen eines Wartungsheftes ("Anlagengeschichte") Inhaber von Geräten und Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemittel; spätestens ab 2004 Gemeinsam mit dem SVK und den Kantonen ausgearbeitete Richtlinien für den Vollzug!

Auszug aus:http://www.svk.ch

13 Dec 2004
23:11:32
Vogel

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