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Startseite - GBT Forum - Kältemittel Verbot R 22
 

Kältemittel Verbot R 22

Text Datum Benutzer
Kältemittel Verbot R 22
Kann mir jemand weiterhelfen? Ich brauche für ein referat Informationen über Verbote und Gesetzte von Kältemittel.

Vielen Dank!
13 Dec 2004
23:10:43
CSG
Hallo, folgend Links und Text zum Thema! Gruss http://www.zit.tu-darmstadt.de/lehre/umweltwissenschaften/oekologie1/ lau.doc

http://www-user.tu-chemnitz.de/~tlo/ufa/gesetze/fckwverb/fckwverb.htm

Kältemittel R 22 sei Januar 2000 verboten Seit dem 1. Januar 2000 ist es in Deutschland verboten, das Kältemittel Chlordifluormethan (R 22) in Verkehr zu bringen oder zu verwenden. Dies gilt auch für Stoffgemische, in denen R 22 enthalten ist. Geräte und Anlagen, die R 22 enthalten, dürfen nicht mehr produziert und von den Herstellern in Verkehr gebracht werden. Allerdings dürfen Zwischenhändler oder andere „Nichthersteller“ Geräte, die R 22 enthalten und die vor dem 1. Januar 2000 hergestellt wurden, auch weiterhin verkaufen. Lagerbestände können also abgebaut werden. In Anlagen und Geräten, die vor dem 1. Januar 2000 hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, kann R 22 auch weiterhin verwendet werden. Diese Übergangsregelung gilt, bis das Gerät oder die Anlage außer Betrieb genommen wird oder so lange, bis Ersatzkältemittel mit geringerem Ozonabbaupotenzial nach dem Stand der Technik eingesetzt werden können. Diese sind vom Umweltbundesamt bekanntzugeben. R 22 gehört zu den teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) und schädigt die Ozonschicht. Es wird vor allem in Gewerbe und Industrie eingesetzt, zum Beispiel als Kältemittel in den Frischhalte- und Kühltruhen von Supermärkten oder in Anlagen zur Raumklimatisierung. In Haushaltskühl- und - gefriergeräten sowie den Klimaanlagen von Pkw und anderen Fahrzeugen werden andere Kältemittel benutzt. Nachdem Mitte der 90er Jahre bereits die Verwendung vollhalogenierter FCKW verboten worden ist, werden mit dem Verbot von R 22 weitere Regelungen der FCKW-Halon- Verbotsverordnung vom 6. Mai 1991 umgesetzt. Derzeit liegen nicht für alle Anwendungsbereiche ausreichende Erfahrungen für eine Umrüstung bestehender Kälteanlagen mit R 22 vor. Eine Bekanntgabe von Ersatzkältemitteln für R 22 durch das Umweltbundesamt ist deshalb bisher noch nicht erfolgt. Einen ersten Überblick zum Ersatz des Kältemittels R 22 in bestehenden Anlagen gibt eine Studie des Umweltbundesamtes, die in der Reihe UBA-TEXTE als Nr. 34/98 Veröffentlicht wurde. Da inzwischen der Stand des Wissens und der Technik Urteil zur Trennpflicht von


Verordnung über umweltgefährdende Stoffe Anhang 4.151 (Art. 9, 11, 35 und 61)

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Kältemittel 1 Begriff Als Kältemittel gelten Stoffe oder Erzeugnisse, die in Geräten oder Anlagen Wärme von einer tieferen auf eine höhere Temperatur transportieren. 2 Herstellung, Abgabe und Einfuhr 21 Verbot Geräte oder Anlagen, die Kältemittel mit ozonschichtabbauenden Stoffen (Anhang 3.4) enthalten, dürfen nicht hergestellt, eingeführt oder von einem Hersteller abgegeben werden. 22 Ausnahmen 1 Das Verbot gilt nicht für die Einfuhr und die Abgabe von: a. Geräten oder Anlagen, die Kältemittel mit vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen oder Halonen (Anhang 3.4) enthalten, wenn sie vor dem 1. Januar 1994 hergestellt worden sind; b. Geräten oder Anlagen, die Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 3.4) enthalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2002 hergestellt worden sind; c. Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden und Kältemittel mit vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 3.4) enthalten, wenn sie vor dem 1. Oktober 1994 hergestellt worden sind; d. Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden und Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 3.4) enthalten, wenn sie vor dem 1. Januar 1996 hergestellt worden sind; e. Kühl- und Gefriergeräten für den Haushalt, die Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 3.4) enthalten, wenn sie vor dem 1. Januar 1996 hergestellt worden sind. 2 Das Bundesamt kann auf begründeten Antrag eine befristete Ausnahme vom Verbot gewähren, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt und nicht mehr ozonschichtabbauende Stoffe eingesetzt werden, als nach dem Stand der Technik nötig ist. 23 Information der Abnehmer Hersteller und Händler von Kühlgeräten müssen die Abnehmer auf der Etikette oder in anderer gleichwertiger Form schriftlich über das im Gerät enthaltene Kältemittel informieren. 3 Verwendung und Entsorgung 1 Wer mit Kältemitteln, die ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 3.4) enthalten, oder mit Geräten oder Anlagen, die solche Kältemittel enthalten, umgeht, muss dafür sorgen, dass die Kältemittel nicht in die Umwelt gelangen. 2 Wer Geräte oder Anlagen, die Kältemittel mit ozonschichtabbauenden Stoffen enthalten, zur Entsorgung entgegennimmt, muss die darin enthaltenen Kältemittel entnehmen und nach den Vorschriften der Verordnung vom 12. November 19862 über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) und der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 19903 über Abfälle (TVA) entsorgen. Das Bundesamt erlässt Richtlinien4 über die sachgerechte Entsorgung solcher Kältemittel. 4 Übergangsbestimmungen 1 Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 tritt das Verbot nach Ziffer 21 für Geräte und Anlagen, die Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 3.4) enthalten, am 1. Januar 2002 in Kraft. 2 Für Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden und Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 3.4) enthalten, tritt das Verbot nach Ziffer 21 am 1. Januar 1996 in Kraft. 3 Für Kühl- und Gefriergeräte für den Haushalt, die Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 3.4) enthalten, tritt das Verbot nach Ziffer 21 am 1. Januar 1996 in Kraft.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Aug. 1991 (AS 1991 1981). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5505). 2 SR 814.610 3 SR 814.600 4 Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft.

Auszug:http://www.gesetze.ch/sr/814.013/814.013_075.htm

SVK-Kälteforum 2001 (System:Desktop Folder:E-Mail:SVK-Forum-Rentsch.doc) 1 Ozonschicht- und Klima-gefährdende Stoffe Änderung der Stoffverordnung; Stand der Vernehmlassung Christoph Rentsch, Chef der Sektion Produkte, BUWAL SVK-Kälteforum, Egerkingen, 27. November 2001 Situation 2001 International Montrealer Protokoll von 1987: Schutz der Ozonschicht Konsolidierung des Totalverbots in den Industriestaaten Umsetzung der Vorschriften des Protokolls in den Entwicklungsländern Regel: Entwicklungsländer haben 10 Jahre "Gnadenfrist" SVK-Kälteforum 2001 (System:Desktop Folder:E-Mail:SVK-Forum-Rentsch.doc) 2 Kyotoprotokoll von 1997: Schutz des Klimas Konferenz von Marrakesch 2001: Einigung auf die Umsetzungsmodalitäten Betroffene Stoffe: CO2, N2O (Lachgas), CH4 (Methan), HFKW, PFKW, SF6 Verpflichtung weltweit: Reduktion der Treibhausgas-Emissionen bis 2010 (2008-2012) um mind. 5% Verpflichtungen der Schweiz und der EU: Reduktion der Treibhausgas-Emissionen bis 2010 (2008-2012) um mind. 8% Bezugsjahr: generell 1990; für HFKW, PFK und SF6 auch 1995 möglich Umsetzung des Kyoto Protokolls international Hauptaugenmerk auf CO2 (v.a. Verkehr und Energie) Fluorierte Treibhausgase HFKW, PFKW, SF6 (Industrie) · Überall in Diskussion · Viele Abschätzungen in Bezug auf mögliche Reduktionspotentiale · Noch sehr wenig staatliche Massnahmen SVK-Kälteforum 2001 (System:Desktop Folder:E-Mail:SVK-Forum-Rentsch.doc) 3 Umsetzung des Montrealer Protokolls und des Kyoto Protokolls in der Schweiz Stand November 2001 Generelle Ziele: Montrealer Protokoll: Totalverbot der ozonschichtabbauenden Stoffe Kyoto Protokoll: Begrenzung der synthetischen Treibhausgase nach Vorsorgeprinzip Ratifizierung von 2 Änderungen des Montraler Protokolls (1997 und 1999) Botschaft des Bundesrates vom 21.11.01 an die Eidgenössischen Räte · Lizenz für den Handel mit ozonschichtabbauenden Stoffen · Regelung der Produktion von HCFC (bisher nur Konsum geregelt) · Neuer Stoff geregelt: Bromchlormethan Ratifizierung des Kyoto Protokolls Erklärung von Bundesrat Leuenberger nach der Konferenz von Marrakesch: Bundesrat wird die nötigen Schritte im Hinblick auf die Ratifizierung unternehmen (Botschaft an das Parlament) SVK-Kälteforum 2001 (System:Desktop Folder:E-Mail:SVK-Forum-Rentsch.doc) 4 Änderung der Stoffverordnung (letzte Änderung datiert von 1995) Fahrplan: Winter 2001/2002: Allgemeine Vernehmlassung Frühjahr 2002: Auswertung der Vernehmlassung und 2. Ämterkonsultation Sommer 2002: Antrag an den Bundesrat und Inkraftsetzung auf 1.1.2003 Parallel dazu: Branchen-Vereinbarung über SF6 weiter entwickeln SVK-Kälteforum 2001 (System:Desktop Folder:E-Mail:SVK-Forum-Rentsch.doc) 5 Hauptinhalte der Neuerungen in den einzelnen Teilen: Anhang 3.4 "Ozonschichtabbauende Stoffe": · Lizenzverfahren für Import und Export von ozonschichtabbauenden Stoffen · Verbot von Chlorbrommethan · Verbot des Imports von ozonschichtabbauenden Stoffen (abgestuft nach Stoffen) Anhang 3.5 (neu) "In der Luft stabile Stoffe": · "In der Luft stabile Stoffe" sind flüchtige organische Verbindungen (VOC), die Fluor enthalten und die in der Luft eine mittlere Aufenthaltsdauer ("Halbwertszeit", "Lifetime") von mehr als 2 Jahren aufweisen + SF6 + NF3 · Lizenzverfahren für den Import von in der Luft stabilen Stoffen und damit verbundene Meldepflicht für Importeure · Verbot mit Ausnahmen von in der Luft stabilen Stoffen (Struktur analog vieler Anhänge der StoV) ß generell gültige Ausnahmen; Verweis auf spezifische Anhänge (z.B. "Kältemittel") ß spezifische Ausnahmen für SF6 (gemäss Stand der Technik); SF6 hier abschliessend geregelt, da kein eigener Anhang; Verweis auf Branchenvereinbarung nach USG ß befristete Ausnahmen auf Gesuch hin SVK-Kälteforum 2001 (System:Desktop Folder:E-Mail:SVK-Forum-Rentsch.doc) 6 Anhang 4.9 "Druckgaspackungen" Ergänzung der Verordnung vom 26.6.1995 über Druckgaspackungen (Lebensmittelgesetzgebung) Generelles Verbot von in der Luft stabilen Stoffen mit Ausnahmen Anhang 4.11 "Kunststoffe" Beschränkung der Verwendung von Schaumstoffen mit in der Luft stabilen Stoffen auf Anwendungen, bei denen die erforderliche Wärmedämmung nach dem Stand der Technik nicht mit anderen Materialien erreicht werden kann. Anhang 4.14 "Lösungsmittel" Änderung der Luftreinhalteverordnung Ë Beschränkung der Verwendung von in der Luft stabilen Lösungsmitteln auf speziell ausgerüstete Anlagen zur Oberflächenbehandlung. Anhang 4.16 "Löschmittel" Anpassung der Definition von in der Luft stabilen Löschmitteln an den neuen Anhang 3.5 SVK-Kälteforum 2001 (System:Desktop Folder:E-Mail:SVK-Forum-Rentsch.doc) 7 Anhang 4.15 "Kältemittel" Ozonschichtabbauende Kältemittel Frist, bis zu welcher eine Wartung bestehender Geräte und Anlagen mit ozonschichtabbauenden Kältemitteln noch erlaubt ist: · FCKW: 1. 1. 2003 · HFCKW: 1. 1. 2010 (neue Stoffe) / 1.1.2015 (regenerierte Stoffe) Verbot der Ausfuhr von Geräten und Anlagen, die mit ozonschichtabbauenden Kältemitteln betrieben werden. In der Luft stabile Stoffen Verbot in · Kühl- und Gefriergeräten für den Haushalt ab 2003 · Geräte zum Entfeuchten ab 2005 · Klimageräte ab 2005 · Autoklimaanlagen ab 2008 Ausnahmen auf Gesuch, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt. SVK-Kälteforum 2001 (System:Desktop Folder:E-Mail:SVK-Forum-Rentsch.doc) 8 Kantonale Bewilligung für stationäre Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln · Einbau in bestehende Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren · Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln nur dort, wo nach dem Stand der Technik kein Ersatz vorhanden ist · Begründung für die Wahl des Kältemittels (Sicherheit, Wirtschaftlichkeit, Stand der Technik, etc.) · Falls in der Luft stabiles Kältemittel: Nachweis der Emissions-Minimalisierung nach dem Stand der Technik (gleich lange Spiesse für alle Kältemittel) Zeitpunkt günstig, da mit dem FCKW-Verbot verschiedene Anlagen ersetzt werden. Gemeinsam mit dem SVK und den Kantonen ausgearbeitete Richtlinien für den Vollzug! SVK-Kälteforum 2001 (System:Desktop Folder:E-Mail:SVK-Forum-Rentsch.doc) Ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Kältemittel Jährliche Dichtigkeitskontrolle von · Geräten und Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemitteln · Autoklimaanlagen Kantonale Kataster für Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemittel (Meldepflicht) Fachfirmen machen Ihre Kunden auf geeignete Weise auf die Meldepflicht aufmerksam Alle Kältemittel Führen eines Wartungsheftes ("Anlagengeschichte") Inhaber von Geräten und Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemittel; spätestens ab 2004 Gemeinsam mit dem SVK und den Kantonen ausgearbeitete Richtlinien für den Vollzug!

Auszug aus:http://www.svk.ch

13 Dec 2004
23:11:32
Vogel
Kältemittel Link Verbot Bewilligungspflicht SVK Soffverordnung
Guten Tag,
meine Empfelung in der Schweiz zu Ihrem Thema, die Links

http://www.svk.ch/News/PDF/wegleitung.pdf

Auszug: BUWAL Wegleitung „Bewilligung von Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemittel.

Das Erstellen von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln (v.a. Fluorkohlenwasserstoffe HFKW) unterliegt seit dem 1.1.2004 einer
Bewilligungspflicht. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn nach dem Stand der Technik keine Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren verfügbar sind und Emissionen so weit wie möglich vermieden
werden. Die vorliegende Wegleitung ist eine praktische Hilfe zur Umsetzung dieser Bewilligungspflicht.
Sie legt für die verschiedenen Anwendungsbereiche (Industrie-, Gewerbe- und
Klimakälte) den Stand der Technik fest. Dieser umfasst die Umweltverträglichkeit, die Energieeffizienz, die technische Reife, die Betriebssicherheit, die Verfügbarkeit auf dem Markt, die wirtschaftliche Tragbarkeit und die Sicherheit von Personen und Umwelt in ihrer Gesamtheit.
Da der Stand der Technik sich mit der Zeit ändert, wird die Wegleitung periodisch angepasst.
Stichworte: Bewilligung, synthetische Treibhausgase, Kältemittel, HFKW, Kältetechnik, Klimatechnik,
Wärmepumpen, Stand der Technik

Bezug
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
Dokumentation
CH–3003 Bern
Fax + 41 (0)31 324 02 16
E-Mail: docu@buwal.admin.ch
Internet: www.buwalshop.ch
Diese Publikation ist auch in französischer und
italienischer Sprache erhältlich.
Bestellnummer und Preis
VU-4014-D, gratis
© BUWAL 2004

Inhaltsverzeichnis


1 Einleitung 7
1.1 Bedeutung dieser Wegleitung 7
1.2 Rechtliche Grundlagen 8
1.3 Zielsetzung und Umsetzungsidee 9
2 Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren: Stand der Technik 9
2.1 Der Begriff „Stand der Technik“ 9
2.2 Hauptelemente des Bewilligungsverfahrens 9
2.2.1 Klassifizierung 9
2.2.2 Der Systemkatalog 10
2.2.3 Begründung der Wahl eines in der Luft stabilen Kältemittels 11
2.3 Kältemittel: Bereiche mit besonderem Entwicklungspotential 11
3 Verhinderung von Emissionen; Stand der Technik 12
3.1 Minimierung der Kältemittelmenge 12
3.2 Konstruktive Massnahmen 12
4 Konkrete Hinweise zum Gesuchsformular 13
Beilagen
I Liste der Bewilligungs- und Fachstellen für Anlagen mit in der Luft stabilen
Kältemitteln 15
II Übersicht über die wichtigsten Kältemittel 20
III Klassifizierung der Kälteanlagen 21
IV Schemata von Kältekreisläufen 25
V Systemkatalog 29
VI Muster für ein Gesuchsformular 33
VII Abschätzung der Sicherheit bei natürlichen Kältemitteln 37
VIII Kältemittel: Einsatzbereiche mit besonderem Entwicklungspotential 39


http://www.umwelt-schweiz.ch/imperia/md/content/stobobio/produkte/atmosphre/16.pdf

Auszug:Verordnung
über umweltgefährdende Stoffe
(Stoffverordnung, StoV)


Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Stoffverordnung vom 9. Juni 19861 wird wie folgt geändert:
1. Das Verzeichnis der Anhänge wird wie folgt geändert:
Ziff. 3.4 und 3.5
3.4 Ozonschichtabbauende Stoffe
3.5 In der Luft stabile Stoffe
2. Die Anhänge 3.4 und 4.15 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
3. Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3.5 gemäss Beilage.
4. Die Anhänge 4.9, 4.11, 4.14 und 4.16 werden gemäss Beilage geändert.
II
Änderung bisherigen Rechts
Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19852 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks:
In Anhang 2 Ziffer 87 Absätze 1 und 2 Buchstaben b, c und d wird der Ausdruck
«halogenierte Kohlenwasserstoffe» durch «halogenierte organische Stoffe» ersetzt.
1 SR 814.013
2 SR 814.318.142.1
Stoffverordnung AS 2003
2
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1 Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist
und über die bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht rechtskräftig entschieden
ist, müssen die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen.
2 Für Anlagen, die nach dem 1. Juli 2003 sanierungspflichtig werden, aber bereits
die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen
erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von fünf
bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2
Buchstaben a und c.
III
Diese Änderung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Stoffverordnung AS 2003
3
Anhang 3.4
(Art. 9, 11, 35 und 61)
Ozonschichtabbauende Stoffe
1 Begriffe
1 Als ozonschichtabbauende Stoffe gelten:
a. alle vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei
Kohlenstoffatomen (FCKW), wie:
1. Trichlorfluormethan (FCKW 11),
2. Dichlordifluormethan (FCKW 12),
3. Tetrachlordifluorethan (FCKW 112),
4. Trichlortrifluorethan (FCKW 113),
5. Dichlortetrafluorethan (FCKW 114),
6. Chlorpentafluorethan (FCKW 115);
b. alle teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei
Kohlenstoffatomen (HFCKW), wie:
1. Chlordifluormethan (HFCKW 22),
2. Dichlortrifluorethan (HFCKW 123),
3. Dichlorfluorethan (HFCKW 141),
4. Chlordifluorethan (HFCKW 142);
c. alle vollständig halogenierten bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis
zu drei Kohlenstoffatomen (Halone), wie:
1. Bromchlordifluormethan (Halon 1211),
2. Bromtrifluormethan (Halon 1301),
3. Dibromtetrafluorethan (Halon 2402);
d. alle teilweise halogenierten bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu
drei Kohlenstoffatomen (HFBKW);
e. 1,1,1-Trichlorethan;
f. Tetrachlorkohlenstoff;
g. Brommethan;
h. Bromchlormethan.
2 Den ozonschichtabbauenden Stoffen gleichgestellt sind:
a. einfache Stoffgemische mit Stoffen nach Absatz 1;
b. Erzeugnisse mit Stoffen nach Absatz 1, sofern sie sich in Behältern befinden,
die ausschliesslich dem Transport oder der Lagerung dieser Erzeugnisse
dienen.
Stoffverordnung AS 2003
4
3 Als regenerierte ozonschichtabbauende Stoffe gelten Stoffe, die durch Verwertung
gebrauchter ozonschichtabbauender Stoffe ohne deren chemische Veränderung hergestellt
worden sind.
13 Oct 2005
11:22:09
Müller

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