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Startseite - GBT Forum - Gebäudetechnik Normen Richtlinien Verordnungen CEN DIN ASTMD VDI ISO Eurpa
 

Gebäudetechnik Normen Richtlinien Verordnungen CEN DIN ASTMD VDI ISO Eurpa

Text Datum Benutzer
Gebäudetechnik Normen Richtlinien Verordnungen CEN DIN ASTMD VDI ISO Eurpa
Hallo,
ich suche eine "Übersichtsverzeichnis" ALLER Europäschien Normen, Richtlinien, Vorschriften, Verordnungen im Umfeld der Gebäudetechnik.
Besten Dank.
Gruss Schwager
10 Jan 2005
21:35:17
Schwager Max
Gebäudetechnik Normen Richtlinien Verordnungen CEN DIN ASTMD VDI ISO Eurpa
Guten Morgen,
im Anhang (text) von Aktuellen Normen und Richtlinien:
Gruss Kloner

Januar 2005

ISO 13791 Thermal performance of buildings - Calculation of internal temperatures of a room in summer without mechanical cooling - General criteria and validation procedures






DIN VDE 0105-100 (Entwurf) Betrieb von elektrischen Anlagen





DIN 18869 Großküchengeräte - Einrichtungen zur Be- und Entlüftung von gewerbsmäßigen Küchen

Teil 1 (Norm-Entwurf, Oktober 2003): Küchenlüftungshauben; Anforderungen, Prüfung
Teil 2 (Norm-Entwurf, Oktober 2003): Küchenlüftungsdecken; Anforderungen, Prüfung
Teil 3 (Norm-Entwurf, Oktober 2003): Luftdurchlässe; Anforderungen, Prüfung
Teil 4 (Norm-Entwurf, Oktober 2003): Luftleitungen; Ausführung und Dimensionierung
Teil 6 (Norm-Entwurf, November 2004): Einbau und Betrieb von stationären Feuerlöschanlagen


VDI 4500 Technische Dokumentation

VDI-Gesellschaft Entwicklung Konstruktion Vertrieb (VDI-EKV)

Professionelle Technische Dokumentation ist ein Erfolgsfaktor bei der Vermarktung von Produkten - sie steigert die Produktqualität, bietet Rechtssicherheit, fördert das Firmen-Image und unterstützt den Verkauf. Und sie gewinnt immer mehr an Bedeutung, nicht zuletzt wegen der geänderten Produkthaftung und Anforderungen eines erweiterten EU-Binnenmarkts. Fast zehn Jahre nach Erscheinen der ersten Auflage der Richtlinie VDI 4500 tritt die Neuauflage mit zeitgemäßem Konzept die Nachfolge der vielbeachteten Erstfassung an, die bis heute für alle Bereiche der Technischen Dokumentation wertvolle Impulse gibt. Die Technische Dokumentation ist zu einem weiten Feld gewachsen, das sich dynamisch den Anforderungen des Markts einerseits und den Erkenntnissen aus Forschung und Praxis andererseits permanent anpasst. Um den heutigen Informationsbedarf von Entscheidungsträgern und Fachkräften im Dokumentationsbereich befriedigen zu können, wurde die neue Richtlinie modular und zielgruppengerecht aufgebaut. Eine einheitliche Gliederung und Struktur aller sechs Richtlinien-Blätter erleichtert das Zurechtfinden.

Blatt 1 (Entwurf Dezember 2004. Einsprüche bis 31. März 2005): Begriffsdefinitionen und rechtliche Grundlagen
Blatt 1 bildet den Grundstock und führt in das Thema Technische Dokumentation über Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen ein. Blatt 1 ist obligatorisch für jeden, der für Technische Dokumentation im weitesten Sinne verantwortlich ist. Schwerpunkte von Blatt 1 sind insbesondere für die Zielgruppen der Geschäftsleiter, Führungskräfte, Technischen Redakteure und externen Dienstleister:
Grundlagen der Technischen Dokumentation, Dokumentationsarten, Rechtliche Forderungen, Rechtsnormen, Dokumentationspflichten, Kundenforderungen, Produktlebenszyklus.

Die weiteren Blätter befassen sich mit ausgesuchten Grundlagen- und Spezialgebieten der Technischen Dokumentation, wobei jeweils auf direkte praktische Anwendbarkeit der Inhalte geachtet wurde. Bis zum Jahresende 2004 sind die ergänzenden Blätter 2 (Technische Dokumentation - Organisieren und Verwalten) und 3 (Erstellen und Verteilen von elektronischen Ersatzteilinformationen) verfügbar.




VDI 2167 Technische Gebäudeausrüstung von Krankenhäusern

VDI-Gesellschaft Technische Gebäudeausrüstung (VDI-TGA)

Blatt 1 (Entwurf Dezember 2004. Einsprüche bis 31. Mai 2005): Heizungs- und Raumlufttechnik
Blatt 1 nennt Anforderungen an Heiz- und RLT-Anlagen in Bauten und Räumen, in denen krankenhausspezifische Handlungen und Arbeiten sowie Eingriffe an Personen vorgenommen werden. Dies sind z. B. Krankenhäuser, Tageskliniken, Arztpraxen mit Eingriffsräumen, Einrichtungen für interne und externe Sterilisationsdienstleistungen oder Zentralsterilisation. Mit dieser Richtlinie wurde die SWKI-Richtlinie 99-3 angepasst, um allen mit Planung, Bau und Betrieb von Heizungs- und RLT-Anlagen in Krankenhäusern beschäftigten Fachleuten kurzfristig Informationen über den aktuellen Stand des Wissens und der Technik zu geben. Sie ist bei Neuanlagen und Sanierungen anzuwenden. Bei der Beurteilung bestehender Anlagen sind die Zielsetzungen sinngemäß zu berücksichtigen.




Dezember 2004
DIN EN 12101 Anlagen zur Kontrolle von Rauch- und Wärmeströmungen



Teil 1 (Entwurf November 1995)
Spezifikation für Rauchschürzen; Anforderungen und Prüfverfahren

Teil 2 (September 2003)
Bestimmungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte

Teil 3 (Entwurf Juni 2002)
Bestimmungen für mechanische Rauch- und Wärmeabzugsgeräte

Teil 4 (Entwurf August 2003)
Bausätze zur Rauch- und Wärmefreihaltung

Teil 5 (Entwurf)
Bemessung und Berechnungsverfahren für RWA

Teil 6 (November 2001, z. Zt. in Bearbeitung) (Entwurf)
Differenzdrucksysteme; Bausätze. Bemessung und Berechnungsverfahren und Installationsablauf für differenzdruckbetriebene Anlagen zur Kontrolle von Raumströmungen

Teil 7 (Entwurf Juli 2004): Entrauchungsanlagen

Teil 8 (Entwurf Juli 2004): Festlegungen für Entrauchungsklappen

Teil 9 (Entwurf Dezember 2004): Steuerungsanlagen

Teil 10 (Entwurf Dezember 2003)
Energieversorgung




Dezember 2004
Bereinigung bei den Gebäudeautomationsnormen



Mit Veröffentlichung der DIN EN ISO 16484-5 Systeme der Gebäudeautomation - Datenkommunikationsprotokoll ist neben der Normenserie für KNX/EIB derzeit nur BACnet als gültige Norm im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung vorhanden. Von vielen Planern unbemerkt wurden andere Vornormen und Entwürfe für 'offene' Kommunikation in der Gebäudeautomation europaweit und vom DIN zurückgezogen. Damit wurde die bereits Anfang der 90er Jahre in der GA-Branche geplante Bereinigung vollzogen. Weitere Normungsprojekte bestehen für die LON-Technologie. Zurückgezogen wurde die DIN V 32734:1992-04 (Digitale Automation für die technische Gebäudeausrüstung) und der Entwurf DIN EN ISO 16484-1:1999-10 (CEN/TC 247 und ISO/TC 205 werden dazu eine neue technische Spezifikation herausbringen). Ebenfalls zurückgezogen wurden die DIN V ENV 13154 Datenübertragungsprotokoll in der HLKGebäudeautomation – Feldebene, Teil 1 (Januar 2001: Objekte) und Teil 2 (August 1998: Datenübertragungsprotokoll) sowie die DIN V ENV 13321 Datenkommunikation für die HLKGebäudetechnik – Automationsnetz, Teil 1 (April 1999: BACnet, Profibus, World-FIP) und Teil 2 (Mai 2000: EIBnet).




Januar 2005
DIN 1045 ff Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton

Ab 1. Januar 2005 erfolgt die Genehmigung von Bauanträgen im Regelfall nur noch für solche Betonbauten, die auf der Basis der Reihe DIN 1045:2001-07 geplant wurden. Die Reihe der neuen DIN 1045:2001-07 weicht mit ihrer Bezugnahme auf die bei der europäischen Normung erarbeiteten Konzepte weitgehend von der alten DIN 1045:1988-07 ab und erfordert damit eine eingehende zeitgerechte Beschäftigung mit der Materie.
Nach europäischem Recht müssen Eurocodes, sobald sie als Europäische Norm vorliegen, von öffentlichen Bauherren in Bauverträgen verbindlich vereinbart werden.
Nach Beschlüssen in den verantwortlichen europäischen Normungsgremien und in Absprache mit den zuständigen Gremien der Europäischen Kommission ist jedoch eine verbindliche Anwendung der Eurocodes in den Mitgliedstaaten erst im Jahre 2010 erforderlich.
Im Vorgriff auf diese Notwendigkeit hatten sich die am Bauen beteiligten und interessierten Kreise in Deutschland frühzeitig geeinigt, deutsche Bemessungsnormen konzeptionell bereits auf die europäische Entwicklung umzustellen.
Ergebnis dieser Aktivitäten beim DIN ist für den Beton- und Stahlbeton die neue Reihe DIN 1045 (Ausgabe 2001), die auf den Eurocode 2 und der DIN EN 206-1 basiert.
Um eine Anpassung bei Planungsbüros, Bauindustrie und Bauaufsicht zu ermöglichen, wurde eine Übergangsfrist vereinbart, in der DIN 1045:1988-07 und die neue Reihe 1045:2001-07 parallel nebeneinander anwendbar sind.

Mit Ende des Jahres 2004 läuft die Zeit ab, in der die beiden Normenwerke DIN 1045:1988-07 'Beton und Stahlbeton - Bemessung und Ausführung' und Reihe DIN 1045:2001-07 'Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton' bauaufsichtlich parallel gelten.

Ab 1. Januar 2004 erfolgt die Genehmigung von Bauanträgen im Regelfall nur noch für solche Betonbauten, die auf der Basis der Reihe DIN 1045:2001-07 geplant wurden.

Die Reihe der neuen DIN 1045:2001-07 weicht mit ihrer Bezugnahme auf die bei der europäischen Normung erarbeiteten Konzepte weitgehend von der alten DIN 1045:1988-07 ab und erfordert damit eine eingehende zeitgerechte Beschäftigung mit der Materie.

Damit sind viele Bauingenieure mit Ende der Übergangszeit zwingend vor die Aufgabe gestellt, sich in die neue Norm mit ihren derzeit noch völlig ungewohnten Vorgaben einzuarbeiten. Wer sich dem verschließt läuft Gefahr, sich im Streitfall dem Vorwurf auszusetzen, nicht die anerkannten Regeln der Technik angewendet zu haben.






Januar 2005
VDI 2083 Reinraumtechnik

Gemeinschaftsarbeitsausschuss Reinraumtechnik (GAA-RR) im DIN und VDI

Blatt 1 (Juni 2003): Partikelreinheitsklassen der Luft

Blatt 2 (Februar 1996): Bau, Betrieb und Instandhaltung
Blatt 2 enthält im wesentlichen Angaben, um die in der Reinraumtechnik notwendigen Luftreinheitsklassen zu erzielen und einzuhalten. Das Blatt gliedert sich in folgende Abschnitte: Anwendungsbereich; zugehörige Vorschriften, Normen und Richtlinien; verwendete Begriffe; konzeptionelle, technische und bauliche Maßnahmen; Montage; Inbetriebnahme; Betrieb und Instandhaltung; Reinigung.
Aus zwei Tabellen mit Auswahlkriterien können je nach Anwendungsbeispiel und Reinheitsklasse der Luft die wichtigsten Funktionsmerkmale für Reinräume und Reinraumbereiche mit relativen Angaben über die Investitionskosten entnommen werden. Schematische Darstellungen der verschiedenen Reinraumkonzepte helfen bei der Wahl des richtigen Anlagensystems.
Skizzen über den Einfluss von Personen und Gegenständen in Reinraumbereichen mit turbulenzarmer Verdrängungsströmung geben Hinweise auf die Arbeitsplatzgestaltung. Musterprotokolle für Abnahmeprüfungen und Funktionsmessungen dienen zur ordentlichen Übergabe von Reinraumanlagen und -geräten und geben Hinweise für die Überwachung der Anlagenkomponenten während des Betriebs sowie für die Instandhaltung.

Blatt 3 (Entwurf Januar 2004. Einsprüche bis 31. Dezember 2004): Messtechnik in der Reinraumluft

Blatt 4 (Februar 1996): Oberflächenreinheit
Blatt 4 behandelt das Planen, Erzeugen, Erhalten, Wiederherstellen und Nachweisen der erforderlichen Reinheit auf Oberflächen in Reinen Bereichen. Blatt 4 umfasst die Klassifizierung der Oberflächenreinheit, die Anforderungen an die Reinheit und die darauf bezogene Gebrauchstüchtigkeit von Oberflächen, die Verfahren zur Reinigung und Dekontamination von Oberflächen sowie die Methoden zur Prüfung der Oberflächenreinheit. Die Anforderungen an die Reinheit und Gebrauchstüchtigkeit von Oberflächen beziehen sich auf drei Reinraumbereiche, nämlich auf den Kernbereich, den Umgebungsbereich der Prozessanlagen und den Außenbereich (Vorbereitungs- und Servicebereiche, Schleusen für Personal und Material).
Anforderungen, Verfahren und Nachweismethoden hängen in hohem Maße ab von den Eigenschaften der Oberflächen, von der reinraumtechnischen Aufgabenstellung (Produkt- oder Arbeitsschutz) und vom zulässigen Kontaminationsniveau beziehungsweise der erforderlichen Reinheitsklasse der Luft, wie sie in Blatt 1 der Richtlinie behandelt sind. Letztes Ziel aller reinraumtechnischen Maßnahmen ist es, die Restverunreinigung auf Produkt- und Betriebsoberflächen auf ein zulässiges Niveau zu drücken, das den Prozess nicht mehr stört.

Blatt 5 (Februar 1996): Thermische Behaglichkeit
Blatt 5 enthält gesundheitstechnische Anforderungen für die Behaglichkeit von Personen bei leichter Tätigkeit (150 W) in Reinräumen. Die thermische Behaglichkeit des Menschen hängt von der Wärmebilanz seines Körpers ab und von der örtlichen Verteilung der Wärmeabgabe. Die Wärmebilanz wird bestimmt von personenbezogenen Größen, wie körperliche Tätigkeit (Aktivitätsgrad) und Bekleidung (Wärmeleitwiderstand) sowie von Größen des Umgebungsklimas, nämlich Umschließungsflächentemperatur, Lufttemperatur, relative Luftfeuchte und Luftgeschwindigkeit. Thermische Behaglichkeit ist dann gegeben, wenn sich aufgrund der Wärmebilanz im Gleichgewichtszustand solche Haut- und Kerntemperaturen einstellen, die als angenehm empfunden werden.
Die Richtlinie gibt - nach Darlegung der Luftströmungsformen im Reinraum - Empfehlungen für die einzuhaltenden Behaglichkeitsparameter 'Lufttemperatur, relative Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Geräusche'. Auch die Messung der Luftgeschwindigkeit wird erläutert, während die Messung der anderen Behaglichkeitsgrößen bereits in den Richtlinien VDI 2079 und VDI 2080 behandelt wurde.
Die Richtlinie ist gegliedert in die Abschnitte: Vorbemerkung - Anwendungsbereich - zugehörige Vorschriften, Normen und Richtlinien - Luftströmungsformen - Behaglichkeitsparameter - empfohlene Behaglichkeitsparameter - Messtechnik - Schriftum.

Blatt 6: Personal am Reinen Arbeitsplatz

Blatt 7 (Januar 2000): Reinraumtechnik – Reinheit von Prozessmedien
Blatt 7 enthält eine Klassifizierung der Reinheit von Prozessmedien. Über die Reinheit flüssiger und gasförmiger Medien hinaus ist diese Klassifizierung sinngemäß auch auf komplette Systeme, d. h. unter Einbeziehung der Partikelfreisetzung von Anlagen, anzuwenden. Die Aufreinigung von Prozessmedien ist eine Komponente des Reinen Arbeitens. Die Reinheit der Prozessmedien wird durch eine Vielzahl möglicher Kontaminationsquellen beeinflusst. In dem vorliegenden Richtlinienblatt wird vor allem der Einfluß partikulärer Kontaminationen bewertet. Die Partikelreinheit der in Reinräumen gefertigten Produkte ist nicht Gegenstand dieses Richtlinienblatts. Die technische Aufgabe besteht darin, sicherzustellen, dass ein vorgegebener Grenzwert der Kontamination in der Summe am jeweiligen Messpunkt nicht überschritten wird. Im Sinne dieser Aufgabe werden Ausgangsstoffe, Behälter, Anlagen und Filter ausgelegt und auf ihre Gebrauchstüchtigkeit hin qualifiziert.
Für die Qualifizierung der Partikelreinheit beschreibt die VDI-Richtlinie standardisierbare Messverfahren und gibt Hinweise zur Sicherung der geforderten Reinheitsbedingungen. Die Anwendung dieser Messtechniken wird für die Überprüfung von Anlagen für die Prozessmedienversorgung (siehe auch die Blätter 8 und 10 der Richtlinie) sowie für die Prüfung von Handelsprodukten erläutert. Im Hinblick auf die Absicherung der Partikelreinheit von Prozessmedien am Gebrauchspunkt werden Ausrüstungen, Betrieb und Prüfverfahren der Mikrofiltration behandelt.

Blatt 8 (September 2002): Reinraumtauglichkeit von Betriebsmitteln

Blatt 9 (September 1991): Qualität, Erzeugung und Verteilung von Reinstwasser

Blatt 10 (Oktober 1998): Reinstmedien-Versorgungssysteme
Reinstmedien (Chemikalien und Gase) kommen zunehmend in Reinsttechnologien wie z. B. der Halbleiterfertigung, Solartechnik, Faseroptik, Mikromechanik und vergleichbaren Branchen zum Einsatz. Ziel ist es, die Reinheit zwischen Medienanlieferung und dem Eingang beim Verbraucher nicht zu verschlechtern oder sogar zu verbessern. Blatt 10 behandelt den Aspekt der Reinheit bei Planung, Bau, Betrieb, Überwachung und Dokumentation von Reinstmedien-Versorgungssystemen. Es bezieht sich auf die Verunreinigung mit Partikeln, Kationen, Anionen, TOC und andere spezifische Parameter wie Fremdstoffe oder Feuchte. Sicherheitsvorschriften und -empfehlungen sind nicht enthalten, wie auch Angaben über Reinheitsanforderungen, die für die verschiedenen Anwendungen mit dem jeweiligen Betreiber definiert werden müssen. Eine Reinheitsklassifizierung kann nach den entsprechenden Richtlinien festgelegt werden. Als gemeinsame Arbeitsgrundlage für Anlagenplaner, -bauer und -betreiber erleichtert die Richtlinie wesentlich eine zielgerichtete und praktikable Zusammenarbeit und die Bewältigung der steigenden Anforderungen an die Reinsttechnologien.
Die Richtlinie ist gegliedert in die Abschnitte: Anwendungsbereich; Zugehörige Vorschriften, Normen und Richtlinien; Verwendete Begriffe; Reinstmedien-Versorgungssysteme; Reinstchemikalien-Versorgungssysteme; Reinstgas-Versorgungssysteme. Eingegangen wird auf Anforderungen, Planungskriterien, Materialien, Komponenten, Montage, Abnahme, Zertifizierung, Analytik, Dokumentation und Betrieb von Reinstmedien-Versorgungssystemen.

Blatt 11 (Februar 1999): Qualitätssicherung
Die Reinraumtechnik stellt sehr hohe Anforderungen an die Qualität der eingesetzten Systeme, Baugruppen, Komponenten und Materialien. Die Qualität des Produkts im Fertigungsablauf muss ebenso überwacht werden wie die der gesamten Fertigungsperipherie (z. B. Umgebung, Prozessmedien, Hilfsstoffe, Verbrauchsgüter, Prüf- und Messtechniken, Personal). Auch für Zulieferungen müssen Qualitätssicherungsmaßnahmen an den Schnittstellen festgelegt werden, wie z. B. Lieferspezifikationen, Qualitätsgarantien sowie Übergabe- oder Abnahmeprozeduren.
Das Regelwerk VDI 2083 'Reinraumtechnik' definiert Reinheitsklassen für Planung, Bau und Betrieb von Reinraumtechnischen Anlagen und zeigt Wege zu ihrer Erzielung und Einhaltung auf. Blatt 11 definiert die für die Qualität maßgeblichen Parameter und beschreibt notwendige Qualtitätssicherungsmaßnahmen für alle Bereiche der Reinraumtechnik. Es lehnt sich dabei an die Normenreihe DIN EN ISO 9000 an.
Nur hohe Reinheitsanforderungen in Verbindung mit speziellen Qualitätssicherungsmaßnahmen in den entsprechenden Produktionsbereichen erlauben es, die Prozesse mit der geforderten Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Umsetzung allgemeiner Hinweise der DIN EN ISO 9004-1 in spezielle Qualitätsanforderungen der Blätter 1 bis 10 dieser Richtlinie wird aufgezeigt.

Blatt 12 (Januar 2000): Sicherheits- und Umweltschutzaspekt
Der Anwendungsbereich von Blatt 12 ergänzt das Blatt 2 der Richtlinie um jene sicherheits- und umweltrelevanten Maßnahmen, die erforderlich sind, um systemübergreifende Auswirkungen zu beherrschen. Um der Vielzahl unterschiedlicher Produkte, Prozesse, Tätigkeiten und baulichen Randbedingungen in Reinräumen gerecht zu werden, enthält die Richtlinie einen Leitfaden mit allgemeinen Angaben zur Vorgehensweise. Sie lässt sich nicht nur bei Neubau, Umbau und Rückbau, sondern auch bei Stillegung oder Erweiterung anwenden. Die sachgerechte Entsorgung von Anlagenkomponenten und Gebrauchsmaterialien wird ebenfalls angesprochen.
Das Richtlinienblatt ist in folgende Abschnitte gegliedert: Anwendungsbereich; Zugehörige Vorschriften, Normen und Richtlinien; Verwendete Begriffe; Leitfaden mit den verschiedenen Projektphasen.
Nachdem der Bedarf reinraumtechnischer Maßnahmen in der Einstiegsphase festgestellt wurde, werden in der anschließenden Konzeptionsphase eine Absichtserklärung und eine Zielsetzung formuliert. Auf dieser Grundlage lässt sich das Sicherheits- und Umweltschutzhandbuch erstellen, das in der Entwicklungsphase auf die planerische Umsetzung einwirkt. In der Umsetzungsphase wird auf die Realisierung und den damit verbundenen Betrieb bzw. Stillstand eingegangen. Ziel dabei ist die Requalifizierung des Systems.

Blatt 13 (Januar 2005): Qualität, Erzeugung und Verteilung von Reinstwasser


VDI 4682 Brennstoffzellen-Heizgeräte – Gestaltung von Serviceverträgen

VDI-Gesellschaft-Energietechnik (VDI-GET). Entwurf Januar 2005. Einsprüche bis 30. Juni 2005

VDI 4682 gibt Empfehlungen für die inhaltliche Gestaltung von Serviceverträgen für Brennstoffzellenheizgeräte. Ein Leistungskatalog mit zugehörigen Service-Arbeiten ist beigefügt. Die Richtlinie informiert über Art, Form und Inhalte der Servicedienstleistungen. Ferner behandelt sie Begriffsbestimmungen und Grundsätze für Vertragsformen und und deren Gestaltung. Für den Betreiber und den Service-Dienstleister werden Pflichten, Rechte und Kosten in Service-Verträgen regelbar. Damit schließt die Richtlinie eine Lücke, denn bisher bestanden keine Grundlagen, auf die sich ein Wartungsvertrag zwischen Betreiber und Handwerk beziehen konnte. Für die Wirtschaftlichkeitsbeurteilung eines Brennstoffzellenheizgeräts spielen die betriebs- und verbrauchsgebundenen Servicekosten neben den Investitionen und den Erlösen für Strom und Wärme eine wichtige Rolle. Sie werden nun für die Betriebsdauer einer Anlage transparent. Die Richtlinie wendet sich an Betreiber, Hersteller, Service-Dienstleister und Planer solcher Anlagen.

VDI 6031 Abnahmeprüfung an Raumkühlflächen

VDI-Gesellschaft Technische Gebäudeausrüstung (VDI-TGA). Entwurf. Einsprüche bis 30. Juni 2005

VDI 6031 gibt für Raumkühlflächen spezifische Angaben über Anforderungen an Prüfungen, Prüfverfahren und Messgeräte. Sie ergänzt damit die DIN EN 12599, die Prüfungen, Prüfverfahren und Messgeräte zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit von eingebauten raumlufttechnischen Anlagen zum Zeitpunkt der Übergabe festlegt, abert nicht in allen Bereichen auf die Besonderheiten bei der Prüffung von Raumluftkühlflächen eingeht. Ziel ist der Nachweis, dass die einzelnen Flächen beziehungsweise. Flächenbereiche gleichmäßig durchströmt sind und das System insgesamt funktionsfähig ist. VDI 6031 gilt für die Abnahmeprüfung von Raumkühlflächen. Die Ermittlung der Kühlleistung ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Kühlflächen können auch zur Heizung eingesetzt werden. Die Abnahmeprüfung von Raumheizflächen, die nur zur Heizung dienen, wird nicht behandelt.



15 Jan 2005
08:54:02
Kloner Herbert
Gebäudetechnik Wegleitung Verordnung Arbeitsgesetz Licht Raumklima Lärm Erschütterungen Luftverunreinigungen Normen Richtlinien Verordnungen CEN DIN ASTMD VDI ISO Eurpa
Hallo, im Anhang Gebäudetechnik TGA HVAC im Umfeld des Arbeitsgesetz Schweiz.
Gruss Vogel

Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Besondere Anforderungen der Gesundheitsvorsorge
2. Abschnitt: Licht, Raumklima, Lärm und Erschütterungen
Art. 18 Luftverunreinigung

Artikel 18
Luftverunreinigung
1 Luft, die durch Gerüche, Gase, Dämpfe, Nebel, Rauch, Staub, Späne und dergleichen in einer die Gesundheit
beeinträchtigenden Weise verunreinigt wird, ist so nahe wie möglich an der Stelle, wo sie
verunreinigt wird, wirksam abzusaugen. Nötigenfalls ist die Verunreinigungsquelle räumlich abzutrennen.
2 Soweit erforderlich, ist die abgesaugte Luft durch Frischluft zu ersetzen; diese ist nötigenfalls ausreichend
zu erwärmen und zu befeuchten.
3Abgesaugte Luft darf nur in die Räume zurückgeführt werden, wenn dadurch keine Gesundheitsbeeinträchtigung
der Arbeitnehmer entsteht.
Luftverunreinigungen in Arbeitsräumen stammen
meist aus dem Betrieb selber, ausnahmsweise auch
von ausserhalb (Strassenverkehr, benachbarte Betriebe).
Das Umweltschutzgesetz und dessen Luftreinhalteverordnung
verpflichten den Betrieb, keine
unzulässigen Schadstoffmengen nach aussen abzugeben.
Diese Bestimmungen werden hier nicht erläutert.
Nach Möglichkeit sind die Quellen der Verunreinigungen
so abzutrennen oder abzusaugen, dass die
Atemluft gar nicht verunreinigt wird. Luftrückführungen
sind möglichst zu vermeiden. Sie können nur in
Betracht gezogen werden, wenn die Verunreinigungen
einwandfrei aus der Luft entfernt werden können,
und wenn durch Überwachung, Messung oder Berechnung
der Nachweis erbracht werden kann, dass
keine gesundheitsbeeinträchtigende Schadstoffkonzentrationen
entstehen können.
Absatz 1
Verunreinigungen durch Stoffe und Produktionsprozesse
sind primär zu vermeiden durch dieWahl anderer,
weniger schädlicher oder belästigender Stoffe
oder durch Fertigungstechniken, die weniger Verunreinigungen
verursachen.
Unvermeidbare Verunreinigungen sind möglichst nahe
an der Entstehungsstelle zu erfassen (vgl. Abb.
318-1 und 318-2).
Am wirksamsten geschieht dies durch geschlossene
Systeme (volle Kapselung der Quelle und separates
Wegführen der verunreinigten Luft). Ist dies aus
Gründen der Produktionstechnik nicht möglich, so
können halboffene Systeme gewählt werden. Dies
sind z.B. Absaughauben, Badabsaugungen, Stauboder
Späneabsaugungen etc. Auch hier ist die verunreinigte
Luft separat abzuführen. Bei geringer Verunreinigung
oder bei nur wenig schädlichen oder belästigenden
Stoffen kann mit offenen Systemen gear-
BWA, März 1998, 1. Überarbeitung 318 - 1
Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Besondere Anforderungen der Gesundheitsvorsorge
2. Abschnitt: Licht, Raumklima, Lärm und Erschütterungen
Art. 18 Luftverunreinigung
Art. 18
beitet werden. Die Verunreinigungen sind dann durch
geeignete Raumluftströmung von den Arbeitsbereichen
fernzuhalten oder aus diesen zu verdrängen.
Bei der Raumlüftung ist darauf zu achten, dass je
nach Dichte der auftretenden Gase oder Dämpfe die
Raumluft im Deckenbereich (bei Gasen mit einer
Dichte kleiner als der von Luft) beziehungsweise im
Bodenbereich (bei Gasen oder Dämpfen mit einer
Dichte grösser als der von Luft) abgesogen werden.
Auch bei halboffenen Systemen ist im allgemeinen eine
zusätzliche Raumlüftung nötig, um an den Arbeitsplätzen
gute Luftverhältnisse zu erhalten. Mit einer
Raumlüftung werden die Verunreinigungen im Arbeitsbereich
durch Verdünnung oder Verdrängung
auf ein tolerierbares Mass reduziert. Ob die verunreinigte
Luft vor dem Abführen an die Umwelt noch gereinigt
werden muss, wird durch die Umweltschutzgesetzgebung
bestimmt.
318 - 2
Geschlossene Bauart
Halboffene Bauart
Offene Bauart
Abbildung 318-1:
Schematische Darstellung von Abluftsystemen
Fortluft
Umluft
Aus s e nluft
Fortluft
Filter
Luftverbesserung im Arbeitsbereich durch Verdünnung
der Luftfremdstoffe im Aufenthaltsbereich von Personen.
Abluft
Zuluft
Abbildung 318-2:
Verschiedene Luftarten (Begriffe) einer Raumlüftung
mit örtlicher Absaugung
Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Besondere Anforderungen der Gesundheitsvorsorge
2. Abschnitt: Licht, Raumklima, Lärm und Erschütterungen
Art. 18 Luftverunreinigung
Art. 18
Die Schadstoffbelastung der Raumluft soll, unter Berücksichtigung
des Standes der Technik, so tief wie
möglich gehalten werden. Bei nur belästigenden Stoffen
ist die Grenze so tief anzusetzen, dass sich die
grosse Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer (z.B.
mehr als 85 Prozent) nicht wesentlich belästigt fühlt.
Bei Stoffen, für die ein maximaler Arbeitsplatzkonzentrationswert
(MAK-Wert, siehe SUVA-Formular 1903)
festgelegt ist, ist dieser jedenfalls einzuhalten.
Absatz 2
Werden durch die Absaugungen oder Lüftungen
grössere Mengen der Raumluft weggeführt als durch
die natürliche Lüftung zugeführt wird, so ist die abgesaugte
Luft durch Aussenluft zu ersetzen. Diese ist so
aufzubereiten und zuzuführen, dass dadurch keine
Zuglufterscheinungen auftreten. In der kühlen Jahreszeit
ist die Aussenluft ausreichend zu erwärmen
und nötigenfalls zu befeuchten (vergleiche dazu Art.
16 ArGV3). Um grössere Energieverluste zu vermeiden,
kann aus Umweltschutzgründen der Einsatz von
Wärmerückgewinnungsanlagen nötig sein.
Absatz 3
Verunreinigte Luft darf nur dann in den Raum zurückgeführt
werden, wenn sie so gereinigt werden kann,
dass sie keine gesundheitliche Beeinträchtigungen
verursacht. Bei Stoffen, für die ein arbeitshygienischer
Grenzwert (MAK-Wert) festgelegt ist, darf der
Gehalt der Zuluft an diesen Stoffen 1/3 des Grenzwertes
keinesfalls überschreiten. Es darf kein Ansteigen
des Gehaltes anVerunreinigungen über die Zeitdauer
des Arbeitseinsatzes auftreten. Der Gehalt an Verunreinigungen
ist durch geeignete Massnahmen zu
überwachen. Zudem muss die Lüftungsanlage über
eine Einrichtung verfügen, die es erlaubt, kurzfristig
auf den vollständigen Aussenluft-/Fortluftbetrieb umzustellen.
Weitere Angaben finden sich beispielsweise in den
VDI-Richtlinien 2262 «Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz,
Minderung der Exposition durch luftfremde
Stoffe» und 3929 «Erfassen luftfremder Stoffe».
BWA, März 1998, 1. Überarbeitung 318 - 3
Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Besondere Anforderungen der Gesundheitsvorsorge
2. Abschnitt: Licht, Raumklima, Lärm und Erschütterung
Auszug:http://www.seco-admin.ch/imperia/md/content/arbeit/arbeitnehmerschutz/wegl-d/v3weg180.pdf?PHPSESSID=4d4112deb0b03f7e9af4364c024c6ea0
15 Jan 2005
20:44:38
Vogel Johan
Gebäudetechnik Wegleitung Verordnung Arbeitsgesetz Licht Raumklima Lärm Erschütterungen Luftverunreinigungen Normen Richtlinien Verordnungen Heizung Klimatechnik Lüftungstechnik Sanitärtechnik Elektrotechnik Automation Beleuchtung Systemwahl Planungs

Hallo, im Anhang nach meinem Erachtens gute Richtlinien für die Realisierung von Gebäudetechnik!
MfG Reichenau


Allgemeines

BAU-STANDARDS

RICHTLINIEN

Fachspezifische Themen Nutzungsspezifische Themen
□ Planungsgrundlagen
□ Raumkühlung
□ Heizungsanlagen
□ Lüftungsanlagen
□ Sanitärinstallationen
□ Elektroanlagen
□ Beleuchtung
□ Gebäudeautomation
□ Schulen
□ Energieversorgung - Systemwahl
□ Verwaltung


GEBÄUDETECHNIK


Tätigkeiten: Energie und Gebäudetechnik (AHB)
• Konzeptionelle Beratung Energie und Gebäudetechnik
• Projektentwicklung Gebäudetechnik
• Kosten/Nutzen-Vergleiche
• Energieberatung, Energiemanagement
• Fachlicher Support
• Kennzahlen Gebäudetechnik
Allgemeines zu den Richtlinien Gebäudetechnik

Ziele
Die Richtlinien Gebäudetechnik dienen als „Leitplanken“ für die Planung im Bereich Energie und Gebäudetechnik. In Ergänzung zu den bestehenden Normen und Vorschriften sollen sie zu ökologisch vorbildlichen, auf die Bedürfnisse abgestimmten und wirtschaftlichen Lösungen führen. Die Stadt Zürich setzt sich zum Ziel, die Bedürfnisse der BenutzerInnen und BetreiberInnen ihrer Gebäude mit einer einfachen, angemessenen Technisierung zu befriedigen.
Gleichzeitig sollen die Betriebskosten minimiert werden. Dies setzt eine integrale Planung voraus, die nicht nur die technischen Gewerke unter sich, sondern auch das Zusammenspiel zwischen Architektur, Bau- und Gebäudetechnik optimiert.
Gültigkeit
Die Richtlinien Gebäudetechnik sind grundsätzlich für alle Neubauten sowie bei vollständigem Ersatz der gebäudetechnischen Installationen anzuwenden. In den übrigen Fällen entscheidet der Projektausschuss des Amtes für Hochbauten (AHB), nach Rücksprache mit der Fachstelle Energie und Gebäudetechnik (FS E+GT), über die Anwendung. Die Umsetzung der Richtlinien wird durch die zuständige Projektleitung des AHB überwacht. Allfällige Widersprüche zu geltenden Normen und Vorschriften sind mit der Projektleitung zu klären und an die Fachstelle Energie und Gebäudetechnik des AHB zu melden. Die Richtlinien werden durch die FS E+GT periodisch überarbeitet und ergänzt. Sie wurden durch die Geschäftsleitung des AHB am 4.Mai 2004 in Kraft gesetzt und müssen von dieser alle 4 Jahre bestätigt werden.


Die vorliegenden Richtlinien definieren die allgemeingültigen Zielsetzungen, Grundsätze und Vorgaben der Stadt Zürich für die Projektierung von Einrichtungen der Energie- und Gebäudetechnik bei städtischen Hochbauvorhaben. Dabei soll den Planenden genügend Spielraum für eigene Ideen und Konzepte sowie für innovative Lösungen gelassen werden.

RichtlinieGT Planungsgrundlagen

1. Projekt- und Qualitätsmanagement

1.1 Organisation

Die Immobilien-Bewirtschaftung, die Liegenschaftenverwaltung und andere Dienststellen vertreten die
Stadt Zürich als Eigentümerin von Gebäuden und stellen deren Bewirtschaftung sicher. Bei einem
Bauvorhaben tritt die jeweilige Dienststelle als Bestellerin beim Amt für Hochbauten (AHB) auf. Das
AHB vertritt die Stadt als Bauherrin und ist für die Planung und Realisierung verantwortlich. Nach der
Fertigstellung übergibt das AHB das Bauwerk an die Bestellerin für den Betrieb.

1.2 Planungsinstrumente und Dokumentation

Die Richtlinien Gebäudetechnik (RichtlinienGT)
sind Bestandteil eines Systems von
Planungsinstrumenten und Dokumenten,
das im AHB angewendet wird. Das System
besteht aus projektübergreifenden Vorgaben,
Richtlinien und Standards sowie der
projektspezifischen Dokumentation.
Das zentrale Dokument ist das Projekthandbuch.
Dieses definiert den Projektrahmen
(Ziele, Umfang, Risiken, Kosten, Termine),
legt die Projektorganisation fest und
regelt die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
innerhalb des Projektteams.
Die projektspezifischen Anforderungen an
die Gebäudetechnik werden bei Bedarf in
einem entsprechenden Pflichtenheft festgelegt.
Dieses dient als Ergänzung und Präzisierung
zu den Richtlinien und wiederholt
somit die darin enthaltenen Vorgaben nicht.
Die Ergebnisse der Projektierung sind
durch die Gebäudetechnik-Planer/innen in
einem Energie- und Gebäudetechnikkonzept
zusammenzufassen und phasenweise
darzustellen.

2. Grundsätze, Rahmenbedingungen

2.1 Geltende Normen und Vorschriften

Die Richtlinien bilden eine Ergänzung zu bestehenden Normen und Vorschriften. Sie heben weder
bestehende Normen auf, noch schränken sie deren Anwendung ein. Bei Unklarheiten über Interpretation
und Anwendbarkeit der Richtlinien, entscheidet die Projektleitung AHB zusammen mit der Fachstelle
Energie- und Gebäudetechnik.
Zu den Themen Energie und Ökologie sind insbesondere folgende Publikationen zu beachten:
Vollzugsordner Energie des Kantons Zürich (www.energie.zh.ch)
Liste der umweltrelevanten Gesetze, Verordnungen und Reglemente der Stadt Zürich
Dokumentation Bauen und Ökologie des AHB (www3.stzh.ch/internet/hbd/home/beraten/
fachstellen/nachhaltiges_bauen.html)

2.2 Politische Vorgaben

Im Masterplan Energie (www3.stzh.ch/internet/esz/home/masterplan_energie.html) hat die Stadt Zürich
ihre Strategie für ein umweltschonendes Verhalten festgelegt. Dieser soll auch einen wesentlichen
Beitrag zum Bundesprogramm „eenergieschweiz“ (www.energie-schweiz.ch) liefern. Die wichtigsten
Vorgaben im Gebäudebereich sind in den „7-Meilenschritten zum umwelt- und energiegerechten Bauen“
(www3.stzh.ch/content/internet/hbd/home/beraten/fachstellen/nachhaltiges_bauen) des Hochbaudepartements
festgehalten:
1. Neubauten erreichen den MINERGIE®-Standard. Ausnahmen in Spezialfällen sind zu begründen.
2. Bei Instandsetzungen wird wenn möglich der MINERGIE®-Standard umgesetzt. Ausnahmen sind
zu begründen.
3. Beleuchtungen in Neubauten erreichen den MINERGIE®-Standard; alle Beleuchtungs-Sanierungen
liegen mindestens 25 % unter dem Grenzwert der Empfehlung SIA 380/4; 50 % der Instandsetzungen
erreichen den MINERGIE®-Standard für Beleuchtung.
4. Bei allen Bauten ist der Einsatz erneuerbarer Energien zu prüfen. Für relevante Technologien werden
Pilot- und Demonstrationsanlagen erstellt.
5. Wahl von Baukonstruktionen und -materialien mit hoher ökologischer Qualität, hohem Anteil an erneuerbaren
Rohstoffen und langer Nutzungszeit.
6. Nachhaltigkeit ist ein Entscheidungskriterium in Architekturwettbewerben und Studienaufträgen.
7. Die Gebäudebewirtschaftung erfolgt nach ökologischen Gesichtspunkten.

2.3 Energieversorgung

Grundsatz (gemäss Masterplan Energie)
Der Energiebedarf ist primär durch Verminderung des Nutzenergiebedarfs und Verbesserung der
Umwandlungswirkungsgrade zu senken. In zweiter Priorität sind zur Deckung des Bedarfs Abwärmen
und erneuerbare Energien zu nutzen. Der übrige Energiebedarf soll durch Energieträger gedeckt
werden, welche die Umwelt möglichst wenig belasten.
Variantenvergleich
Unter Anwendung des obigen Grundsatzes und der in der RichtlinieGT Energieversorgung - Systemwahl
definierten Anforderungen und Vorgaben sind für das Energieversorgungskonzept in der Regel
verschiedene Möglichkeiten zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Variantenvergleich mit
betriebswirtschaftlichen und ökologischen Vergleichsgrössen darzustellen (Details hierzu siehe obige
Richtlinie, Kapitel 4).
Der Entscheid für die Wahl des Energieversorgungskonzepts wird durch das Projektteam zusammen
mit den Verantwortlichen für die Gebäudebewirtschaftung getroffen. Dieses entscheidet auch über allfällige
Vorinvestitionen für später zu realisierende Massnahmen.

2.4 Sommerlicher Wärmeschutz

Dem sommerlichen Wärmeschutz ist sorgfältige Beachtung zu schenken. Über die Anforderungen der
Norm SIA 180 hinaus sollen die städtischen Bauten auch an Hitzetagen (Aussentemperatur > 30°C)
eine gute thermische Behaglichkeit aufweisen. Für die Planung gelten folgende Grundsätze:
Ausreichend thermisch aktive Speichermasse (→Nachweis)
&#61589;&#61472;Wirksamer Sonnenschutz mit Gesamtenergiedurchlassgrad g < 0.15. Bei Bauten mit hohem Glasanteil
ist ein automatisierter oder fest installierter Sonnenschutz unerlässlich.
&#61589;&#61472;Minimierung der internen Lasten durch den Einsatz energieeffizienter Elektrogeräte und Beleuchtung
(siehe www.topten.ch).
&#61589;&#61472;Nach Möglichkeit Massnahmen für eine wirksame Nachtauskühlung realisieren:
- Fenster oder sonstige Fassadenöffnungen, die während der Nacht sowie bei Wind und Regen
geöffnet bleiben können
- Luftführung im Gebäude zur Nutzung des thermischen Auftriebs (Kamineffekt)
&#61589;&#61472;Der Einsatz aktiver Kühlsysteme für die Raumkühlung ist grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen
entscheidet der Projektausschuss.

3. Vorgaben für Ausschreibungen

Die Projektleitung AHB gibt den Gebäudetechnik-Planer/innen die Verfahrensform, den Verfahrensablauf
sowie die Eignungs- und Zuschlagskriterien bekannt.
Um die Vergleichbarkeit der Kosten unter den durch das AHB erstellten Objekten zu gewährleisten,
sind die Gewerke streng nach der BKP-Unterteilung des CRB (www.crb.ch) zu gliedern (SN 506 500).
Dabei sind die BKP-Positionen mindestens dreistellig aufzugliedern. Unter BKP 235 „Apparate
Schwachstrom“ müssen die verschiedenen Anlagen (z.B. EDV-, Telefon-, Brandmelde-, Uhrenanlage,
etc.) separat aufgeführt werden.


RichtlinieGT Energieversorgung – Systemwahl

1. Grundsatz

Gemäss Masterplan Energie der Stadt Zürich (www3.stzh.ch/internet/esz/home/
masterplan_energie.html) gilt für die Energieversorgung von Gebäuden der folgende Grundsatz:
Der Energiebedarf ist primär durch Verminderung des Nutzenergiebedarfs und Verbesserung der
Umwandlungswirkungsgrade zu senken. In zweiter Priorität sind zur Deckung des Bedarfs Abwärmen
und erneuerbare Energien zu nutzen. Der übrige Energiebedarf soll durch Energieträger gedeckt
werden, welche die Umwelt möglichst wenig belasten.

2. Gesamtheitliche Betrachtung

Die Überlegungen zum Energieversorgungskonzept dürfen sich nicht auf das zu planende Gebäude
oder dessen Grundstück beschränken. Vielmehr sind im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung
folgende Punkte mit einzubeziehen:
&#61589;&#61472;Verfügbarkeit und mögliche Anschlussleistung leitungsgebundener Energieträger (Fernwärme,
Erdgas) sind abzuklären.
&#61589;&#61472;Es ist zu prüfen, ob in der Umgebung des Objekts allfällig nutzbare Abwärme- oder Umweltwärmequellen
vorhanden sind.
&#61589;&#61472;Allenfalls sind auf dem gleichen Grundstück oder in der Nachbarschaft Energieversorgungsanlagen
mit Kapazitätsreserven vorhanden, die genutzt werden könnten. Die diesbezüglichen Informationen
zu den städtischen Anlagen können aus der Objektdatenbank der Immobilien-
Bewirtschaftung entnommen werden.
&#61589;&#61472;Ferner ist zu berücksichtigen, ob in unmittelbarer Umgebung kurz- bis mittelfristig weitere (städtische)
Bau- oder Sanierungsvorhaben anstehen, mit denen eine gemeinsame Energieversorgung
angestrebt werden könnte.

3. Energieträger und –systeme

Für die Energieversorgung von Gebäuden stehen auf dem Gebiet der Stadt Zürich verschiedene
Energieträger zur Verfügung. Um den Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und
Versorgungssicherheit gerecht zu werden, bietet oft eine geschickte Kombination verschiedener Energieträger
die optimalen Lösung. Für die Erarbeitung des Energieversorgungskonzepts sind die nachfolgenden
Vorgaben und Hinweise zu berücksichtigen.

3.1 Abwärme und Umweltwärme

Die Nutzbarkeit von Abwärme- und Umweltwärmequellen ist nach folgenden Kriterien zu beurteilen:
&#61589;&#61472;Energieertrag: Möglichst hoch im Verhältnis zum Aufwand für die Gewinnung
&#61589;&#61472;Temperatur: Möglichst hoch und möglichst konstant
&#61589;&#61472;Leistungsverlauf: Möglichst kongruent mit dem Leistungsbedarf der Verbraucher

3.1.1 Abwärme

Mögliche Abwärmequellen sind: Abluftanlagen, EDV-Anlagen (Serverräume), grössere USV-Anlagen,
gewerbliche Kälteanlagen, Industrieanlagen, etc.
Der Schlüssel zur effizienten Abwärmenutzung ist deren geschickte Einbindung in das Gesamtsystem.
Je nach Temperaturniveau ist allenfalls sogar eine direkte Nutzung (ohne Wärmepumpe) möglich.

3.1.2 Erdwärme

Erdwärme wird mittels Erdsonden oder Energiepfählen genutzt. Für letztere Möglichkeit ist eine frühzeitige
Zusammenarbeit mit dem Bauingenieur erforderlich. Informationen über mögliche Standorte
und zum Bewilligungsverfahren siehe www.wasserwirtschaft.zh.ch/erdwaermenutzung/erderdsonden

3.1.3 Oberflächengewässer

Auf Stadtgebiet weisen der Zürichsee sowie die Flüsse Limmat und Glatt ein nutzbares Wärmepotential
auf. Bevorzugt werden wenige grössere Wasserfassungen und -rückgaben, nicht zuletzt wegen
des Unterhalts der Wasserfassung (z.B. Wandermuscheln, Verschlammung), d.h. es sind gemeinschaftliche
Lösungen für viele Gebäude anzustreben. Weitere Informationen und Bewilligungsverfahren
siehe www.wasserwirtschaft.zh.ch/oberflaechengewaesser/ogwaermekuehl.

3.1.4 Aussenluft

Aussenluft als Wärmequelle ist nur für kleine Anlagen oder in Kombination mit anderen Energieträgern
sinnvoll. Dem Schallschutz ist besondere Beachtung zu schenken.

3.1.5 Wärmepumpen

Wärmepumpenanlagen für die Nutzung von Abwärme und Umweltwärme werden durch Beiträge aus
dem Stromsparfonds der Stadt Zürich unterstützt (www3.stzh.ch/internet/ewz/home/services/
stromsparfonds.html).

3.2 Erneuerbare Energien

3.2.1 Solarstromanlagen (Photovoltaik)

Die Stadt Zürich will die eigenen Gebäude vermehrt für Solarstromanlagen nutzen. Solar-Contractoren
werden auf städtischen Gebäuden geeignete Flächen unentgeltlich zur Verfügung gestellt (Stadtratsbeschluss
267/2002). Kosten für Planung, Erstellung, Betrieb und Demontage der Anlage trägt in der
Regel der Contractor.

3.2.2 Thermische Sonnenenergienutzung

Sonnenkollektoren für die Heizungsunterstützung sind aufgrund der klimatischen Bedingungen in der
Stadt Zürich nicht sinnvoll. Bei Objekten mit regelmässigem Verbrauch von Warmwasser (Wohnen,
Heime, etc.) ist jedoch eine solare (Vor)erwärmung desselben anzustreben. In diesen Fällen ist die
thermische Sonnenenergienutzung gegenüber der Photovoltaik zu bevorzugen.
Sonnenkollektoranlagen werden durch Stromsparfonds der Stadt Zürich unterstützt (www3.stzh.ch/
internet/ewz/home/services/stromsparfonds.html).

3.2.3 Holz

Aus lufthygienischen Gründen sind Holzheizungen vor allem in Zentrumslagen zurückhaltend einzusetzen
und die Anlagen sind in bestverfügbarer Technik zu erstellen. Am Stadtrand sind unter guten
Voraussetzungen (insbesondere Brennstoff- und Asche-Logistik) bei kleineren Leistungen Pelletsfeuerungen
und bei grösseren Anlagen Schnitzelfeuerungen möglich. Bei Projekten für Holzschnitzelfeuerungen
mit mehr als 150 kW Leistung ist Rücksprache mit dem Energiebeauftragten der Stadt Zürich,
Bruno Bébié (bruno.bebie@dib.stzh.ch, Tel. 01 216 26 24) zu nehmen.

3.3 Fernwärme

Aus energie- und umweltpolitischer Sicht ist bei Anschlussmöglichkeit an die Fernwärme dieser Energieträger
prioritär zu nutzen. Die finanzpolitischen Vorgaben verlangen für jeden einzelnen Anschluss
den Nachweis der Wirtschaftlichkeit. Deshalb sind die Anschlussmöglichkeiten so früh als möglich abzuklären.
Informationen sind unter www.fernwaerme-zuerich.ch zu finden.

3.4 Erdgas

Erdgas wird von der Erdgas Zürich AG (www.erdgaszuerich.ch) ausserhalb der Fernwärmegebiete
ziemlich flächendeckend angeboten. Die konkreten Anschlussmöglichkeiten an das Erdgasnetz sind
rechtzeitig bei der Erdgas Zürich AG abzuklären.

3.5 Heizöl

Heizöl soll nur dann eingesetzt werden, wenn weder Fernwärme noch Erdgas verfügbar sind und der
Bedarf nicht (vollständig) mit erneuerbaren Energien abgedeckt werden kann.
Bei grösseren Feuerungsanlagen ist die kombinierte Verwendung von Heizöl und Erdgas im Zusammenhang
mit dem Zweistoff-Tarifmodell der Erdgas Zürich zu prüfen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn hohe Anforderungen an die Versorgungssicherheit gestellt werden.

3.6 Wärmekraftkopplungsanlagen

Aufgrund der mittelfristig anhaltenden Stromüberschüsse und der definierten Ziele liegt der breite Einsatz
fossil angetriebener Wärmekraftkopplungsanlagen (WKK) bis auf weiteres nicht im Interesse der
städtischen Energiepolitik. Davon ausdrücklich ausgenommen sind WKK-Anlagen, die mit erneuerbarer
Energie betrieben werden. Diese Strategie ist auch auf die energiepolitischen Ziele des Bundes
abgestimmt.

4. Variantenvergleich

Unter Anwendung der oben definierten Grundsätze und Vorgaben sind für das Energieversorgungskonzept
in der Regel verschiedene Varianten zu prüfen. Um unnötigen Aufwand zu vermeiden, sollen
die entsprechenden Vorschläge vor Erarbeiten des detaillierten Variantenvergleichs mit der Projektleitung
AHB abgesprochen werden1.
Der Variantenvergleich muss die folgenden Elemente beinhalten:
&#61589;&#61472;Kurzer Systembeschrieb mit Funktionsschema
&#61589;&#61472;Investitionskosten unter Berücksichtigung allfälliger Förderbeiträge
&#61589;&#61472;Wirtschaftlichkeitsrechnung unter Berücksichtigung der Unterhalts- und Energiekosten mit Einbezug
der externen Kosten. Dabei sind die von der Stadt festgelegten Kalkulationsgrundlagen und
Kostensätze anzuwenden. Diese können unter www.energie.stzh.ch heruntergeladen oder bei der
Fachstelle Energie und Gebäudetechnik bezogen werden.
&#61589;&#61472;Ökologische Beurteilung nach folgenden Kriterien:
- CO2-Ausstoss (Tonnen pro Jahr)
- Schadstoffemissionen: SO2, NOX, PM10, ... (qualitativ)
- Graue Energie, bezogen auf die Nutzungsdauer (qualitativ)
&#61589;&#61472;Platzbedarf und erforderliche bauliche Massnahmen
&#61589;&#61472;Technische und wirtschaftliche Risiken
&#61589;&#61472;Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit
&#61589;&#61472;Erfüllung der Vorgaben und Richtlinien des AHB
Die Beurteilung der Varianten soll anhand einer Nutzwertanalyse durchgeführt werden.




RichtlinieGT Heizungsanlagen

1. Wärmeerzeugung

1.1 Allgemeines

&#61589;&#61472;Bei der Festlegung und Dimensionierung des Wärmeerzeugungssystems ist der dynamische Verlauf
des Wärmebedarfs (Tages- und Jahresgang) zu berücksichtigen. Die Leistung der Wärmeerzeugung
muss sich jederzeit automatisch dem jeweiligen Bedarf anpassen. Hierbei soll im Jahresverlauf
die bestmögliche Energieeffizienz erzielt werden. Leistungsreserven sind zu vermeiden. In
begründeten Ausnahmefällen muss die Leistungsreserve explizit ausgewiesen werden.
&#61589;&#61472;Für Kontrollen und Unterhaltsarbeiten soll jede Wärmeerzeugungsanlage mit einer Serviceschaltung
ausgerüstet sein, mit der diese während einer begrenzten Zeit und unabhängig vom aktuellen
Wärmebedarf unter Volllast betrieben werden kann.
&#61589;&#61472;Die Verfügbarkeit des gesamten Wärmeerzeugungssystems muss so hoch sein, dass keine unzumutbare
Beeinträchtigung der Gebäudenutzung auftreten kann. Der entsprechende Nachweis ist
im Energie- und Gebäudetechnikkonzept (siehe RichtlinieGT Planungsgrundlagen, Abschnitt 1.2) zu
dokumentieren. Bei grösseren oder komplexen Anlagen ist eine Risikoanalyse1 durchzuführen.
&#61589;&#61472;Die für Erfolgskontrolle (Einhaltung der Planungswerte) und Betriebsoptimierung erforderlichen
Messeinrichtungen sind bei der Projektierung mit einzuplanen. Im Minimum sind Energieverbrauch
und Betriebsstunden pro Wärmeerzeuger zu erfassen (bei getakteten oder mehrstufigen Aggregaten
Betriebsstunden- und Impulszähler je Stufe). Alle Messeinrichtungen sind in einem Messkonzept
über das ganze Objekt darzustellen, welches mit den Verantwortlichen für die Gebäudebewirtschaftung
abzusprechen ist (siehe RichtlinieGT Gebäudeautomation, Abschnitt 2.4).
&#61589;&#61472;Den Anforderungen des Schallschutzes (Norm SIA 181) ist bei der Projektierung von Wärmeerzeugungsanlagen
besondere Beachtung beizumessen.
&#61589;&#61472;Heizungsinstallationen dürfen nur mit Trinkwasser ab Netz gefüllt werden. Chemische Zusätze sind
nicht erlaubt.

1.2 Gas- und Ölfeuerungssysteme

&#61589;&#61472;Brenner, Kessel und Kaminanlage müssen eine funktionell aufeinander abgestimmte Einheit bilden.
&#61589;&#61472;Grundsätzlich sind modulierende Systeme mit gleitender Kesseltemperatur und Abgaskondensation
(Brennwerttechnik) einzusetzen. Bei Ölfeuerungen ist diese Forderung in Bezug auf den aktuellen
Stand der Technik und die Wirtschaftlichkeit (Kosten/Nutzenverhältnis, Lebensdauer) zu überpr
üfen.
&#61589;&#61472;Grundsätzlich sollen Brenner/Kesseleinheiten eingesetzt werden, die in der Liste der typengeprüften
Gebläsebrenner, Heizkessel und Wassererwärmer des BUWAL (www.umwelt-schweiz.ch/
buwal/de/fachgebiete/fg_luft/vorschriften/feuerungen/liste) aufgenommen sind. Bei abweichenden
Kombinationen sind die Emissionsgrenzwerte mit Garantiezertifikat (bis 350 kW) bzw. Abnahmemessung
(über 350 kW) nachzuweisen.

1.3 Wärmepumpensysteme

&#61589;&#61472;Die geplanten Werte für Leistungszahl (COP) und Jahresarbeitszahl (JAZ) sind im Energie- und
Gebäudetechnikkonzept zu dokumentieren. Die JAZ muss für das Gesamtsystem (inkl. Förderenergie
für das Wärmequellenmedium) beziffert werden. Die entsprechende Systemgrenze ist aufzuzeigen.
&#61589;&#61472;Die messtechnische Überprüfung der JAZ ist zwingend gefordert; die notwendigen Messeinrichtungen
sind einzuplanen (kleinere Anlagen vorbereitet für mobile Wärmemessung, grössere Anlagen
mit Wärmezähler).


&#61589;&#61472;Um vom vergünstigten Wärmepumpen-Tarif des ewz profitieren zu können, muss die Wärmepumpenanlage
über einen separaten Stromzähler direkt ab der Hauptverteilung angeschlossen werden.
&#61589;&#61472;Der Kältemittelinhalt im System soll so klein wie möglich sein (Plattentauscher statt Rohrbündeltauscher).
Druckverlust < 20 kPa.
&#61589;&#61472;Im unteren Leistungsbereich sollen ausschliesslich geprüfte Wärmepumpen mit D-A-CH Gütesiegel
(www.fws.ch/fws_061) eingesetzt werden.

2. Wärmeverteilung

&#61589;&#61472;Um Pumpenergie zu sparen sind Verbraucherkreise wenn immer möglich und sinnvoll mit variablen
Wassermengen und drehzahlgeregelten Pumpen zu konzipieren. Überdies ist die Steuerung so
zu realisieren, dass während Zeiten ohne Last die Pumpen ausgeschaltet werden.
&#61589;&#61472;In Gebäuden mit mehreren Nutzergruppen (Mietern) müssen bei der Projektierung der Wärmeverteilung
die Anforderungen an eine individuelle Verbrauchserfassung berücksichtigt werden. Alle
Messeinrichtungen sind in einem Messkonzept über das ganze Objekt darzustellen, welches mit
den Verantwortlichen für die Gebäudebewirtschaftung abzusprechen ist (siehe RichtlinieGT Gebäudeautomation,
Abschnitt 2.4).
&#61589;&#61472;Für die Raumheizung sind Zonen unterschiedlicher Last (z.B. Nord-/Südseite) durch separate
Gruppen zu erschliessen, sofern die Wärmeabgabe nicht individuell geregelt wird (Thermostatventile).
&#61589;&#61472;Wenn immer möglich sind die Verteilnetze so zu gestalten, dass keine aufwändigen Abgleiche
notwendig sind. Wo dies nicht machbar ist, sind entsprechende Regelorgane einzubauen. Das
Einhalten der geplanten Wassermengen ist anlässlich der Abnahme zu belegen.

3. Wärmeabgabe

&#61589;&#61472;Die Wärmeabgabesysteme müssen auf die Nutzung der jeweiligen Räume abgestimmt sein. In
Räumen mit stark schwankenden internen Lasten (z.B. Schulzimmer) sind träge Abgabesysteme
(z.B. Fussbodenheizung) nicht zulässig. Ausgenommen sind selbstregelnde Systeme (z.B. TABS)
mit Oberflächentemperaturen &#8804; 25°C.
&#61589;&#61472;Für Räume oder Zonen, in denen ein Bedarf für Kühlung besteht, ist ein kombiniertes Abgabesystem
zum Heizen und Kühlen (z.B. TABS) anzustreben.
&#61589;&#61472;Bei der Projektierung von Heizkörpern ist den Aspekten der Gestaltung (architektonisches Konzept),
des Unterhalts (Zugänglichkeit) und der Reinigung (keine .Schmutzecken.) Rechnung zu
tragen.
&#61589;&#61472;Schnell reagierende Abgabesysteme sind mit Thermostatventilen zur individuellen Raumtemperaturregelung
auszurüsten (in öffentlichen und halböffentlichen Räumen .Behördenmodell. einsetzen).
Dabei muss gewährleistet sein, dass die Sensorköpfe die Raumtemperatur korrekt erfassen.
Abgesetzte Fühler sind wenn immer möglich zu vermeiden.



RichtlinieGT Raumkühlung

1. Nachweise

1.1 Bedarfsnachweis

Der Bedarfsnachweis für die Raumkühlung ist gemäss Empfehlung SIA V382/3 zu erbringen. Für die
Beurteilung der maximalen sommerlichen Raumtemperaturen muss eine dynamische Simulation (z.B.
mit DOE-2) durchgeführt werden.

1.2 Nachweis elektrische Energie

Der Verbrauch elektrischer Energie für die Kühlung ist gemäss Empfehlung SIA 380/4 nachzuweisen.
Hierfür ist die jeweils aktuelle Version des Nachweistools (Download unter www.380-4.ch) zu verwenden.
Der Nachweis ist an die Fachstelle Energie- und Gebäudetechnik des AHB (in elektronischer
Form) einzureichen.
Bei MINERGIE®-Bauten dient der Nachweis der Ermittlung des Elektrizitätsbedarfs für die Kühlung
und das Ergebnis ist in den MINERGIE®-Nachweis zu übertragen. Unabhängig von der Anwendung
des MINERGIE®-Standards ist der Grenzwert nach Empfehlung SIA 380/4 einzuhalten.

2. Systemwahl und –auslegung

Systemwahl und -auslegung für die Raumkühlung sollen grundsätzlich nicht auf der maximal auftretenden
Wärmeleistung (in kW) sondern auf der maximalen, während eines Tages anfallenden, Wärmeenergie
(in kWh/d) basieren. Voraussetzung hierfür ist, dass in den zu kühlenden Räumen
- genügend thermisch aktive Speichermasse vorhanden ist und
- Temperaturschwankungen von 3 bis 4 K über den Tag zulässig sind.
Als Alternativen oder Ergänzung zur mechanischen Kälteerzeugung sind im Rahmen der Systemwahl
folgende Möglichkeiten zu prüfen:
&#61589;&#61472;Direkte Nutzung natürlicher Kälteträger, und -speicher (freie Kühlung):
- Aussenluft (vor allem nachts)
- Erdreich: Lufterdregister, Erdsonden (Wärmequelle im Winter und Wärmesenke im Sommer)
- Oberflächengewässer (siehe RichtlinieGT Energieversorgung - Systemwahl, Abschnitt 3.1.3)
&#61589;&#61472;Nutzung der Verdunstungskälte von Wasser (adiabate Kühlung), sorptionsgestützte Kühlung


3. Kälteerzeugung

3.1 Allgemeines

&#61589;&#61472;Bei der Festlegung und Dimensionierung des Kälteerzeugungssystems ist der dynamische Verlauf
des Kältebedarfs (Tages- und Jahresgang) zu berücksichtigen. Kurzzeitige Lastspitzen sollen
durch geeignete Massnahmen (Pufferspeicher, Lastmanagement) gebrochen werden. Die Leistung
der Kälteerzeugung muss sich jederzeit automatisch dem jeweiligen Bedarf anpassen. Hierbei soll
im Jahresverlauf die bestmögliche Energieeffizienz erzielt werden.
&#61589;&#61472;Die Verfügbarkeit des gesamten Kälteerzeugungssystems muss so hoch sein, dass keine unzumutbare
Beeinträchtigung der Gebäudenutzung auftreten kann. Der entsprechende Nachweis ist
im Energie- und Gebäudetechnikkonzept (siehe RichtlinieGT Planungsgrundlagen, Abschnitt 1.2) zu
dokumentieren. Bei grösseren oder komplexen Anlagen ist eine Risikoanalyse durchzuführen.
&#61589;&#61472;Die für Erfolgskontrolle (Einhaltung der Planungswerte) und Betriebsoptimierung erforderlichen
Messeinrichtungen sind bei der Projektierung mit einzuplanen. Im Minimum sind Energieverbrauch
und Betriebsstunden pro Kälteerzeuger zu erfassen.
&#61589;&#61472;Den Anforderungen des Schallschutzes (Norm SIA 181) ist bei der Projektierung von Kälteerzeugungsanlagen
besondere Beachtung beizumessen. Dies gilt ganz speziell für aussen installierte
(Rück)kühlanlagen.

3.2 Kältemaschinen

&#61589;&#61472;Die Anforderungen in Bezug auf den Aufstellungsort gemäss Norm SN 253 130 (jeweils neueste
Ausgabe) müssen erfüllt sein.
&#61589;&#61472;Kleine Anlagen mit kurzen Verbindungswegen können als direktverdampfende Systeme realisiert
werden. Für grössere Anlagen sind Kaltwassermaschinen einzusetzen.
&#61589;&#61472;Die geplanten Werte für Leistungszahl (COP) und Jahresarbeitszahl (JAZ) sind im Energie- und
Gebäudetechnikkonzept zu dokumentieren. Die JAZ muss für das Gesamtsystem (inkl. Rückkühlung)
beziffert werden. Die entsprechende Systemgrenze ist aufzuzeigen.
&#61589;&#61472;Die messtechnische Überprüfung der JAZ ist zwingend gefordert; die notwendigen Messeinrichtungen
sind einzuplanen (kleinere Anlagen vorbereitet für mobile Wärmemessung, grössere Anlagen
mit Wärmezähler).
&#61589;&#61472;Anlagen ab 5 kW elektrischer Leistung sind mit eigenem Stromzähler und Ein-/Ausschaltimpulszähler
auszustatten.
&#61589;&#61472;Für Kontrollen und Wartungsarbeiten soll jede Kältemaschinenanlage mit einer Serviceschaltung
ausgerüstet sein, mit der diese während einer begrenzten Zeit und unabhängig vom aktuellen Kältebedarf
unter Volllast betrieben werden kann.
&#61589;&#61472;Der Kältemittelinhalt im System soll so klein wie möglich sein (Plattentauscher statt Rohrbündeltauscher).
Die Wahl des Kältemittels hat den neuesten Erkenntnissen der Stoffverordnung zu entsprechen
(siehe www.umwelt-schweiz.ch/buwal/de/fachgebiete/fg_stoffe/recht/stoffverordnung).
Wo möglich sind natürliche Arbeitsstoffe H-FKW-Stoffen vorzuziehen.
Natürliche Stoffe: CnHm, NH3, CO2 Bevorzugte H-FKW: R134a, R410A, (R407C)
&#61589;&#61472;Die Kondensationswärme ist wenn immer möglich zu nutzen (z.B. zur Brauchwasser-Vorwärmung).
Besteht im Jahresverlauf während längerer Zeit gleichzeitig Wärme- und Kältebedarf, ist
die Anlage als kombinierte Kältemaschine/Wärmepumpe zu konzipieren.

4. Kälteverteilung

&#61589;&#61472;Um Pumpenergie zu sparen sind Verbraucherkreise grundsätzlich mit variablen Wassermengen
und drehzahlgeregelten Pumpen zu konzipieren. Überdies ist die Steuerung so zu realisieren, dass
während Zeiten ohne Last die Pumpen ausgeschaltet werden.
&#61589;&#61472;In Gebäuden mit mehreren Nutzergruppen (Mietern) müssen bei der Projektierung der Kälteverteilung
die Anforderungen an eine individuelle Verbrauchserfassung berücksichtigt werden. Alle
Messeinrichtungen sind in einem Messkonzept über das ganze Objekt darzustellen, welches mit
den Verantwortlichen für die Gebäudebewirtschaftung abzusprechen ist (siehe RichtlinieGT Gebäudeautomation,
Abschnitt 2.4).
&#61589;&#61472;Wenn immer möglich sind die Verteilnetze so zu gestalten, dass keine aufwändigen Abgleiche notwendig
sind. Wo dies nicht machbar ist, sind entsprechende Regelorgane einzubauen. Das Einhalten
der geplanten Wassermengen ist anlässlich der Abnahme zu belegen.

5. Kälteabgabe

&#61589;&#61472;Wasserführende Systeme sind grundsätzlich gegenüber der Kühlung mit Luft zu bevorzugen. Wesentlich
höhere Luftmengen als hygienisch notwendig zu Kühlzwecken sind nicht zulässig.
&#61589;&#61472;Wo die Voraussetzungen gegeben sind, ist ein kombiniertes Abgabesystem zum Heizen und Kühlen
(z.B. TABS) anzustreben.
&#61589;&#61472;Schnell reagierende Abgabesysteme (z.B. Kühldecken) sind mit einer Einzelraumregelung auszurüsten.
&#61589;&#61472;Kondenswasser an den Oberflächen von Abgabesystemen ist grundsätzlich durch entsprechend
hohe Vorlauftemperaturen zu vermeiden. Falls dies nicht möglich ist, muss eine zuverlässige Drosselung
oder Abschaltung durch eine autonome Regeleinrichtung erfolgen.






RichtlinieGT Lüftungsanlagen

1. Allgemeines

1.1 Notwendigkeit und Dimensionierung der mechanischen Lüftung

Die Notwendigkeit für eine mechanische Lüftung ist gegeben, wenn
&#61589;&#61472;die Anforderungen an den Energieverbrauch dies verlangen (MINERGIE®, MINERGIE®-P)
&#61589;&#61472;die Aussenluft stark mit Schadstoffen belastet ist
&#61589;&#61472;der Gebäudestandort stark mit Lärm belastet ist
&#61589;&#61472;der hygienisch notwendige Luftwechsel anders nicht sichergestellt werden kann (z.B. innenliegende
Räume).
Im Zweifelsfall entscheidet das Projektteam zusammen mit den Verantwortlichen für die Gebäudebewirtschaftung
über die Realisierung mechanischer Lüftungsanlagen. In jedem Fall muss das Lüftungskonzept
durch das Projektteam genehmigt werden.
Die Lüftungsanlagen sind grundsätzlich für den hygienisch notwendigen Luftwechsel zu dimensionieren.
Das Zu- oder Abführen von Wärmelasten über die Lüftungsanlage ist nur in begründeten Ausnahmefällen
zulässig (z.B. wenn dies energetische oder wirtschaftliche Vorteile bringt).
Die erforderlichen Luftmengen sind aufgrund der projektspezifischen Vorgaben bezüglich Belegung
und Nutzung festzulegen. Fehlen solche, sind die Anforderungen mit der Projektleitung AHB zu klären.

1.2 Nachtlüftung

Mit auf den hygienisch notwendigen Luftwechsel ausgelegten Lüftungsanlagen ist ein nächtliches
Auskühlen der Räume in der Regel nicht sinnvoll, da die erzielte Wirkung in ungünstigem Verhältnis
zur aufgewendeten Antriebsenergie steht.

1.3 Nachweis elektrische Energie

Der Verbrauch elektrischer Energie für die Lüftung ist gemäss Empfehlung SIA 380/4 nachzuweisen.
Hierfür ist die jeweils aktuelle Version des Nachweistools (Download unter www.380-4.ch) zu verwenden.
Der Nachweis ist an die Fachstelle Energie- und Gebäudetechnik des AHB (in elektronischer
Form) einzureichen.
Bei MINERGIE®-Bauten dient der Nachweis der Ermittlung des Elektrizitätsbedarfs für die Lüftung
(und allenfalls Befeuchtung) und das Ergebnis ist in den MINERGIE®-Nachweis zu übertragen. Unabhängig
von der Anwendung des MINERGIE®-Standards ist der Grenzwert nach Empfehlung SIA 380/4
einzuhalten.

2. Luftaufbereitung

2.1 Aussenluftfassung

Aussenluftfassungen sind so zu platzieren und zu gestalten, dass möglichst
- keine Geruchs- und Schadstoffe über die Lüftungsanlage in das Gebäude gelangen können und
- kein zusätzlicher Wärmeeintrag im Sommer stattfindet.
Der Einbau eines Lufterdregisters zur Vorkonditionierung der Aussenluft ist grundsätzlich anzustreben.
Die Möglichkeit hierzu muss frühzeitig abgeklärt werden. Bei der Projektierung von Lufterdregistern
sind folgende Vorgaben zu beachten:
&#61589;&#61472;Sorgfältige Auslegung und Dimensionierung (Rohrlänge, -durchmesser und -abstand). Bei grösseren
Anlagen ist die Wirksamkeit durch eine Simulation nachzuweisen (z.B. mit dem Programm
WKM, siehe www.igjzh.com/huber).

&#61589;&#61472;Einfache Reinigungsmöglichkeit sicherstellen, Eindringen von Kleintieren verhindern
&#61589;&#61472;Entwässerung mittels syphoniertem Ablauf, Gefälle vorzugsweise vom Gebäude weg mit > 1%
&#61589;&#61472;Materialwahl: - mit Vorteil glattwandige Rohre, keine gewellten doppelwandigen Rohre
- vorzugsweise HDPE oder Beton, kein PVC
- Humussäurebeständigkeit
&#61589;&#61472;Ausführung: - dichte Ausführung (Radon, Wasser)
- kein Ansaugen durch die Sickerleitung
- auf stabilem Untergrund (Sand-, Magerbetonbett)

2.2 Luftfilterung

Die Aussenluft ist entsprechend den Nutzungsanforderungen und der Aussenluftbelastung zu filtern.
Besondere Beachtung ist der Problematik der lungengängigen Feinstäube (PM-10 und PM-2.5) zu
schenken. Für normale Anforderungen hat eine Filtrierung nach Klasse F7 zu erfolgen.
Es muss dafür gesorgt werden, dass Aussenluftfilter keinesfalls nass werden können (maximal 80%
r.F. am Filtereintritt).
Dimensionierung und Auswahl von Filtern sind nach folgenden Kriterien zu optimieren:
- Standzeit
- Wirksamkeit (möglichst konstant über die ganze Standzeit)
- Druckverlust (&#8594;&#61472;Energieaufwand)
- Preis
Um eine korrekte Wartung zu ermöglichen ist generell bei jedem Filter der Druckabfall zu überwachen.

2.3 Luftbefeuchtung

Die Befeuchtung der Zuluft ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (z.B. Museen oder Lagerräume
für wertvolle Kulturgüter). Die Bedarfsermittlung soll nach der Empfehlung SIA V382/3 erfolgen.
Falls die Befeuchtung nicht in einem projektspezifischen Pflichtenheft explizit gefordert ist, liegt die
Entscheidung bei der Projektleitung AHB.
Ausgenommen hiervon sind Anlagen für die adiabate Kühlung oder die Feuchterückgewinnung aus
der Abluft.

3. Luftverteilung und –abgabe

&#61589;&#61472;Wenn immer möglich ist die Luftverteilung so zu gestalten, dass keine aufwändigen Abgleiche notwendig
sind. Wo dies nicht machbar ist, sind entsprechende Regelorgane einzubauen. Das Einhalten
der geplanten Luftmengen ist anlässlich der Abnahme zu belegen.
&#61589;&#61472;Brandschutzklappen sind wenn möglich zu vermeiden. Werden trotzdem solche eingesetzt, müssen
sie jederzeit zugänglich sein.
&#61589;&#61472;Das Kanalnetz sowie die Luftein- und -auslässe sind so zu gestalten, dass eine Reinigung mit vernünftigem
Aufwand möglich ist.
&#61589;&#61472;Den Anforderungen des Schallschutzes ist sorgfältige Beachtung zu schenken. Insbesondere gilt
es, die Geräuschübertragung von Raum zu Raum (Telefonie) zu verhindern.
&#61589;&#61472;Die Belüftung der Räume und Zonen soll wenn möglich nach dem Prinzip der Verdrängungslüftung
erfolgen.
&#61589;&#61472;Örtlich begrenzte Geruchs- oder Wärmeemissionen sollen möglichst lokal abgeführt werden.
&#61589;&#61472;Bei komplexen Raumsituationen ist die Wirksamkeit der Lüftung durch eine Strömungssimulation
nachzuweisen.
&#61589;&#61472;Sofern keine projektspezifischen Anforderungen bestehen, ist die Dichtheitsklasse des Kanalnetzes
mit der Projektleitung AHB abzusprechen.


4. Steuerung

Um den Anforderungen bezüglich Benutzerkomfort und Energieeffizienz zu entsprechen, müssen Lüftungsanlagen
grundsätzlich bedarfsabhängig betrieben werden:
&#61589;&#61472;Sind die Räume mehrheitlich zu regelmässigen Zeiten belegt, wird die Lüftung zeitabhängig gesteuert.
&#61589;&#61472;Bei Belegung zu unregelmässigen Zeiten erfolgt die Steuerung über Präsenzmelder oder über Bedienelemente
im Raum. Im letzteren Fall muss die Anlage zeitverzögert (Timer-Funktion) oder zu
einem bestimmten Zeitpunkt (Schaltuhr) automatisch ausgeschaltet werden.
&#61589;&#61472;Grössere Räume mit stark schwankender, unregelmässiger Belegung (z.B. Vortragssäle) sollen mit
variablen Volumenstromreglern (VVS) und Mischgassensoren (CO2+VOC) ausgerüstet werden.
&#61589;&#61472;Sind mehrere Räume oder Zonen mit unterschiedlicher Belegung an derselben Luftaufbereitungsanlage
angeschlossen, muss die Belüftung jeder dieser Zonen separat gesteuert werden. Die Luftaufbereitung
wird in Abhängigkeit des Bedarfs der Zonen mit variabler Luftmenge betrieben.



RichtlinieGT Sanitärinstallationen

1. Warmwasserversorgung

&#61589;&#61472;Die Dimensionierung der Warmwasserversorgung ist aufgrund der projektspezifischen Vorgaben
bezüglich Belegung und Nutzung vorzunehmen. Fehlen solche, sind die Anforderungen mit der
Projektleitung AHB zu klären.
&#61589;&#61472;Die Wassererwärmung muss in das Gesamtkonzept zur Wärmeerzeugung (siehe RichtlinieGT Heizungsanlagen,
Kapitel 1) einbezogen werden. Bei Objekten mit erheblichem Warmwasserverbrauch
(Wohnen, Heime, etc.) ist eine solare (Vor)erwärmung anzustreben (siehe RichtlinieGT Systemwahl,
Abschnitt 3.2.2).
&#61589;&#61472;Bei Nutzungen, die eine unterbruchslose Warmwasserversorgung erfordern (z.B. Krankenheime),
muss die Verfügbarkeit auch während Wartungsarbeiten (z.B. Entkalken) gewährleistet sein.
&#61589;&#61472;Dem Legionellenschutz muss bei der Projektierung sorgfältige Beachtung geschenkt werden. Eine
Übersicht der empfohlenen Massnahmen gibt das Merkblatt „Legionellen in Trinkwasserinstallationen
- was muss beachtet werden?“ des SVGW (www.svgw.ch/deutsch/filesPR/v700.pdf)
&#61589;&#61472;In Gebäuden mit mehreren Nutzergruppen (Mietern) müssen bei der Projektierung der Warmwasserversorgung
die Anforderungen an eine individuelle Verbrauchserfassung berücksichtigt werden.
Alle Messeinrichtungen sind in einem Messkonzept über das ganze Objekt darzustellen, welches
mit den Verantwortlichen für die Gebäudebewirtschaftung abzusprechen ist (siehe RichtlinieGT Gebäudeautomation,
Abschnitt 2.4).

2. Wasserverteilung und –abgabe

&#61589;&#61472;In der Trinkwasserzuleitung ist vor dem ersten Verbraucher ein Feinfilter vorzusehen.
&#61589;&#61472;Verbrauchergruppen müssen separat absperrbar sein.
&#61589;&#61472;Bei grösseren Leitungen sind demontierbare Kontrollstücke vorzusehen; sie müssen absperrbar
sein.
&#61589;&#61472;Zirkulationssysteme sind wenn immer möglich so zu gestalten, dass keine aufwändigen Abgleiche
notwendig sind. Wo dies nicht machbar ist, sind entsprechende Regelorgane einzubauen. Das
Einhalten der geplanten Wassermengen ist anlässlich der Abnahme zu belegen.
&#61589;&#61472;Die Einrichtungen zur Wasserabgabe sind konsequent auf sparsamen Verbrauch zu optimieren:
- Wassersparende Armaturen
- Toilettenspülungen mit Mengenbegrenzung (6 Liter) und zwei Spülmengen
- Urinale mit möglichst geringen Spülmengen (&#8804;&#61472;2 Liter) oder in wasserloser Ausführung1
- Duschen in Schul- und Sportanlagen mit zeitgesteuerten Duschautomaten ausrüsten
&#61589;&#61472;Einhebelmischer sind Batteriemischern vorzuziehen
&#61589;&#61472;Mechanische Mischer sind thermischen vorzuziehen
&#61589;&#61472;Weitere Massnahmen zum sparsamen Umgang mit Wasser sind dem Informationsblatt 2.3 „Wassersparen“
in der Dokumentation Bauen + Ökologie des AHB zu entnehmen (www3.stzh.ch/
internet/hbd/home/beraten/fachstellen/nachhaltiges_bauen.html).
1 in Absprache mit der Projektleitung AHB

3. Abwasser

Gemäss Norm SN 592000, Ausgabe 2002, ist für die Entwässerung der gesamten Liegenschaft (Gebäude
und Grundstück) ein „Fachspezialist für das Entwässerungskonzept“ zuständig. Dieser muss zu
Beginn der Projektierung bezeichnet werden und tritt als Ansprechperson gegenüber Entsorgung und
Recycling Zürich (www.erz.ch) auf.
&#61589;&#61472;Die Abwässer sind im Trennsystem nach SN 592000 zu sammeln und abzuführen.
&#61589;&#61472;Abwasserpumpen sind aus betrieblichen und hygienischen Gründen nach Möglichkeit zu vermeiden.
&#61589;&#61472;Abwasserleitungen und -schächte müssen für Reparaturen und Instandsetzungen zugänglich sein.
Insbesondere dürfen keine Leitungen unter der Bodenplatte von Gebäuden verlegt werden.

4. Wasserbehandlung

&#61589;&#61472;Wassernachbehandlungen für Trinkwasser dürfen nur in Spezialfällen eingesetzt werden. Sie
sind bewilligungspflichtig.
&#61589;&#61472;Wasserenthärtungsanlagen sind auf die Warmwassererzeugung und die in SWKI 97-1 aufgeführten
Gebiete beschränkt.



RichtlinieGT Elektroanlagen

1. Energieversorgung

1.1 Konzept und Dimensionierung

Die elektrische Energie ist als integraler Bestandteil des gesamten Energieversorgungskonzepts zu
behandeln (siehe RichtlinieGT Energieversorgung - Systemwahl). In diesem Sinne ist in der Konzeptphase
eine besonders enge Zusammenarbeit zwischen Elektro- und HLK-Planenden erforderlich.
Die Dimensionierung der elektrischen Energieversorgung ist aufgrund der projektspezifischen Vorgaben
bezüglich Nutzung und Betrieb vorzunehmen. Durch sorgfältige Abklärung derselben muss eine
Überdimensionierung vermieden werden.
Die Anlagen sind so zu projektieren, dass spätere Erweiterungen in beschränktem Mass möglich sind.
Jedoch müssen die diesbezüglichen Vorinvestitionen minimal gehalten werden. Leistungs- und Platzreserven
sind in den Projektunterlagen klar auszuweisen.

1.2 Solarstromanlagen

Für die Projektierung von Photovoltaikanlagen sind die Hinweise im Merkblatt „Checkliste / Empfehlungen
für Solarstromanlagen in Bauprojekten“ des AHB zu beachten.

1.3 Unterbruchsfreie Stromversorgung (USV)

Die Notwendigkeit einer zentralen USV-Anlage muss klar nachgewiesen und durch die Projektleitung
AHB bewilligt werden. Die Kapazität der Anlage ist auf das betrieblich notwendige Minimum zu beschränken.
Vorgaben für die Projektierung:
&#61589;&#61472;Kleine Anlagen bis ca. 30 kVA können als Kompaktanlage (Kombination Wechselrichter mit Batterie
in einem Schrank) ausgeführt werden und sind in einem Raum zu platzieren, der maximal 25°C
erreicht.
&#61589;&#61472;Bei grossen Anlagen sind die Batterien in einen separaten Raum mit 22 bis max. 25°C aufzustellen.
Eine zu hohe Raumtemperatur reduziert die Batterielebensdauer erheblich.
&#61589;&#61472;Bei jeder Anlage ist eine manuelle Handumgehung und eine automatische Alarmierung bei Störungen
zu realisieren.

1.4 Netzersatzanlage (NEA)

Die Notwendigkeit einer Netzersatzanlage muss klar nachgewiesen und durch die Projektleitung AHB
bewilligt werden. Die Kapazität der Anlage ist auf das betrieblich notwendige Minimum zu beschränken.
Besteht eine objektinterne Bandlast in mindestens der gleichen Grössenordnung wie die erforderliche
NEA-Kapazität ist der Einsatz einer Wärmekraftkopplungsanlage (WKK) als kombinierte Grundlastund
Ersatzstromversorgung zu prüfen.

2. Apparate und Installationen

2.1 Allgemeines

&#61589;&#61472;Es ist ein durchgängiges Konzept für den Blitz- und Überspannungsschutz zu erstellen. Dieses
muss auch Vorkehrungen für den Schutz von Informatik-, Kommunikations- und Bussystemen enthalten.
&#61589;&#61472;Kompensationsanlagen sind nach Möglichkeit aufgrund von unter Betriebsbedingungen vorgenommenen
Messungen auszulegen (verschobene Realisierung).


2.2 Schaltgerätekombinationen (SGK)

Schaltgerätekombinationen haben der NIN 2000, Kapitel 5.3 zu entsprechen. Sie sind in typengeprüfter
(TSK) oder in partiell typengeprüfter (PTSK) Ausführung nach SN EN 60439-1 zu erstellen. Für
Schaltgerätekombinationen, die auch für Laien zugänglich sind, gelten die SN EN 60439-3 und
SN EN 60439 3/A1.
Ferner gelten für die Ausführung der SGK folgende Anforderungen:
&#61589;&#61472;Einspeisung mit Hauptschalter und Überspannungsschutz
&#61589;&#61472;Steckdose Typ 15 mit Fehlerstromschutzschalter, vor dem Hauptschalter abgenommen
&#61589;&#61472;Last- und Steuerteil übersichtlich getrennt angeordnet
&#61589;&#61472;Als Überstromunterbrecher sind bis zur Auslösestromstärke 63A Leitungsschutzschalter einzubauen.
Das Auswechseln unter Spannung muss möglich sein.
&#61589;&#61472;In der Regel ist eine Platzreserve von 20 bis 30% vorzusehen.
&#61589;&#61472;Farben gemäss RichtlinieGT Kennzeichnungssystem

2.3 Installationen

&#61589;&#61472;Bei Zuleitungen zu Verteilanlagen werden die Neutralleiter grundsätzlich nicht reduziert. Ausnahmen
sind nur auf Basis einer sorgfältigen Berechnung zulässig.
&#61589;&#61472;Bei dreiphasiger Erschliessung von Steckdosennetzen muss gewährleistet sein, dass die Belastung
des Neutralleiters in allen Betriebs- und Störfällen innerhalb der zulässigen Grenzen bleibt.
&#61589;&#61472;Die Zugänglichkeit aller ausserhalb von Schaltgerätekombinationen installierter Geräte und Apparate
(Sensoren, Aktoren, Regler, etc.) muss während dem Betrieb des Gebäudes gewährleistet
sein. Es ist nicht statthaft, dass für Unterhaltsarbeiten an diesen
- fest installierte Bauteile demontiert werden müssen
- Mobiliar verschoben werden muss
- aufwändige Steighilfen (Gerüste, Hebebühnen, o.ä.) erforderlich sind.
&#61589;&#61472;In Kleinkindereinrichtungen (Krippen, Kindergärten) sind zwecks Berührungsschutz bei halbgezogenen
Steckern grundsätzlich Steckdosen Typ 13 einzusetzen.

2.4 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) / Elektrosmog

Nebst der Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und Normen sind bei der Projektierung folgende
Anforderungen zu berücksichtigen:
&#61589;&#61472;Der Beeinflussung elektronischer Systeme durch leitungsgebundene und nicht leitungsgebundene
Störsignale ist durch geeignete Massnahmen vorzubeugen:
- Getrennte Verlegung von Energie- und Signalleitungen
- Durchgängiges Konzept für Erdung und Potentialausgleich
- Installationsvorschriften von Geräte- und Systemherstellern konsequent umsetzen
- Umsetzung der geplanten Massnahmen kontrollieren und durchsetzen
&#61589;&#61472;Zur Vorbeugung gegen Elektrosmog durch Hausinstallationen sind die im Informationsblatt 5.7
„Elektrosmog“ der Dokumentation Bauen und Ökologie des AHB beschriebenen Massnahmen soweit
als möglich umzusetzen (www3.stzh.ch/internet/hbd/home/beraten/fachstellen/
nachhaltiges_bauen).



RichtlinieGT Beleuchtung

1. Allgemeines

1.1 Zielsetzung

Durch die Anwendung der vorliegenden Richtlinie sollen im wesentlichen die folgenden Zielsetzungen
erreicht werden:
&#61589;&#61472;Für die Nutzenden verständliches Betriebsverhalten der Beleuchtungsanlagen (standardisierte,
einfache Steuerungen)
&#61589;&#61472;Einsatz von möglichst einfacher Technik
&#61589;&#61472;Hohe Energieeffizienz der Beleuchtungsanlagen
&#61589;&#61472;Keine Eigenentwicklungen

1.2 Raumgestaltung

Ein sehr wichtiger Faktor in der Beleuchtungsplanung ist die Raumgestaltung. Helle Räume (z.B.
weisse Wände und Decken, helle Bodenbeläge), haben gegenüber einer dunklen Raumgestaltung einen
wesentlich tieferen Elektroenergiebedarf für die Beleuchtung zur Folge. Die Möglichkeit von Farbgestaltung
ist gegeben, hat aber Auswirkungen auf die Beleuchtungsstärke. Die Beleuchtung hat dann
die Anforderungen erfüllt, wenn in jeder Zone genügend Licht für die jeweilige Nutzung vorhanden ist
und eine angenehme Raumatmosphäre herrscht. Empfehlungen für energetisch günstige Reflexionsgrade
sind in der Norm EN 12464-1 enthalten.

1.3 Projektierung

Die Planung von Beleuchtungsanlagen haben nach der Norm EN 12464-1 sowie den Normen der
Schweizer Lichtgesellschaft (Übersicht und Bestellungen unter www.slg.ch) und zu erfolgen. Die
EN 12464-1 macht Vorgaben zu Beleuchtungsstärken, Blendung und Farbwiedergabe für ca. 300
Nutzungen. Die wichtigsten davon für die Bauten der Stadt Zürich sind in einer Übersichtstabelle zusammengestellt.
Die vorgegebenen Beleuchtungsstärken müssen auf &#61617;10 % genau eingehalten werden.
Für typische Räume und bei speziellen Raumsituationen sind Beleuchtungsberechnungen mit einem
anerkannten Simulationsprogramm zu erstellen.
Bei der Auswahl der Beleuchtungskörper ist darauf zu achten, dass Leuchten mit elektronischen Vorschaltgeräten
(EVG) und optimale Reflektoren mit hohem Anteil an direktem Licht eingesetzt werden.
Für Standardnutzungen sind möglichst Serienleuchten (keine Eigenentwicklungen) zu wählen. Der Betriebswirkungsgrad
der Leuchten muss einen Wert von 70 bis 90 % erreichen. Die Ausnahme bilden
spezielle Zonen, wie z.B. Empfang oder repräsentative Räume. Bei Sonderanfertigungen muss die
Lichtverteilkurve (LVK) und die Einhaltung der Blendbegrenzung belegt werden. Sie müssen durch die
Projektleitung AHB genehmigt werden.
Zu einer optimalen Beleuchtung gehören Leuchtmittel mit einer hohen Lichtausbeute, d.h. mit einer
möglichst hohen Lumenzahl pro Watt. Es sind grundsätzlich Leuchtmittel der EU-Effizienzklasse A
einzusetzen. Zusätzlich ist in einem Objekt die Vielfalt an Leuchtmitteln möglichst gering zu halten.
Die Zugänglichkeit aller Leuchten muss während dem Betrieb des Gebäudes gewährleistet sein. Es ist
zu vermeiden, dass für das Auswechseln von Leuchtmitteln
- ganze Leuchten oder andere Bauteile demontiert werden müssen
- aufwändige Steighilfen (Gerüste, Hebebühnen, o.ä.) erforderlich sind.
Wo dies nicht möglich ist (z.B. hohe Hallen) sind mit möglichst langlebige Leuchtmittel (z.B. Long-life

1.4 Nachweis elektrische Energie

Der Verbrauch elektrischer Energie für die Beleuchtung ist gemäss Empfehlung SIA 380/4 nachzuweisen.
Hierfür ist die jeweils aktuelle Version des Nachweistools (Download unter www.380-4.ch) zu
verwenden.
Bei grösseren Bauvorhaben (ab einer Bausumme von ca. 5 Mio. Franken) ist der Nachweis gemäss
dem Projektfortschritt zu überarbeiten und wie folgt an die Fachstelle Energie und Gebäudetechnik
des AHB (in elektronischer Form) einzureichen:
1. Nachweis: Projekt
2. Nachweis: Ausschreibung (Anpassung des Projektes an die effektive Lösung)
3. Nachweis: Übergabe (Anpassung aufgrund Änderungen während der Realisierung)
Bei allen Neubauten muss der MINERGIE
®-Grenzwert für Beleuchtung
eingehalten werden. Bei Erneuerungen
ist dieser anzustreben.
Im Minimum ist der Grenzwert gemäss
nebenstehender Grafik einzuhalten.

2. Steuerung

Um die oben definierten Grenzwerte einhalten zu können, ist in den meisten Fällen eine automatisierte
Beleuchtungssteuerung erforderlich. Der Fokus liegt dabei auf dem konsequenten Abschalten nicht
benötigter Lichtquellen. Nachfolgend sind Funktionalität, Anwendung und Anforderungen an solche
Steuerungen definiert.
Es dürfen grundsätzlich nur erprobte Lösungen mit Standardprodukten eingesetzt werden. Kann die
Funktionstüchtigkeit einer vorgeschlagenen Lösung nicht aufgrund vergleichbarer Referenzinstallationen
verifiziert werden, ist vorgängig zur Realisierung ein Musterraum einzurichten.

2.1 Halbautomatische Steuerung mit Abschaltung nach Präsenz und Tageslicht

Über geeignete Sensoren wird die Beleuchtung ausgeschaltet, wenn genügend Tageslicht im Raum
vorhanden ist oder sich niemand darin aufhält. Das Einschalten erfolgt grundsätzlich manuell.
Anwendung in Büros, Sitzungszimmern, Schulzimmern, Arbeitsräumen, etc.
Anforderungen an die Präsenzerfassung:
&#61589;&#61472;Auch ruhig sitzende Personen müssen zuverlässig erfasst werden
&#61589;&#61472;Vollständige Abdeckung aller möglichen Aufenthaltszonen (keine toten Winkel)
&#61589;&#61472;Kombinierte Anwendung für Beleuchtung und HLK möglich (unterschiedliche Ausschaltverzögerungen)
Anforderungen an die Tageslichterfassung:
&#61589;&#61472;Möglichst geringe Beeinflussung durch Kunstlicht
&#61589;&#61472;Möglichst geringe Beeinflussung durch Möbel, Einrichtungen und Personen im Raum
&#61589;&#61472;Berücksichtigung des Einflusses von Sonnen- und Blendschutzeinrichtungen
&#61589;&#61472;Die Schwellwerte müssen einstellbar sein und sind so festzulegen, dass keine grossen Helligkeitssprünge
beim Ausschalten auftreten.
&#61589;&#61472;Bei Raumtiefen > 6m separate Schaltkriterien für fensternahe und fensterferne Zone

2.2 Automatische Steuerung mit Bewegungs- und Tageslichtsensoren

Über geeignete Sensoren werden Bewegungen von Personen sowie das Tageslicht im Raum erfasst
und die Beleuchtung entsprechend automatisch ein- und ausgeschaltet. In natürlich belichteten Räumen
wird sie nur dann eingeschaltet, wenn nicht genügend Tageslicht vorhanden ist.
Anwendung für Verkehrsflächen (Korridore, Treppenhäuser), Toiletten, Garderoben, Parkgaragen, etc.
Grenzwert
SIA 380/4
Grenzwert
AHB
Zielwert
SIA 380/4
¼ ¼
Grenzwert
MINERGIE®


Anforderungen an die Bewegungserfassung:
&#61589;&#61472;Zuverlässige und rasche Erfassung sich bewegender Personen
&#61589;&#61472;Abdeckung und Ausschaltverzögerung sind auf die möglichen Nutzungen der jeweiligen Räume
abzustimmen
&#61589;&#61472;Kombinierte Anwendung für Beleuchtung und HLK möglich (unterschiedliche Ausschaltverzögerungen)
Anforderungen an die Tageslichterfassung:
Analog oben, jedoch ohne Zonenaufteilung bei grossen Raumtiefen.

2.3 Lichtregelung, Szenensteuerung

Dimmbare Beleuchtungsanlagen mit Lichtregelung und/oder Szenensteuerung sind nur in Einzelfällen
für spezielle Räume zulässig (z.B. Mehrzwecksäle, Konferenzräume). Das entsprechende Konzept
muss durch die Projektleitung AHB genehmigt werden, falls die projektspezifischen Anforderungen
nicht in einem Pflichtenheft Gebäudetechnik festgehalten sind.

3. Notbeleuchtung

Falls durch Auflagen oder spezielle Anforderungen Notbeleuchtungsanlagen für Fluchtwegmarkierungs-
und Notausgangsleuchten zu installieren sind, gelten die folgenden Anforderungen zwingend:
&#61589;&#61472;Planung und Projektierung nach NIN SN SEV 1000:2000
&#61589;&#61472;Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherer (www.vkf.ch/http/shop/)
&#61589;&#61472;Verkabelung der Leuchten mit Kabeln mit Funktionserhalt min. 60 Minuten
&#61589;&#61472;Stromversorgung mit Spannungsüberwachung pro SGK
&#61589;&#61472;Zentrale ortsfest und in geeignetem Raum installiert
&#61589;&#61472;Die Anlage muss mit einer selektiven Lastabschaltung ausgerüstet sein
&#61589;&#61472;Überstromschutzorgane gemäss NIN Ziffer 5.6.3.4
Anlagen mit mehr als 5 Notleuchten sind als Zentralbatteriesystem mit automatischer Funktionsüberwachung
zu realisieren.
Falls die projektspezifischen Anforderungen nicht in einem Pflichtenheft Gebäudetechnik festgehalten
sind, muss das Notbeleuchtungskonzept durch die Projektleitung AHB genehmigt werden.





RichtlinieGT Gebäudeautomation

1. Allgemeines

Unter dem Begriff Gebäudeautomation sind alle Einrichtungen zur selbsttätigen Steuerung, Regelung
und Überwachung von gebäudetechnischen Anlagen sowie zur Erfassung von Betriebsdaten zusammengefasst.
Dies umschliesst die ganze Palette vom einzelnen Regler bis zum voll integrierten Leitsystem
und beinhaltet nebst der „traditionellen“ HLK-Regelung auch die Steuerung von Beleuchtung,
Sonnenschutz und allfällige Spezialanlagen. Entsprechend sind die Anforderungen an die Gebäudeautomation
je nach Grösse und Komplexität eines Objektes sehr unterschiedlich.
Diese Richtlinie deckt grundsätzlich alle Fälle ab. Der Grossteil der darin enthaltenen Vorgaben gelten
jedoch vor allem für grössere und komplexere Anlagen.

2. Funktionale Anforderungen

2.1 Steuerung, Regelung

Die Steuerung und Regelung der gebäudetechnischen Anlagen hat nach folgenden Grundsätzen zu
erfolgen:
bedarfsabhängig Jede Anlage ist nur dann in Betrieb, wenn dies erforderlich ist. Bei verteilten Systemen
(Heizung, Lüftung) geschieht die bedarfsabhängige Steuerung über die
Kette Verbraucher &#8594;&#61472;Verteilung &#8594;&#61472;Erzeugung/Aufbereitung.
automatisch Die Anlagen passen sich automatisch den wechselnden Betriebsbedingungen an
(Sommer/Winter, Tag/Nacht, Witterung, etc.). Durch den Betreiber vorzunehmende
Eingriffe (z.B. Sommer/Winter-Umschaltung) sind zu vermeiden.
Die Anforderungen an die Steuer- und Regelfunktionen der einzelnen Gewerke ergeben sich aus den
entsprechenden Richtlinien, den Standards für spezifische Nutzungstypen sowie den projektspezifischen
Vorgaben (Pflichtenheft Gebäudetechnik).

2.2 Bedienung, Schnittstellen Mensch/Technik

Bei der Gestaltung der Schnittstellen zwischen Mensch und Technik ist klar zwischen den Anforderungen
und Bedürfnissen der verschiedenen Anwender zu unterscheiden. Die wichtigsten Anwendergruppen
sind
Benutzer Bewohner, Angestellte, Gäste, Schüler, etc.
Betreiber Hauswarte, technischer Dienst, ...
Servicetechniker Technisches Personal der Lieferanten von gebäudetechnischen Anlagen bzw.
Gebäudeautomationssystemen

2.2.1 Benutzer

Die Bedienschnittstellen für Benutzer sind auf ein notwendiges Minimum zu beschränken und müssen
intuitiv verständlich und einfach zu handhaben sein. Der Zweck von Bedienelementen muss durch deren
Gestaltung oder Platzierung eindeutig erkennbar sein. Bedieneingriffe müssen jederzeit möglich
(Ausnahme: sicherheitsrelevante Funktionen) und deren Auswirkung für den Bediener unmittelbar erkennbar
sein (Feedback).
Die Benutzer sollen keinen Zugriff auf die den Betreibern und den Servicetechnikern vorbehaltenen
Bedienschnittstellen haben.

2.2.2 Betreiber

Die Bedienmöglichkeiten für das Betriebspersonal sollen eine optimale Unterstützung für Wartung und
Unterhalt sowie Betriebsoptimierung der gebäudetechnischen Anlagen bieten. Je nach Grösse und
Komplexität des Objekts umfasst dies das ganze Spektrum von einfachen Störanzeigen bis zum kompletten
Leitsystem. Dabei sind folgende Bedienebenen zu unterscheiden:
Vorortbedienung Bedienschnittstellen am Ort der jeweiligen Anlage. Bei einfachen Anlagen befinden
sich diese direkt am Gerät, bei komplexen i.d.R. in einem Schaltschrank.
Zentralbedienung Bedienung aller Anlagen eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes von einem
zentralen Ort aus. Hierfür wird üblicherweise ein PC eingesetzt, der mit den Anlagen
über ein Bus-System vernetzt ist.
Fernbedienung Informationsübermittlung an externe Stellen und/oder Bedienzugriff von ausserhalb
des Objekts.
Die nachfolgende Tabelle definiert die Anforderungen an die Bedienmöglichkeiten auf den verschiedenen
Ebenen.
Bedienfunktion Vorort Zentral Fern
Wartungsmeldungen, Störungen und Alarme anzeigen/melden 2 X X X
Störungen und Alarme quittieren 2 X X1 X1
Wartungsmeldungen, Störungen und Alarme aufzeichnen (History) (X) X (X)
Betriebszustände und Messwerte anzeigen X X (X)
Betriebszustände und Messwerte aufzeichnen (Trendlog) (X) X (X)
Sollwerte und Betriebsparameter einstellen X X1 (X1)
Zeitschaltfunktionen programmieren X X1 (X1)
Anlagen und Anlageteile ein- und ausschalten X4 X1 (X1)
Zustands- und Störungsprotokolle erstellen X (X)
Betriebsdaten erfassen und aufbereiten 3 (X) (X)
Statistische Auswertungen erstellen (X) (X)
1 Schutz vor unautorisiertem Zugriff erforderlich
2 siehe Abschnitt 2.3
3 siehe Abschnitt 2.4
4 Bei programmierbaren Steuerungen (DDC oder SPS) ist für diese Funktion eine zusätzliche, von
der anlagespezifischen Steuerungssoftware unabhängige Notbedienebene erforderlich (z.B. in
Form von Handschaltern auf den Ein-/Ausgabemodulen). Die entsprechenden Bedienelemente
sind vor unautorisierter Betätigung zu schützen (Anordnung im Innern des Schaltschranks). Die anlagetechnischen
Sicherheiten (Verriegelungen, Verzögerungen) müssen nicht gewährleistet sein.
( ) optional (objektspezifisch festzulegen)
Während die Vorortbedienung in irgendeiner Form immer vorhanden ist, hängt die Notwendigkeit einer
Zentral- und/oder Fernbedienung von folgenden Kriterien ab:
&#61589;&#61472;Anzahl, Komplexität und örtliche Verteilung der gebäudetechnischen Anlagen
&#61589;&#61472;Notwendigkeit und Häufigkeit von Bedieneingriffen durch das Betriebspersonal
&#61589;&#61472;Betriebskonzept: - Regelmässig fachkundiges Personal im Objekt &#8594;&#61472;Zentralbedienung
- Betreuung durch externe Stelle &#8594;&#61472;Fernbedienung
Falls die projektspezifischen Anforderungen nicht in einem Pflichtenheft Gebäudetechnik festgehalten
sind, muss das Bedienkonzept mit den Verantwortlichen für die Gebäudebewirtschaftung abgesprochen
und durch die Projektleitung AHB genehmigt werden.

2.2.3 Servicetechniker

Für Servicetechniker stehen i.d.R. zusätzliche, über diejenigen der Betreiber hinausgehende, Bedienfunktionen
zur Verfügung. Diese sollen für die Betreiber gesperrt sein.
Komplexe Anlagen (z.B. Kältemaschinen) bieten vielfach die Möglichkeit, dass der Lieferant via Telefonmodem
direkt auf „seine“ Steuerung zugreift, um Ferndiagnosen zu stellen oder Optimierungen
vorzunehmen. Ob davon Gebrauch gemacht wird, ist objektspezifisch festzulegen, da dies sinnvollerweise
mit einem entsprechenden Servicevertrag verknüpft wird.

2.3 Überwachung und Alarmierung

Die Überwachung der gebäudetechnischen Einrichtungen ist eine der wichtigsten Aufgaben des
Betreibers. Sie kann durch Automatisierung wesentlich vereinfacht und rationalisiert werden. Allerdings
muss diese auf das Betriebs- und Unterhaltskonzept des jeweiligen Objekts abgestimmt sein.
Daher ist für jedes Objekt ein Störmelde- und Alarmierungskonzept zu erstellen, welches mit den Verantwortlichen
für die Gebäudebewirtschaftung abgesprochen wird.
Praktisch alle Anlagen mit elektronischer Steuerung sind heute von Haus aus mit einer Betriebsund/
oder Störanzeige ausgestattet. Im einfachsten Fall besteht die Überwachung darin, alle diese Anzeigen
periodisch zu kontrollieren.
Bei Objekten mit vielen und/oder komplexen Anlagen, oder wenn betriebliche Gründe dies erfordern,
ist die Überwachung zu automatisieren. Hierbei sind die folgenden Anforderungen zu berücksichtigen:
&#61589;&#61472;Die gebäudetechnischen Einrichtungen müssen möglichst lückenlos erfasst werden. Dabei sind
folgende Prioritäten zu unterscheiden:
1. Vermeidung von Personenschäden
2. Vermeidung von Schäden am Gebäude und dessen Einrichtungen
3. Abweichungen vom normalen Betrieb (Störungen) melden
4. Fälligkeit von Unterhaltsmassnahmen (Wartung) melden
&#61589;&#61472;Störmeldungen sind gezielt an die verantwortliche Stelle zu übermitteln (Alarmierung). Diese kann
je nach Priorität und Ursprung der Meldung unterschiedlich sein. Ausserdem muss eine unterschiedliche
Behandlung je nach Tageszeit (Tag-/Nachtbetrieb) möglich sein.
&#61589;&#61472;Der Adressat einer Meldung muss die Möglichkeit haben, deren Empfang zu bestätigen (Quittierung).
Die Quittierung kann vor Ort, zentral oder via Fernzugriff erfolgen. Im weiteren soll die Möglichkeit
bestehen, dass bei ausblei
22 Jan 2005
20:41:23
Reichenau
Land Nordrhein-Westfalen Brandschutztechnische Anforderungen LüftungsanlagenRichtlinien Gebäudetechnik TGA
Bauaufsicht
Brandschutztechnische Anforderungen
an Lüftungsanlagen
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport
v. 10.6.2003 – II A 4 - 230.25
1
Die nachfolgend abgedruckte
Richtlinie über brandschutztechnische
Anforderungen an Lüftungsanlagen
Lüftungsanlagen-Richtlinie - LüAR NRW
- Fassung Mai 2003 -
wird hiermit nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256/SGV. NRW. 232), geändert durch Gesetz vom
9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), als Technische Baubestimmung eingeführt.
2
Die Bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen
– Fassung Januar 1984 -, zuletzt veröffentlicht im MBl. NRW. 1997 S. 1073, wird aufgehoben.
3
Dieser Erlass gilt vorbehaltlich einer späteren anderen Regelung bis zum 31.12.2008.
Richtlinie über brandschutztechnische
Anforderungen an Lüftungsanlagen
(Lüftungsanlagen-Richtlinie LüAR NRW)1)
- Fassung Mai 2003 -
Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich
2 Begriffe
3 Brandverhalten von Baustoffen
3.1 Grundlegende Anforderungen und Verwendbarkeitsnachweise
3.2 Verwendung brennbarer Baustoffe
3.2.1 Lüftungsleitungen
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Abl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18), sind
beachtet.
3.2.2 Dichtmittel und Befestigungen für Lüftungsleitungen
3.2.3 Beschichtungen und Bekleidungen sowie Dämmschichten
3.2.4 Lokal begrenzte und kleine Bauteile von Lüftungsanlagen
3.2.5 Übrige Bauteile und Einrichtungen von Lüftungsanlagen
4 Anforderungen an Bauteile von Lüftungsanlagen
4.1 Grundlegende Anforderungen
4.2 Feuerwiderstandsdauer
4.3 Verwendbarkeitsnachweis für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen
4.4 Verwendbarkeitsnachweis für Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen
5 Anforderungen an die Installation von Lüftungsleitungen
5.1 Auswahl und Anordnung der Bauteile
5.1.1 Lüftungsleitungen mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verschmutzungsgefahr
5.1.2 Mündungen von Außenluft- und Fortluftleitungen
5.1.3 Lüftungsanlagen mit Umluft
5.1.4 Lüftungsleitungen und andere Installationen
5.2 Verlegung von Lüftungsleitungen
5.2.1 Alle Leitungsabschnitte
5.2.1.1 Begrenzung von Kräften
5.2.1.2 Durchführung durch feuerwiderstandsfähige Bauteile
5.2.1.3 Abstände zu brennbaren Baustoffen
5.2.2 Leitungsabschnitte, die feuerwiderstandsfähig sein müssen
5.2.3 Leitungen im Freien, die von Brandgasen durchströmt werden können
5.2.4 Einbau von Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen
5.2.5 Lüftungsleitungen oberhalb von Unterdecken
6 Lüftungszentralen und Einrichtungen zur Luftaufbereitung
6.1 Lüftungszentralen für Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen
6.1.1 Grundlegende Anforderung
6.1.2 Stützen, Wände, Decken, Fußböden und Öffnungen der Lüftungszentralen
6.1.3 Ausgänge von Lüftungszentralen
6.1.4 Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen
6.2 Einrichtungen zur Luftaufbereitung
6.2.1 Induktionsgeräte und zugehörige Leitungen
6.2.2 Lufterhitzer
6.2.3 Filtermedien, Kontaktbefeuchter und Tropfenabscheider
6.2.4 Wärmerückgewinnungsanlagen
7 Besondere Bestimmungen für Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-08
7.1 Regelanforderungen
7.2 Sonderlösungen
8 Abluftleitungen von gewerblichen oder vergleichbaren Küchen, ausgenommen Kaltküchen
8.1 Baustoffe und Feuerwiderstandsklassen der Abluftleitungen
8.2 Verlegung der Abluftleitungen
8.3 Fettdichtheit der Abluftleitungen
8.4 Vermeidung von Verschmutzungen; Reinigungsöffnungen
8.5 Gemeinsame Abführung von Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten
8.5.1 Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe
8.5.2 Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten für feste Brennstoffe
9 Anforderungen an Lüftungsanlagen in Gebäuden besonderer Art oder Nutzung
10 Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren
10.1 Bauvorlagen
10.2 Abschließende Fertigstellung
Tabelle 1
Schematische Darstellungen
Anhang
1
Geltungsbereich
1.1
Diese Richtlinie gilt für den Brandschutz von Lüftungsanlagen. Sie gilt nicht für mit Luft arbeitende
Transportanlagen (z. B. Späneabsaugung, Rohrpostanlagen).
Diese Richtlinie gilt nicht für Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen
und nicht für Lüftungsanlagen innerhalb einer Wohnung oder einer Nutzungseinheit vergleichbarer
Größe.
1.2
Von dieser Richtlinie kann im Rahmen eines genehmigten Brandschutzkonzeptes abgewichen
werden.
2
Begriffe
Zu den Lüftungsanlagen zählen auch Klimaanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen.
Lüftungsanlagen bestehen aus Lüftungsleitungen und allen zur Funktion der Lüftung oder Klimatisierung
erforderlichen Bauteilen und Einrichtungen.
Lüftungsleitungen bestehen aus allen von Luft durchströmten Bauteilen wie Lüftungsrohren, -
formstücken, -schächten und -kanälen, Schalldämpfern, Ventilatoren, Luftaufbereitungseinrichtungen,
Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch (Brandschutzklappen)
und Absperrvorrichtungen gegen Rauchübertragung (Rauchschutzklappen) sowie aus ihren
Verbindungen, Befestigungen, Dämmschichten, brandschutztechnischen Ummantelungen,
Dampfsperren, Folien, Beschichtungen und Bekleidungen.
3
Brandverhalten von Baustoffen
3.1
Grundlegende Anforderungen und Verwendbarkeitsnachweise
Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S.
256 ber. S. 982 / SGV. NRW. 232) müssen Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und
Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß
DIN 4102-1:1998-05) bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn Bedenken wegen des
Brandschutzes nicht bestehen.
Das Brandverhalten von klassifizierten Baustoffen ist in DIN 4102-4:1994-03 katalogartig zusammengestellt.
Für Baustoffe, die in dieser Norm nicht aufgeführt sind, muss die Nichtbrennbarkeit,
die Schwerentflammbarkeit oder die Normalentflammbarkeit gemäß § 20 Abs. 3 BauO
NRW durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer hierfür anerkannten Prüfstelle
(siehe Bauregelliste A Teil 2) oder durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen
Instituts für Bautechnik nachgewiesen sein. Sonst ist eine Zustimmung im Einzelfall der
obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle erforderlich.
Bei der Kombination von Baustoffen ist auf die Verbundwirkung gemäß den Hinweisen in den
Verwendbarkeitsnachweisen zu achten.
3.2
Verwendung brennbarer Baustoffe
3.2.1
Lüftungsleitungen
Die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe (Baustoffklasse B1 gemäß DIN 4102-1:1998-
05) ist zulässig für Lüftungsleitungen,
a) die nicht durch Decken und Wände hindurchgeführt werden, für die mindestens eine feuerhemmende
Bauart verlangt ist,
b) mit Brandschutzklappen am Durchtritt durch Decken und Wände, für die mindestens eine
feuerhemmende Bauart verlangt ist; die Absperrvorrichtungen müssen mindestens eine Feuerwiderstandsdauer
von 30 Minuten haben; die höheren Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer
aufgrund der Abschnitte 4 bis 6 bleiben unberührt; oder
c)mit einer nachgewiesenen Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten (schwerentflammbare
Baustoffe jedoch nur für die innere Schale) sowie für Lüftungsleitungen, die in einem
Schacht mit nachgewiesener Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten verlegt
sind; die höheren Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer aufgrund der Abschnitte 4 bis 6
bleiben unberührt.
Abweichend von a) und b) sind brennbare Baustoffe nicht zulässig für Lüftungsleitungen
1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen den notwendigen Treppenräumen und
den Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren, es sei denn, diese Leitungen haben mindestens
eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten oder
2. über Unterdecken, die tragende Bauteile brandschutztechnisch schützen müssen.
Abweichend von a) bis c) sind brennbare Baustoffe nicht zulässig für Lüftungsleitungen
3. in denen Luft mit Temperaturen von mehr als 85°C gefördert wird oder
4. in denen sich im besonderen Maße brennbare Stoffe ablagern können (z.B. Abluftleitungen
für gewerbliche Küchen, siehe Abschnitt 8).
3.2.2
Dichtmittel und Befestigungen für Lüftungsleitungen
Die Verwendung geringer Mengen brennbarer Baustoffe (Baustoffklassen B1 oder B2 gemäß
DIN 4102-1:1998-05) zur Abdichtung der Verbindungen in Bauteilen für Lüftungsleitungen und
zu ihren Befestigungen ist zulässig.
3.2.3
Beschichtungen und Bekleidungen sowie Dämmschichten
Für Dämmschichten, Bekleidungen, Dampfsperren, Folien und Beschichtungen für Lüftungsleitungen
gilt Abschnitt 3.2.1 sinngemäß. Anstelle schwerentflammbarer Baustoffe dürfen für
Dampfsperren, Folien und Beschichtungen mit einer Dicke von insgesamt nicht mehr als 0,5 mm
Baustoffe verwendet werden, die im eingebauten Zustand normalentflammbar (Baustoffklasse
B2 gemäß DlN 4102-1:1998-05) sind. Aus brennbaren Baustoffen bestehende Dampfsperren,
Folien und Beschichtungen mit einer Dicke von insgesamt nicht mehr als 0,5 mm dürfen durch
Decken oder Wände, für die eine feuerhemmende oder feuerbeständige Bauart vorgeschrieben
ist, hindurchgeführt werden.
3.2.4
Lokal begrenzte und kleine Bauteile von Lüftungsanlagen
Für lokal begrenzte Bauteile, wie in Einrichtungen zur Förderung und Aufbereitung der Luft und
zur Regelung der Lüftungsanlage sowie für kleine Teile, wie Bedienungsgriffe, Dichtungen,
Lager, Messeinrichtungen, dürfen brennbare Baustoffe (Baustoffklassen B1 oder B2 gemäß
DIN 4102-1:1998-05) verwendet werden. Dies gilt auch für elektrische und pneumatische Leitungen,
soweit sie außerhalb von Lüftungsleitungen liegen und den zur Lüftungsanlage gehörenden
Einrichtungen in Lüftungsleitungen von außen auf kürzestem Wege zugeführt sind. Ein- und
Auslässe von Lüftungsleitungen dürfen aus brennbaren Baustoffen (Baustoffklassen B1 oder B2
gemäß DIN 4102-1:1998-05) bestehen.
3.2.5
Übrige Bauteile und Einrichtungen von Lüftungsanlagen
Für die übrigen Bauteile und Einrichtungen dürfen brennbare Baustoffe nur nach Maßgabe der
Anforderungen der nachfolgenden Abschnitte 5.2.3, 6.1.4 und 6.2 und den entsprechenden Bildern
verwendet werden.
4
Anforderungen an Bauteile von Lüftungsanlagen
4.1
Grundlegende Anforderungen
Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW müssen Lüftungsanlagen, ausgenommen in Gebäuden geringer
Höhe, und Lüftungsanlagen, die Gebäudetrennwände überbrücken, so hergestellt sein,
dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte, Treppenräume oder notwendige
Flure übertragen werden können.
Diese Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die Lüftungsanlagen entsprechend den schematischen
Darstellungen der Bilder 1 bis 6 ausgebildet werden und die Anforderungen der folgenden Abschnitte
4.2 bis 8 nach Maßgabe der Bildunterschriften eingehalten sind.
4.2
Feuerwiderstandsdauer
Die Übertragung von Feuer und Rauch entsprechend Abschnitt 4.1 muss durch eine Feuerwiderstandsdauer
in Minuten der Lüftungsleitungen oder der Brandschutzklappen entsprechend
Tabelle 1 ausgeschlossen sein.
Besondere Anforderungen oder Erleichterungen für Lüftungsanlagen in Sonderbauten bleiben
unberührt.
4.3
Verwendbarkeitsnachweis für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen
Lüftungsleitungen der Feuerwiderstandsklassen L30 und L90 einschließlich ihrer Verbindungsund
Befestigungsmittel sind in DIN 4102-4:1994-03 angegeben. Für Lüftungsleitungen aus
Stahlblech wird auf Abschnitt 8.5.7.4 dieser Norm verwiesen.
Für Lüftungsleitungen einschließlich ihrer Verbindungs- und Befestigungsmittel, die nicht DIN
4102-4:1994-03 entsprechen, müssen die Feuerwiderstandsklassen durch ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis einer hierfür anerkannten Prüfstelle nachgewiesen sein (Bauregelliste
A Teil 2 oder Teil 3); sonst ist eine Zustimmung im Einzelfall der obersten Bauaufsichtsbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle erforderlich (§ 20 Abs. 3 BauO NRW).
4.4
Verwendbarkeitsnachweis für Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen
Die Feuerwiderstandsklassen K30 und K90 von Brandschutzklappen sowie die Verwendbarkeit
von Rauchschutzklappen müssen durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen des Deutschen
Instituts für Bautechnik in Berlin nachgewiesen sein; sonst ist eine Zustimmung im Einzelfall
der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle erforderlich (§ 20 Abs. 3
BauO NRW). In den Zulassungen für Brandschutzklappen kann die Verwendbarkeit durch Zusatzangaben
(z. B. „-18017“ für die Verwendung von Brandschutzklappen in Entlüftungsanlagen
gemäß DIN 18017-3:1990-08 oder „-U“ für die Verwendung in Unterdecken) zu den vorgenannten
Feuerwiderstandsklassen und/oder durch die Verwendungsbestimmungen eingeschränkt
sein.
5
Anforderungen an die Installation von Lüftungsleitungen
5.1
Auswahl und Anordnung der Bauteile
5.1.1
Lüftungsleitungen mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verschmutzungsgefahr
Lüftungsleitungen, in denen sich in besonderem Maße brennbare Stoffe ablagern können (z.B.
Abluftleitungen von Dunstabzugshauben in Wohnungsküchen) oder die der Lüftung von Räumen
mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr dienen, dürfen untereinander und mit anderen Lüftungsleitungen
nicht verbunden sein, es sei denn, die Übertragung von Feuer und Rauch ist durch
geeignete Brandschutzklappen verhindert.
Abluftleitungen aus Stahlblech von Dunstabzugshauben in Wohnungsküchen dürfen gemeinsam
in einem Schacht der Feuerwiderstandsklasse F30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt
4.2) verlegt sein; die Schächte dürfen keine anderen Leitungen enthalten.
5.1.2
Mündungen von Außenluft- und Fortluftleitungen
Außenluftansaug- und Fortluftöffnungen (Mündungen) von Lüftungsleitungen müssen so angeordnet
oder ausgebildet sein, dass durch sie Feuer oder Rauch nicht in andere Geschosse,
Brandabschnitte, Treppenräume oder notwendige Flure übertragen werden können.
Dies gilt z. B. durch Einhaltung einer der folgenden Anforderungen als erfüllt:
a) Außenluftansaugöffnungen müssen von Fortluftöffnungen mindestens 2,5 m entfernt sein.
Mündungen müssen von Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und von Außenwänden mit
brennbaren Baustoffen und entsprechenden Verkleidungen mindestens 2,5 m entfernt sein; dies
gilt nicht für die Holzlattung hinterlüfteter Fassaden. Ein Abstand zu Fenstern und anderen ähnlichen
Öffnungen in Wänden ist nicht erforderlich, wenn diese Öffnungen gegenüber der Mündung
durch 1,5 m auskragende, feuerbeständige und öffnungslose Platten aus nichtbrennbaren
Baustoffen geschützt sind. Die Mündungen von Lüftungsleitungen über Dach müssen Bauteile
aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m überragen oder von diesen - waagerecht gemessen -
1,5 m entfernt sein. Diese Abstände sind nicht erforderlich, wenn diese Baustoffe von den Außenflächen
der Lüftungsleitungen bis zu einem Abstand von mindestens 1,5 m gegen Brandgefahr
geschützt sind (z.B. durch eine mindestens 5 cm dicke Bekiesung oder durch mindestens
3 cm dicke, fugendicht verlegte Betonplatten).
b) Die Mündungen von Lüftungsleitungen sind durch Brand- oder Rauchschutzklappen gesichert.
5.1.3
Lüftungsanlagen mit Umluft
Bei Lüftungsanlagen mit Umluft muss die Zuluft gegen Eintritt von Rauch aus der Abluft durch
Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen oder durch Rauchschutzklappen geschützt
sein. Die Rauchauslöseeinrichtungen hierzu können in der Umluftleitung oder in der Abluftleitung
angeordnet sein. Sie können jedoch auch in der Zuluftleitung nach Zusammenführung von
Außenluft und Umluft angeordnet sein, wenn hierdurch gleichzeitig die Außenluftansaugung gegen
Raucheintritt gesichert werden soll. Die Anordnung der Rauchauslöseeinrichtungen darf
deren Wirksamkeit durch Verdünnungseffekte nicht beeinträchtigen. Bei Ansprechen der Rauchauslöseeinrichtungen
müssen die Ventilatoren abgeschaltet werden, soweit der Weiterbetrieb
nicht der Rauchausbreitung entgegenwirkt.
5.1.4
Lüftungsleitungen und andere Installationen
Im luftführenden Querschnitt von Lüftungsleitungen dürfen nur Einrichtungen von Lüftungsanlagen
und zugehörigen Leitungen vorhanden sein. Diese Leitungen dürfen keine brennbaren oder
toxischen Stoffe wie z.B. Brennstoffe, organische Wärmeträger oder Flüssigkeiten für hydraulische
Systeme und keine Stoffe mit Temperaturen von mehr als 110°C führen; zulässig sind jedoch
Leitungen, die Lufterhitzern von außen Wärmeträger mit höheren Temperaturen auf dem
kürzesten Wege zuführen.
In Schächten und Kanälen der Feuerwiderstandsklasse L 30/90 gemäß DIN 4102-4:1994-03,
Abschnitte 8.5.1 bis 8.5.6 dürfen neben den Lüftungsleitungen auch Leitungen für Wasser, Abwasser
und Wasserdampf bis 110°C sowie für Druckluft verlegt werden, wenn sie einschließlich
eventuell vorhandener Dämmschichten aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1
oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) bestehen und die Anforderungen nach Bild 1.2 erfüllt
sind. Die Notwendigkeit brandschutztechnischer Maßnahmen für diese anderen Installationen
bleibt unberührt.
Darüber hinaus sind in Schächten und Kanälen, deren Wände der Feuerwiderstandsklasse
F30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2) entsprechen und deren Öffnungen in diesen
Wänden dichte Verschlüsse (z.B. mit umlaufendem Anschlag) mit derselben Feuerwiderstandsdauer
wie die Wände haben, neben den Lüftungsleitungen auch andere (z.B. brennbare)
Installationen zulässig, wenn alle ein- und ausführenden Lüftungsleitungen an den Durchtrittsstellen
(auch zur Lüftungszentrale) durch Brandschutzklappen K30/90 (Feuerwiderstandsdauer
gemäß Abschnitt 4.2), (ohne Zusatzkennzeichnung für eine einschränkende Verwendung) gesichert
sind (siehe Bild 1.2). Die Notwendigkeit brandschutztechnischer Maßnahmen für diese
anderen Installationen bleibt unberührt.
5.2
Verlegung von Lüftungsleitungen
5.2.1
Alle Leitungsabschnitte
5.2.1.1
Begrenzung von Kräften
Lüftungsleitungen sind so zu führen oder herzustellen, dass sie infolge ihrer Erwärmung durch
Brandeinwirkung keine erheblichen Kräfte auf tragende oder notwendig feuerwiderstandsfähige
Wände und Stützen ausüben können.
Dies ist erfüllt, wenn ausreichende Dehnungsmöglichkeiten, bei Lüftungsleitungen aus Stahl ca.
10 mm pro lfd. Meter Leitungslänge, vorhanden sind.
Bei anderen Baustoffen der Lüftungsleitungen wie hochlegierten Stählen und Nichteisenmetallen
ist deren Längenausdehnungskoeffizient zu berücksichtigen.
Bei zweiseitig fester Einspannung der Leitungen ist Satz 1 erfüllt, wenn:
a) der Abstand zwischen zwei Einspannstellen nicht mehr als 5 m beträgt,
b) die Leitungen so ausgeführt werden, dass sie keine erhebliche Längssteifigkeit besitzen (z. B.
Spiralfalzrohre mit Steckstutzen bis 250 mm Durchmesser oder Flexrohre),
c) durch Winkel und Verziehungen in den Lüftungsleitungen auftretende Längenänderungen
durch Kanalverformungen (z. B. Ausknickungen) aufgenommen werden (siehe dazu Bild 5) oder
d) Kompensatoren (z. B. Segeltuchstutzen) verwendet werden (Reaktionskraft < 1 kN).
5.2.1.2
Durchführung durch feuerwiderstandsfähige Bauteile
Soweit Lüftungsleitungen ohne Brandschutzklappen durch Wände oder Decken, die feuerhemmend
oder feuerbeständig sein müssen, hindurchgeführt werden dürfen, sind die verbleibenden
Öffnungsquerschnitte mit geeigneten nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen dicht zu verschließen.
Ohne weiteren Nachweis gelten Stopfungen mit einer Dicke von höchstens 50 mm
aus Mineralfasern mit einem Schmelzpunkt >1000°C als geeignet. Die Stopfung ist in der Stärke
der Decke oder Wand auszuführen. Durch weitere Installationen darf die Stopfung nicht gemindert
werden.
5.2.1.3
Abstände zu brennbaren Baustoffen
Leitungsabschnitte, deren äußere Oberflächen im Betrieb Temperaturen von mehr als 85°C erreichen
können, müssen von flächig angrenzenden, ungeschützten Bauteilen mit brennbaren Baustoffen
einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten.
5.2.2
Leitungsabschnitte, die feuerwiderstandsfähig sein müssen
Feuerwiderstandsfähige Leitungsabschnitte müssen an Bauteilen mit entsprechender Feuerwiderstandsdauer
befestigt sein. Der Einbau dieser Leitungen muss DIN 4102-4:1994-03 oder den
Besonderen Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse entsprechen.
5.2.3
Leitungen im Freien, die von Brandgasen durchströmt werden können
Für Leitungsabschnitte im Freien genügen anstelle von feuerwiderstandsfähigen Leitungsbauteilen
Bauteile aus Stahlblech.
5.2.4
Einbau von Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen
Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen sind nach den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeitsnachweise
einzubauen.
5.2.5
Lüftungsleitungen oberhalb von Unterdecken
Werden Lüftungsleitungen oberhalb von Unterdecken, für die als selbstständiges Bauteil eine
Feuerwiderstandsdauer gefordert wird, verlegt, so sind diese Lüftungsleitungen gemäß DIN
4102-4:1994-03, Abschnitt 8.5.7.5 zu befestigen.
6
Lüftungszentralen und Einrichtungen zur Luftaufbereitung
6.1
Lüftungszentralen für Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen
6.1.1
Grundlegende Anforderung
Innerhalb von Gebäuden müssen Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen in besonderen
Räumen (Lüftungszentralen) aufgestellt oder innerhalb von Lüftungsleitungsabschnitten der Feuerwiderstandsklasse
L 90 gemäß DIN 4102-6:1977-09 eingebaut werden, wenn an die Ventilatoren
oder Luftaufbereitungseinrichtungen in Strömungsrichtung anschließende Leitungen in
mehrere Geschosse (nicht in Gebäuden geringer Höhe) oder Brandabschnitte führen. Die Lüftungszentralen
können auch selbst luftdurchströmt sein (Kammerbauweise). Lüftungszentralen
dürfen nicht anderweitig genutzt werden.
6.1.2
Stützen, Wände, Decken, Fußböden und Öffnungen der Lüftungszentralen
Tragende Bauteile sowie Decken und Wände zu anderen Räumen müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse
F90 gemäß DIN 4102-2:1977-09 entsprechen. Andere Wände und Decken
sowie Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder durch mindestens 2 cm
dicke Schichten aus mineralischen, nichtbrennbaren Baustoffen gegen Entflammen geschützt
sein. Öffnungen in den Wänden zu anderen Räumen müssen durch Abschlüsse mindestens der
Feuerwiderstandsklasse T 30 gemäß DIN 4102-5:1977-09 geschützt und zu notwendigen Treppenräumen
und notwendigen Fluren zusätzlich rauchdicht gemäß DIN 18095-1:1988-10 sein.
6.1.3
Ausgänge von Lüftungszentralen
Lüftungszentralen dürfen mit Aufenthaltsräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. Lüftungszentralen
müssen mindestens einen Ausgang zu einem Flur in der Bauart notwendiger Flure,
zu einem Treppenraum in der Bauart notwendiger Treppenräume oder unmittelbar ins Freie
haben. Innerhalb der Zentrale muss in höchstens 35 m Entfernung ein Ausgang erreichbar sein.
6.1.4
Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen
Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen müssen
1. aus Stahlblech (jedoch nicht mit brennbaren Dämmschichten) hergestellt sein,
2. der Feuerwiderstandsklasse L 90 gemäß DIN 4102-6:1977-09 entsprechen oder
3. am Ein- und Austritt der Lüftungszentrale Brandschutzklappen der Feuerwiderstandsklasse K
90 (gemäß Abschnitt 4.4) mit Rauchauslöseeinrichtungen haben; ausgenommen hiervon sind
Fortluftleitungen, die unmittelbar ins Freie führen.
Wenn nicht eine der Anforderungen nach Nr. 1 bis 3 eingehalten ist, muss für die Installation
der Lüftungsleitungen (Leitungsbaustoffe der Baustoffklasse B1 gemäß DIN 4102-1:1998-05) in
Lüftungszentralen Folgendes erfüllt sein (siehe auch Bild 4.1):
a)die Lüftungszentrale muss im obersten Geschoss liegen,
b) die Lüftungszentrale darf keine öffenbaren Fenster, sondern nur Verglasungen mit einer Feuerwiderstandsklasse
G 90 oder F 90 gemäß 4102-13:1990-05 haben,
c) die Lüftungszentrale muss im Dach eine selbsttätig öffnende, durch Rauchmelder in der Lüftungszentrale
auslösende Rauchabzugseinrichtung haben; ihr offener Querschnitt muss mindestens
das 2,5-fache des lichten Querschnitts der größten in die Lüftungszentrale eingeführten Abluftleitung
haben,
d) die Lüftungsleitungen müssen durch das Dach der Lüftungszentrale ins Freie geführt sein und
e) in der Lüftungszentrale müssen Bauteile von Lüftungsleitungen aus brennbaren Baustoffen
gegenüber entsprechenden Bauteilen anderer Lüftungsleitungen gegen Entflammen geschützt
sein, und zwar durch
einen Abstand von mindestens 40 cm zwischen den entsprechenden Bauteilen beider Leitungen
oder
einen mindestens 2 cm dicken Strahlungsschutz dazwischen aus mineralischen nichtbrennbaren
Baustoffen oder
andere mindestens gleich gut schützende Bauteile.
6.2
Einrichtungen zur Luftaufbereitung
6.2.1
Induktionsgeräte und zugehörige Leitungen
Die Anforderungen ergeben sich aus Bild 4.2.
6.2.2
Lufterhitzer
Bei Lufterhitzern, deren Heizflächentemperaturen mehr als 160°C erreichen können, muss ein
Sicherheitstemperaturbegrenzer im Abstand von 50 cm bis 100 cm in Strömungsrichtung hinter
dem Lufterhitzer in die Lüftungsleitung eingebaut werden, der den Lufterhitzer bei Erreichen
einer Lufttemperatur von 110°C selbsttätig abschaltet. Bei direkt befeuerten Lufterhitzern muss
zusätzlich ein Strömungswächter vorhanden sein, der beim Nachlassen oder Ausbleiben des
Luftstroms die Beheizung selbsttätig abschaltet, es sei denn, dass die Anordnung des Sicherheitstemperaturbegrenzers
auch in diesen Fällen die rechtzeitige Abschaltung der Beheizung
gewährleistet. Dies gilt als erfüllt bei Warmlufterzeugern nach DIN 4794:1980.
6.2.3
Filtermedien, Kontaktbefeuchter und Tropfenabscheider
Bei Filtermedien, Kontaktbefeuchtern und Tropfenabscheidern aus brennbaren Baustoffen (Baustoffklassen
B1 oder B2 gemäß DIN 4102-1:1998-05; siehe auch Abschnitt 3.2.4) muss durch
ein im Luftstrom nachgeschaltetes engmaschiges Gitter oder durch eine geeignete nachgeschaltete
Luftaufbereitungseinrichtung aus nichtbrennbaren Baustoffen sichergestellt sein, dass brennende
Teile nicht vom Luftstrom mitgeführt werden können.
6.2.4
Wärmerückgewinnungsanlagen
Bei Wärmerückgewinnungsanlagen ist die Übertragung von Rauch und Feuer zwischen Abluft
und Zuluft durch installationstechnische Maßnahmen (getrennter Wärmeaustausch über Wärmeträger
bei Zu- und Abluftleitungen, Schutz der Zuluftleitung durch Brandschutzklappen mit
Rauchauslöseeinrichtungen oder durch Rauchschutzklappen) oder durch andere geeignete Vorkehrungen
auszuschließen.
7
Besondere Bestimmungen für Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-08
7.1
Regelanforderungen
In Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-08 dürfen Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung
der Feuerwiderstandsklassen K30-18017 bzw. K90-18017 verwendet werden (siehe
Bilder 6.1 und 6.2.1 – 6.2.3). Diese Absperrvorrichtungen sind dazu bestimmt, im Zusammenwirken
mit den Bauteilen der Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-08 zu verhindern, dass
Feuer und Rauch in andere Geschosse übertragen werden. Die Absperrvorrichtungen sind zur
Verhinderung einer Brandübertragung innerhalb von Geschossen nicht zulässig (z.B. bei der
Überbrückung von Flur- oder Trennwänden).
Die Absperrvorrichtungen dürfen auch für Abluftanlagen von Toiletten und Bädern in nicht zu
Wohnzwecken genutzten Gebäuden sowie nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen in Anlagen zur Entlüftung innenliegender Wohnungsküchen und Kochnischen verwendet
werden (ausgenommen Stoßlüftung und Anschluss von Dunstabzugshauben an die Absperrvorrichtungen).
Sie können ferner in Anlagen der Bauart nach DIN 18017-3:1990-08 verwendet
werden, bei denen die Zuluft über Leitungen herangeführt wird, auch in diesen
Zuluftleitungen selbst.
Die Absperrvorrichtungen und zugehörige Lüftungsleitungen müssen den Bestimmungen der
jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise genügen und im übrigen folgenden
Anforderungen entsprechen:
1. Vertikale feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen (Hauptleitungen) müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) bestehen und der
Feuerwiderstandsklasse L30/90 oder F30/F90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2)
entsprechen.
2. Schächte für Lüftungsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1
oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) bestehen und der Feuerwiderstandsklasse L30/90 oder
F30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2) entsprechen.
3. Hauptleitungen im Innern von feuerwiderstandsfähigen Schächten sowie gegebenenfalls außerhalb
der Schächte liegende Anschlussleitungen zwischen Absperrvorrichtung und luftführender
Hauptleitung müssen aus Stahlblech bestehen. Die Anschlussleitungen von Absperrvorrichtungen
außerhalb von Schächten dürfen nicht länger als 6 m sein; sie dürfen keine Bauteile mit
geforderter Feuerwiderstandsdauer überbrücken.
4. Der Querschnitt der Absperrvorrichtungen (Anschlussquerschnitt) darf maximal 350 cm²
betragen.
5. Der Querschnitt der luftführenden Hauptleitung darf bis zu 1000 cm2 betragen, wenn die luftführende
Hauptleitung
a) als feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitung oder Schacht mit einer Feuerwiderstandsklasse
L30/L90 oder F30/F90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2) ausgebildet ist, innerhalb
dieser luftführenden Hauptleitung oder innerhalb des Schachtes keine Installationen geführt
werden und die verwendete Absperrvorrichtungen im wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen (siehe Bild 6.2.1).
b) in einem Schacht der Feuerwiderstandsklasse L30/L90 oder F30/F90 (Feuerwiderstandsdauer
gemäß Abschnitt 4.2) geführt wird und der freie Querschnitt zwischen luftführender
Hauptleitung und den Schachtwandungen im Bereich jeder Geschossdecke mit einem mindestens
100 mm dicken Mörtelverguss abgeschottet ist (siehe Bild 6.2.3).Auf den Mörtelverguss
kann verzichtet werden, wenn der Querschnitt des Schachtes 1000 cm2 nicht überschreitet und
die verwendeten Absperrvorrichtungen im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen
A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) bestehen (siehe Bild 6.2.2).
6. In Schächten der Feuerwiderstandsklasse L30/90 oder F30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß
Abschnitt 4.2) dürfen neben den Lüftungsleitungen auch andere Installationen aus ausschließlich
nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-
05), ausgenommen Aluminium und Glas, geführt werden, wenn der freie Querschnitt zwischen
den luftführenden Hauptleitungen, den anderen im Schacht zulässigen Installationen und den
Schachtwandungen im Bereich jeder Geschossdecke mit einem mindestens 100 mm dicken
Mörtelverguss vollflächig abgeschottet ist (siehe Bild 6.2.3). Rohrleitungsinstallationen dürfen
in diesen Schächten nur nicht brennbare Medien führen.
7.2
Sonderlösungen
Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen kann die Übertragung von Feuer und Rauch
in andere Geschosse durch Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-09 auch auf andere Weise
verhindert werden. Für diese Anlagen ist ein Verwendbarkeitsnachweis (Bauprodukte) oder ein
Anwendbarkeitsnachweis (Bauarten) in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
auf der Grundlage einer Systemprüfung zu führen. Anderenfalls bedürfen sie der Zustimmung im
Einzelfall der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
8
Abluftleitungen von gewerblichen oder vergleichbaren Küchen, ausgenommen Kaltküchen
8.1
Baustoffe und Feuerwiderstandsklassen der Abluftleitungen
Die Abluftleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A1 oder A2 gemäß
DIN 4102-1 : 1998-05) bestehen. Sie müssen vom Austritt aus der Küche an mindestens die
Feuerwiderstandsklasse L 90 aufweisen, sofern die Übertragung von Feuer und Rauch nicht auf
andere Art und Weise z.B. durch Absperrvorrichtungen, für die ein Verwendbarkeitsnachweis
für diesen Zweck vorliegt, verhindert wird. Für Leitungsabschnitte im Freien gilt Abschnitt
5.2.3 sinngemäß.
8.2
Verlegung der Abluftleitungen
Die Abluftleitungen dürfen untereinander und mit anderen Lüftungsleitungen nicht verbunden
sein. Die Zusammenführung der Raumluft mit der Kochstellenabsaugung innerhalb der Küche
und der Anschluss mehrerer Abzugshauben einer Küche an eine gemeinsame Abluftleitung sind
jedoch zulässig. Abschnitt 5.1.2 gilt sinngemäß.
Die Ventilatoren der Abzugsanlagen müssen so ausgeführt und eingebaut sein, dass sie leicht
zugänglich sind und leicht kontrolliert und gereinigt werden können. Sie müssen von der Küche
aus abgeschaltet werden können. Die Antriebsmotoren müssen sich außerhalb des Abluftstromes
befinden.
8.3
Fettdichtheit der Abluftleitungen
Durch die Wandungen der Abluftleitungen darf weder Fett noch Kondensat austreten können.
Lüftungsleitungen aus Blech mit gelöteten, geschweißten oder mittels dauerelastischem und gegen
chemische und mechanische Beanspruchung unempfindlichem Dichtungsmaterial hergestellten
Verbindungsstellen können als fettdicht angesehen werden.
8.4
Vermeidung von Verschmutzungen; Reinigungsöffnungen
In oder unmittelbar hinter Abzugseinrichtungen, z.B. Hauben oder Lüftungsdecken, sind
geeignete Fettfilter oder andere geeignete Fettabscheideeinrichtungen anzuordnen. Filter und
Abscheider müssen einschließlich ihrer Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. Filter müssen leicht ein- und ausgebaut werden können. Die innere Oberfläche der
Filter müssen leicht ein- und ausgebaut werden können. Die innere Oberfläche der Abluftleitungen
muss leicht zu reinigen sein. Leitungen mit profilierten Wandungen, wie z.B. flexible Rohre,
und Leitungen aus porösen oder saugfähigen Baustoffen sind unzulässig.
Die Abluftleitungen müssen an jeder Richtungsänderung, vor und hinter Absperrvorrichtungen
und in waagerecht geführten geraden Leitungsabschnitten Reinigungsöffnungen haben. Außerdem
sind im Bereich der Fettfilter oder anderer Fettabscheideeinrichtungen Reinigungsöffnungen
erforderlich, sofern nicht eine Reinigung dieses Leitungsbereiches von der Abzugseinrichtung
aus möglich ist. Die Abmessung der Reinigungsöffnungen muss mindestens dem lichten
Querschnitt der Abluftleitung entsprechen; es genügt jedoch ein lichter Querschnitt von 3600
cm².
Die Abluftleitungen müssen an geeigneter Stelle Einrichtungen zum Auffangen und Ablassen
von Kondensat und Reinigungsmittel haben.
8.5
Gemeinsame Abführung von Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten
8.5.1
Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe
Nach § 42 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW dürfen die Abgase von Feuerstätten in Lüftungsleitungen
eingeleitet werden, wenn die Abluft ins Freie geführt wird und Bedenken wegen der Betriebssicherheit
und des Brandschutzes nicht bestehen.
Es bestehen keine Bedenken, die Abgase von Küchen-Gasgeräten über die Abzugseinrichtungen
und Abluftleitungen der Küchen abzuführen, wenn hierbei nach der technischen Regel Arbeitsblatt
G 634 : September 1998 - Installation von Gasgeräten in gewerblichen Küchen in Gebäuden
- des DVGW verfahren wird.
8.5.2
Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten für feste Brennstoffe
Werden Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe (z.B. Holzkohlegrillanlagen, Pizzaöfen)
gemeinsam mit der Abluft von Küchen abgeleitet, so müssen die Abgase über Schornsteine, die
den Vorschriften der Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) vom 21. Juli 1998 (GV. NRW. S.
481 / SGV. NRW. 232) hinsichtlich der brandschutztechnischen Anforderungen an Schornsteine
entsprechen, abgeführt werden.
In die Schornsteinwandungen darf Fett in gefahrdrohender Menge nicht eindringen können. Bei
Schornsteinen mit Innenrohren aus geschweißten oder nahtlosen Rohren aus Edelstahl und mit
gegen chemische und mechanische Beanspruchung unempfindlichen Dichtungen ist dies z.B.
erfüllt. Die Schornsteine müssen an jeder Richtungsänderung Reinigungsöffnungen haben.
9
Anforderungen an Lüftungsanlagen in Gebäuden besonderer Art oder Nutzung
Nach § 54 Abs. 1 BauO NRW können für bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder
Nutzung (Sonderbauten) besondere Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden, wenn
ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.
Die Anforderungen der vorstehenden Abschnitte 3 bis 8 entsprechen in der Regel auch den
brandschutztechnischen Erfordernissen für Lüftungsanlagen in Sonderbauten. Bei Lüftungsanlagen
a) für Gebäude oder Räume mit großen Menschenansammlungen,
b) für Gebäude oder Räume für kranke oder behinderte Menschen,
c) für Räume mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr.
können zusätzliche oder andere brandschutztechnische Maßnahmen notwendig werden, z.B.
zusätzliche Rauchauslöseeinrichtungen für Brandschutzklappen. Die Anordnung der Rauchauslöseeinrichtungen
darf deren Wirksamkeit durch Verdünnungseffekte nicht beeinträchtigen.
10
Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren
10.1
Bauvorlagen
Für Lüftungsanlagen, die durch feuerwiderstandsfähige Decken oder Wände, ausgenommen
solche in Gebäuden geringer Höhe, oder durch Gebäudetrennwände geführt werden, sind mit
dem Bauantrag für die Lüftungsanlagen neben den Eintragungen in die Bauzeichnungen gemäß §
4 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember
1995, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2000 (SGV. NRW. 232), folgende
Unterlagen erforderlich:
Schematische Darstellung entsprechend den Bildern dieser Richtlinie und Beschreibung der
Lüftungsanlagen (Leitungen, Lüftungszentralen, Absperrvorrichtungen [Brandschutzklappen,
Rauchschutzklappen], Rauchauslöseeinrichtungen, Mündungen sowie sonstige Bauteile der Lüftungsanlage,
die brandschutztechnisch bedeutsam sind); mit Angabe der Feuerwiderstands- und
Baustoffklasse der Bauteile und Lüftungsleitungsabschnitte.
10.2
Abschließende Fertigstellung
Zur abschließenden Fertigstellung ist von der Fachunternehmerin oder dem Fachunternehmer
eine Bescheinigung (Muster siehe Anhang) auszustellen, dass die Lüftungsanlage den Bestimmungen
der Richtlinie entspricht und nur Bauprodukte verwendet oder Bauarten angewendet
worden sind, die den Bestimmungen der §§ 20 ff. BauO NRW genügen. Sind Absperrvorrichtungen
gegen Brandübertragung oder Rauchschutzklappen vorhanden, muss in dieser Bescheinigung
auch bestätigt sein, dass diese Bauprodukte/Bauarten entsprechend dem Verwendbarkeitsoder
Anwendbarkeitsnachweis eingebaut sind und die ordnungsgemäße Funktion geprüft worden
ist. Die Bescheinigung ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde
zuzuleiten. Die bei Sonderbauten vor der ersten Inbetriebnahme der Lüftungsanlagen durchzuführenden
Prüfungen durch staatlich anerkannte Sachverständige ersetzen die Fachunternehmerbescheinigung
nicht.
Anlage 1 (Tabelle 1)
Anlage 2 (Schematische Darstellungen)
Anlage 3 (Anhang)
- MBl. NRW. 2003 S. 618
Anlage 1
Tabelle 1: Erforderliche Feuerwiderstandsdauer von Lüftungsleitungen und/oder
Brandschutzklappen in Minuten
Gebäude Bauteile
Decken Flurwände und
Trennwände F
30
Gebäudetrennwände
Treppenraumwände
und Trennwände F
90
geringer Höhe keine
Anforderung
keine
Anforderung
90 2) keine Anforderung
nicht geringer
Höhe
90 2) 30 2) 90 2) 90 2)
2) Die Anforderung gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 26 vom 8. Juli 2003 625
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 26 vom 8. Juli 2003 626
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 26 vom 8. Juli 2003 627
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 26 vom 8. Juli 2003 628
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 26 vom 8. Juli 2003 629
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 26 vom 8. Juli 2003 630
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 26 vom 8. Juli 2003 631
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 26 vom 8. Juli 2003 632
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 26 vom 8. Juli 2003 633
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 26 vom 8. Juli 2003 634
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 26 vom 8. Juli 2003 635
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 26 vom 8. Juli 2003 636
– MBl. NRW. 2003 S. 618.

Auszug aus:
http://www.mswks.nrw.de/Ministerium/bauen/bauaufsicht/technischeGebaeudeausruestung/lueftungsanlagen/L__ftungsanlagen_Richtlinien.pdf
11 Feb 2005
13:38:03
Rechner Erwin
Luftqualität in Konferenzsälen
Gibt es eine Norm, die für Konferenzsäle einen maximalen Wert für CO2-Konzentration festlegt?
Danke, Daniela Eichmeyer
01 Apr 2015
11:59:40
Daniela Eichmeyer
Luftqualität in Konferenzsälen
Hallo Frau Eichmeyer
Im Anhang Infos zum Thema CO2 in Räumen.
Viel Erfolg

Die ASHRAE-Norm empfiehlt, CO2-Ebene unter 800 ppm in Büro- und Wohnräumen.

ASHRAE 62,1-2.013
Standard 62,1-2.013 - Lüftung von Acceptable Indoor Air Quality (ANSI Genehmigt)

• EN 13779:
Lüftung von Nichtwohngebäuden. Leistungsanforderungen Belüftung, Klimatisierung und Kühlung

• EN 15251:
Indoor Umwelteingangsparameter für die Gestaltung und Bewertung
der Energieeffizienz von Gebäuden, Adressierung der Raumluftqualität, thermische
Umwelt, Licht und Akustik

http://www.cdc.gov/nio

https://www.osha.gov/sh/

https://www.trane.com/commercial/Uploads/PDF/520/ISS-APG001-EN.pdf

http://www.ashrae.org/File%20Library/docLib/Public/ASHRAE-D-22759-20041018.pdf

http://www.val-tronics.com/downloads/appnotes/NOTEA41.PDF


• 250-350 ppm Normale Hintergrundkonzentration in der Aussenumgebungsluft
• 350-1,000 ppm Konzentrationen Typisch Besetzter Innenräume mit gutem Luftaustausch
• 1,000-2,000 ppm Beschwerden von Müdigkeit und schlechte Luft.
• 2,000 bis 5,000 ppm Kopfschmerzen, Schläfrigkeit und stagnierende, abgestandene, stickige Luft. Konzentrationsschwäche, Verlust der Aufmerksamkeit, erhöhte Herzfrequenz und leichte Übelkeit KÖNNEN AUCH vorhanden sein.
• 5.000 Arbeitsplatzgrenzwert (als 8-Stunden TWA) in den meisten Ländern.
• 40.000 ppm Exposition kann zu Schwerem Sauerstoffmangel, Permanenten Hirnschäden, Koma und zum Tod führen
23 Apr 2015
10:27:06
Patrick

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