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Explosionsschutz
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Explosionsschutz Hallo, wir interessieren uns für den Explosionschutz und Infos/Links etc.
Vielen Dank H. Herzig
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12 Dec 2004 21:39:08 |
H. Herzig |
Explosionsschutz Leitfaden
Hello, Im Anhang Text (Auszug) und Link zu einem sehr guten Explosionsleitfaden!
Das Ziel des Explosionsschutz Leitfaden:
- Grundkenntnisse im Explosionsschutz zu vermitteln;
- einen schnellen Überblick über bestehende Gesetze und Regelungen des Explosionsschutzes zu erlangen;
- die Realisierbarkeit unternehmerischer Projekte in Belangen des Explosionsschutzes mit geringem Aufwand zu prüfen.
Gruss Krächer
Leitfaden Explosionsschutz
Inhaltsverzeichnis: 1. Einführung 1.1 Einleitung Die Verantwortlichen auf Seiten der Regierung und der Industrie sind aufgrund ihrer Fürsorgeverpflichtung nach dem Grundgesetz und der Arbeits- und Umweltschutzbestimmungen aufgerufen, Maßnahmen zu ergreifen, um ungewollte Explosionsereignisse auszuschließen, oder deren Gefährlichkeit und Schädlichkeit auf ein möglichst niedriges Niveau zu reduzieren.
Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder einerseits erfüllen diese Verpflichtung durch den Erlaß entsprechender Schutzgesetze oder anderer Rechtsquellen, und durch die Überwachung z.B. seitens der Staatlichen Arbeitsschutzämter. Die Produzentenseite andererseits ist gehalten, die bestehenden Regelungen zum Schutz ihrer Mitarbeiter und der Allgemeinheit durchzusetzen, gefährliche Anlagenteile wiederkehrenden Kontrollen zu unterziehen und durch Forschung und Entwicklung Sicherheit innovativ mitzugestalten. Auch die Normen zum Qualitäts-(und zukünftig auch zum Umwelt-) -management und deren freiwillige Umsetzung auf die betrieblichen Gegebenheiten stellen (neben anderen positiven Eigenschaften) ein modernes Instrument dar, um das Schadenspotential bei der Transformation und Bereitstellung von Produkten (dazu zählen auch die Dienstleistungen) weiter zu verringern.
In diesem Leitfaden zum Explosionsschutz wird Bezug genommen auf brennbare, und daher unter bestimmten Umständen explosionsfähige Gase, Dämpfe, Nebel und Stäube. Diese je nach Anwendungszweck gewünschte oder unerwünschte chemische oder physikalische Stoffeigenschaft bedingt bei Transformation, Umgang, Lagerung oder Transport dieser Materialien die konsequente Anwendung sicherheitstechnischer Vorkehrungen, der sog. vorbeugenden oder konstruktiven Schutzmaßnahmen
Wenn man sich einen umfassenden Einblick in die Materie des Explosionsschutzes verschaffen möchte, ist es zu empfehlen, die einzelnen Kapitel nacheinander kennenzulernen, da im Dokument die grundlegenden Betrachtungen und naturwissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten der Explosionsereignisse den eigentlichen organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz vorangestellt sind. 1.2 Zielgruppe
Dieser Leitfaden wurde erarbeitet, um:
- Grundkenntnisse im Explosionsschutz zu vermitteln;
- einen schnellen Überblick über bestehende Gesetze und Regelungen des Explosionsschutzes zu erlangen;
- die Realisierbarkeit unternehmerischer Projekte in Belangen des Explosionsschutzes mit geringem Aufwand zu prüfen.
Er orientiert sich dabei hauptsächlich an folgenden Literaturquellen:
- Explosionsschutz - Grundlagen und Anwendung; W. Bartknecht; SpringerVerlag, [1],
- den Explosionsschutz-Richtlinien der Berufsgenossenschaft Chemie [2] sowie
- am "Lexikon sicherheitstechnischer Begriffe in der Chemie; Berthold und Löffler; Verlag Chemie, Weinheim [3].
Aufgrund seiner hierarchischen Verweisstruktur erlaubt der Leitfaden vielfältige Anwendungsmöglichkeiten auf technischen und wissenschaftlichen Gebieten, z.B.:
- bei Projektierung, Planung, Erweiterung oder Änderung verfahrenstechnischer Anlagen;
- zur Bearbeitung von Genehmigungsverfahren, bei technischer Überwachung;
- als Instrument akademischer Arbeit in Forschung und Lehre;
- als studienbegleitendes Medium in den Bereichen Maschinenbau, Verfahrenstechnik, Chemieingenieurwesen, Sicherheitstechnik, etc.
Mithin werden also z.B. folgende Personengruppen einen Nutzen aus der Anwendung schöpfen :
- Chemiker, Maschinenbau-/Sicherheits-/Verfahrenstechnikingenieure, Techniker, etc.
- Technische Aufsichtsbeamte
- Wissenschaftler, wissenschaftliche Mitarbeiter und Studenten in technischen Disziplinen.
Diese Liste der möglichen Anwender des Leitfadens ist nicht erschöpfend; jedem Interessierten sollte das Programm als Verständnisgrundlage und als nützliches Hilfsmittel bei der Beantwortung seiner Fragen dienen.
1.3 Nicht behandelte Themen
2. Grundlegende Betrachtungen
2.1 Einleitung 2.2 Die Explosion als schadenverursachendes Ereignis industrieller Tätigkeit - ein geschichtlicher Rückblick
2.3 Betrachtung des Phänomens Explosion aus chemisch-physikalischer Sicht
2.3.1 Brennbare Gase / Nebel / Dämpfe
2.3.2 Brennbare Stäube
2.3.3 Hybride Gemische
2.4 Sicherheitstechnische Begriffe und Kenngrößen
3. Der moderne Explosionsschutz - rechtlicher Hintergrund
3.1 Einleitung 3.2 Rechtsquellen zum Explosionsschutz
4. Allgemeine Explosionsschutzmaßnahmen
4.1 Einleitung 4.2 Vorbeugender Explosionsschutz
4.2.1 Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von explosionsfähiger Atmosphäre (Primärer Explosionsschutz)
4.2.2 Maßnahmen zur Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären
4.2.2.1 Die technischen Zündquellen
4.3 Konstruktiver Explosionsschutz
4.3.1 Explosionsfeste Bauweise für den maximalen Explosionsdruck
4.3.1.1 Explosionsdruckfeste Bauweise
4.3.1.2 Explosionsdruckstoßfeste Bauweise
4.3.2 Explosionsfeste Bauweise für den reduzierten maximalen Explosionsdruck in Verbindung mit Explosionsdruckentlastung
4.3.3 Explosionsfeste Bauweise für den reduzierten maximalen Explosionsdruck in Verbindung mit Explosionsunterdrückung
4.3.4 Explosionstechnische Entkopplung und Explosionsabbruch
5. Literatur- und Rechtsgrundlagen [1] "Explosionsschutz - Grundlagen und Anwendung"
Wolfgang Bartknecht / Springer - Verlag 1993
[2] "Explosionsschutz-Richtlinien (Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre) mit Beispielsammlung"
Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (9/94)
[3] "Lexikon sicherheitstechnischer Begriffe in der Chemie"
Berthold, Löffler/Verlag Chemie, Weinheim (1981)
[4] "Staubexplosionen - Ablauf und Schutzmaßnahmen"
Wolfgang Bartknecht / Springer - Verlag (1987)
[5] "Brand - und Explosionsverhalten von Stoffen und Materialien"
Prof. Hölemann, Vorlesung WS 93/94, BU/GH Wuppertal
[6] "Experimentelle und theorethische Bestimmung der Druck- und Temperaturabhängigkeit von Zündgrenzen, dargestellt am Beispiel von Alkohol / Luft-Gemischen"
H.K. Christner/Dissertation an der Technischen Universität Erlangen-Nürnberg (1974)
[7]
"VDI 2263: Staubbrände und Staubexplosionen - Gefahren / Beurteilung / Schutzmaßnahmen; Untersuchungsmethoden zur Ermittlung von sicherheitstechnischen Kenngrößen von Stäuben"
[8] "Gesetzliche Grundlagen der Bestimmung Sicherheitstechnischer Kennwerte im Brand- und Explosionsschutz"
Studienarbeit Thomas Brieger/BU/GH Wuppertal, Fachbereich Brand- und Explosionsschutz/1993
[9] "Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen"
(ElexV) vom 27.2.1980/Bundesgesetzblatt Teil I vom 1.3.1980, S. 214
http://teiresias.umsicht.fhg.de/WebTeiresias/leitfaden/exschutz/ex_start.htm
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12 Dec 2004 21:40:13 |
K. Kraecher |
Explosionsschutz Arbeitsschutz Arbeitssicherheit Sicherheitstechnik Brand Safety Link Hanbbuch
Hallo, Links und Text zum UMFELD Explosionsschutz, viel Erfolg! Gruss Erker
SAFETY safetynet Europäisches Netzwerk zur industriellen Sicherheitstechnik: Prozeßsicherheit, Brand- und Explosionsschutz
http://www.safetynet.de
http://www.uni-wuppertal.de/FB14/buex/
Unten aus Link: http://www.sfk-taa.de/Berichte_reports/andere_dokumente/ak_ex.pdf Zusammenstellung von Regeln zum Staubexplosionsschutz Die für eine erste Einführung in die Staubexplosions-Thematik besonders geeigneten Regelwerke und Veröffentlichungen sind grau hinterlegt. A. Technisches Recht 89/392/EWG Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Maschinen-Richtlinie) 3) 94/9/EG Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen („ATEX 100a/95“) 3) 1999/92/EG Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können. („ATEX 118a/137“) 3) ElexV Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) vom 19. Dezember 1996, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65 1) ExVO Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV (ExVO) vom 19. Dezember 1996, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65 1) TAA-GS-15 Explosionsfähige Staub/Luft-Gemische und Störfall-Verordnung 4) Teil 1: Anwendungsbereich TAA-GS-13 Explosionsfähige Staub/Luft-Gemische und Störfall-Verordnung 4) Teil 2: Störfallvorsorge und Anhang B. Berufsgenossenschaftliche Regeln ZH 1/10/BGR104 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL) 1) ZH 1/200 Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen - Richtlinien „Statische Elektrizität“ 1) ZH 1/32 Richtlinien zur Vermeidung der Gefahren von Staubbränden und Staubexplosionen beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium und seinen Legierungen 1) ZH 1/617 Sicherheitsregeln für den Explosionsschutz bei der Konstruktion und Errichtung von Wirbelschicht-Sprüh-Granulatoren, Wirbelschichttrocknern, Wirbelschicht-Coating-Anlagen 1) TRgA 509 Technische Regeln für gefährliche Arbeitsstoffe. Magnesium 1) AK - EX 30.08.2001 ZH 1/328 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Magnesium, (Entwurf Dezember 1995) 1) BGV A 1 (VBG 1) Allgemeine Vorschriften 1) BGV C 15 (VBG 3) Kohlenstaubanlagen 1) BGV D 1 (VBG 15) Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren1) BGV D 26 (VBG 48) Strahlarbeiten 1) BGV D 13 (VBG 56) Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver 1) BGV C 12 (VBG 112) Silos 1) ZH 1/114 Sicherheitsregeln für den Brand- und Explosionsschutz in Spanplattenanlagen 1) (BGR 121 (ZH 1/140) Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit Arbeitsplatzlüftung 1) ZH 1/180 Sicherheitsregeln für Anforderungen an ortsfeste Sauerstoff-Warneinrichtungen für den Explosionsschutz 1) BGR 133 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern 1) (ZH 1/201) BGR 155 Sicherheitsregeln für elektrostatisches Versprühen von brennbaren Beschichtungspulvern mit Handsprüheinrichtungen 1) (ZH 1/443) BGR 156 Sicherheitsregeln für ektrostatisches Versprühen von brennbaren Beschichtungspulvern mit ortsfesten Sprühanlagen 1) (ZH 1/444) Merkblatt T 033 Beispielsammlung zu den Richtlinien „Statische Elektrizität“ (ZH 1/200) 1) AK - EX 30.08.2001 C. Nationale Normen und andere Standards VDI 2263 Staubbrände und Staubexplosionen Gefahren - Beurteilung – Schutzmaßnahmen 2) VDI 2263 Blatt 1, Untersuchungsmethoden zur Ermittlung von sicherheitstechnischen Kenngrößen von Stäuben 2) VDI 2263, Blatt 2, Inertisierung 2) VDI 2263, Blatt 3, Explosionsdruckstoßfeste Behälter und Apparate Berechnung, Bau und Prüfung 2) VDI 2263, Blatt 4, Unterdrückung von Staubexplosionen 2) VDI 3673, Blatt 1, Druckentlastung von Staubexplosionen 2) VDE 0105, T 9 Bestimmungen für den Betrieb von Starkstromanlagen, Teil 9 Sonderbestimmungen für den Betrieb von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten 2) VDMA 24 169 Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren, Teil 2 Richtlinienlinien für Ventilatoren zur Förderung von brennbare Stäube enthaltender Atmosphäre 2) VDMA 24 371 Maschinen und Anlagen für Oberflächentechnik, Richtlinien für elektrostatisches Teil 1, Teil 2 Beschichten mit Kunststoffpulvern 2) D. Europäische Normen und andere Standards EN 1127-1 Explosionsfähige Atmosphäre – Explosionsschutz – Teil 1: Grundlagen und Methodik 2) DIN EN 50281-1-1 (VDE 0170/0171Teil 15-1-1) Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub Teil 1-1 Elektrische Betriebsmittel mit Schutz durch Gehäuse - Konstruktion und Prüfung 2) DIN EN 50281-1-2 (VDE 0165) Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub, Teil 1-2 Eleketrische Betriebsmittel mit Schutz durch Gehäuse - Auswahl, Errichten und Instandhaltung 2) R044-001 CENELEC Report Safety of machinery Guidance and recommendation for the avoidance of hazards due to static electricity E. weiterführende Literatur Bayer AG Handbuch Staubexplosionsschutz 5) W. Bartknecht Explosionen - Ablauf und Schutzmaßnahmen W. Bartknecht Explosionsschutz, Grundlagen und Anwendung, Springer-Verlag, 1993 H. Schacke et al. "Redundanz im Staubexplosionsschutz? - Konzept komplementärer Schutzmaßnahmen", überarbeitete Fassung, Staub - Reinhaltung der Luft, 53 (1993), 453, Springer-Verlag, Berlin 1993 H. Schacke: "Vermeidung von Zündquellen als Schutzmaßnahme gegen Staubexplosionen - Entscheidungshilfen", 9. Internationales Kolloquium für die Verhütung von Arbeitunfällen und Berufskrankheiten in der chemischen Industrie, "Sicherheit vor Explosionen", ISSA/IVSS/AISS Bericht, 603, Luzern 1984 R. Eckhoff Dust explosions in the process industries, Butterworth-Heinemann 1991 H. Beck, A, Jeske Berichte über Staubexplosionen – Einzelereignisse und Dokumentation VDI Berichte 1272 H. Steen Handbuch des Explosionsschutzes, Wiley-VCH Verlag, Weinheim 2000 IVSS Schutz von Staubexplosionen IVSS Statische Elektrizität – Zündgefahren und Schutzmassnahmen (dt./engl./fr./it.) IVSS Grundlagen für das Verhüten von Staubexplosionen - Vorbeugende und konstruktive Schutzmaßnahmen) - Beispielsammlung IVSS Explosionsunterdrückung (1990) IVSS Bestimmen der Brenn- und Explosionskenngrössen von Stäuben (1995) VDI VDI-Berichte 304, 494, 701, 975, 1272 und 1601 F. Bezugsquellen: 1) Carl Heymanns Verlag KG, Köln 2) Beuth-Verlag GmbH, Berlin 3) Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Köln 4) GfA-Umwelt, Geschäftsstelle SFK/TAA, Königswinter 5) Bayer AG
http://www.erich-schmidt-verlag.de/PDF/bgin01.pdf
Kälteanlagen Ammoniak
http://www.sfk-taa.de/Berichte_reports/Berichte_TAA/taa_gs_12.pd f
Ratgeber zur Ermittlung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb
http://www.baua.de/info/s/s42.pdf
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt eine Vielzahl von Publikationen mit dem Ziel heraus, ihre Aktivitäten und Arbeitsergebnisse darzustellen und die breite Öffentlichkeit und die Fachwelt über den Arbeits- und Gesundheitsschutz aufzuklären und zu informieren.
http://www.baua.de/info/ipublik.htm
Elektronische Schutzsysteme in explosionsgeschützten Anlagen
Der vorliegende Bericht behandelt den Aspekt der Verläßlichkeit apparativer, z.B. elektronisch realisierter, Schutzfunktionen im Explosionsschutz.
Es wird eine Betrachtungsweise entwickelt, welche grundsätzliche Voraussetzungen schafft, um fortschrittliche Technologien, wie die Rechentechnik, im Sinne der Sicherheit auch für den Explosionsschutz zu nutzen.
In einem Umkehrschritt ergeben sich aus den modernen Methoden der sicherheitsgerichteten Rechentechnik neue Aspekte für die Beurteilung traditioneller Verfahren des Explosionsschutzes.
Insbesondere die derzeit übliche ausschließliche Bindung des Risikobegriffes an die bekannte Zoneneinteilung nach Maßgabe der zu unterstellenden Häufigkeit und Dauer der Anwesenheit einer explosionsfähigen Atmosphäre wird als ergänzungsbedürftig erkannt.
Im Ergebnis entsteht ein Konzept, welches die Auftretenswahrscheinlichkeit und Größe eines durch eine Explosion verursachten Schadens durch den Begriff "Schutzanforderungsstufe" mit den Werten eins bis drei faßt, denen in Form des Begriffes der "Versagensdistanz" die aktuelle sicherheitstechnische Leistungsfähigkeit eines Schutzsystems gegenübergestellt wird.
Schlagwörter: Arbeitsschutz, Explosionsschutz, Rechnersicherheit, Elektronische Schutzfunktion, Elektronik, Sicherheitssystem
Forschungsbericht Fb 754 M. Krämer, U. Johannsmeyer, H. Wehinger Elektronische Schutzsysteme in explosionsgeschützten Anlagen ISBN 3-89429-837-5, 1997 132 S. EUR 13,50
Diese Publikation ist in der Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erschienen und unter folgender Adresse oder über den Buchhandel zu beziehen:
Wirtschaftsverlag NW Verlag für neue Wissenschaft GmbH Postfach 10 11 10 D-27 511 Bremerhaven
Telefon (0471) 94544-0 Telefax (0471) 94544-88 E-Mail: vertrieb@nw-verlag.de
Eine komplette Übersicht über alle Veröffentlichungen der BAuA finden Sie unter dem Punkt Publikationen.
VERÖFFENTLICHUNGEN aus der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf dem Gebiet PHYSIKALISCHE SICHERHEITSTECHNIK, EXPLOSIONSSCHUTZ
http://www.explosionsschutz.ptb.de/beratung-hinweise-literatur.htm
Sicherheitstechnische Maßnahmen bei gasexplosionsgefährdetenAnlagen
Handbuch zum sicherheitstechnischen Explosionsschutz
http://st.osha.de/publications/pubst.htm
Stahl Explosinsschutz Hersteller Link:
http://www.stahl.de/de/ft/stahlservice/service.pdf
http://www.exguide.de/link-sei.htm
http://www.chemie.de/firmen/2448/schischek_explosionsschutz.php3
Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Dirk Eger Sachverständiger für Arbeitssicherheit; sicherheitstechnischer Dienst, Gefährdungsanalysen, Messungen, Brand- und Explosionsschutz, techn. Doku. Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Dirk Eger Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Dirk Eger Milanweg 13 33818 Leopoldshöhe Tel.: 05202 / 881014 Fax: 05202 / 881067 Email: dirk.eger@t-online.de
http://www.incom-ag.ch/deutsch/partner.asp
Brand- und Explosionsschutz DVGW: Technische Regel Arbeitsblatt W 405:
Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung VdS: Handbuch der Schadensverhütung Hauptverband der BG: Regeln für die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (ZH 1/201)
Hauptverband der BG: Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (Richtlinien Statische Elektrizität)
BG Chemie: Richtlinien für die Vermeidung von Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung (Explosionsschutz-Regeln)
LöRüRL: Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe
VDI 2263: Staubexplosionsschutz
VDI 3673: Staubexplosionsschutz
W. Bartknecht: Explosionsschutz, Grundlagen und Anwendung
Springer Verlag, Heidelberg 1993 Nabert-Schön, Redeker-Schön: Sicherheitstechnische Kennzahlen brennbarer
Gase und Dämpfe Deutscher Eichverlag, Braunschweig 1990
S. Bussenius: Brand- und Explosionsschutz in der Industrie Staatsverlag der DDR, Berlin 1989
Klingsohr: Vorbeugender baulicher Brandschutz Kohlhammer Verlag, Stuttgart
Rempe: Feuerlöschmittel Kohlhammer Verlag, Stuttgart
Rempe/Rodewald: Brandlehre Kohlhammer Verlag, Stuttgart
Bergbauer/Alt: Handbuch der Feuerbeschau Kohlhammer Verlag, Stuttgart
Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (VfdB) e. V.:
Vorbeugender Brandschutz Loseblattsammlung in 19 Ordnern, Verlag Kultur und Wissen, Wiesbaden
A. Rempe: Praxishandbuch für den betrieblichen Brandschutz
Loseblattsammlung in 3 Ordnern, WEKA-Verlag, Augsburg
J. Mayr: Brandschutzatlas Loseblattsammlung in 2 Ordnern, FeuerTRUTZ GmbH, Wolfratshausen
5 Gefährliche Arbeiten
5.1 Gefährdungsermittlung 5.1.1 Bevor gefährliche Arbeiten durchgeführt werden, hat der Unterneh- mer die damit verbundenen Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren festzulegen. Dabei sind neben den eingesetzten Stoffen auch die Stoffe einzubeziehen, die bei normalem Reaktionsablauf entstehen oder bei unerwartetem Reaktionsverlauf entstehen können. Neue Stoffe, für die es weder toxikologische Daten noch ver- gleichbare Verbindungen mit bekannten Eigenschaften gibt, sind mit erhöhter Vorsicht zu handhaben. Siehe § 16 Abs. 4, § 28 und Anhang V Gefahrstoffverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe, insbe- sondere TRGS 100 "Auslöseschwelle für gefährliche Stoffe", TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen". Beschäftigungsbeschränkungen bestehen z.B. für Jugend- liche, werdende Mütter; siehe § 26 Gefahrstoffverordnung und Merkblatt M 039 "Fruchtschädigungen - Schutz am Arbeitsplatz". 5.1.2 Der Unternehmer darf gefährliche Arbeiten nur Fachleuten oder unterwiesenen Personen übertragen, denen die damit verbundenen Gefahren und Schutzmaßnahmen bekannt sind. Als Fachleute gelten Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können. Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehr- jährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herange- zogen werden. Als unterwiesene Person gilt, wer über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaß- nahmen belehrt wurde. Gefährliche Arbeiten können z.B. sein: Arbeiten mit Bombenrohren und Autoklaven, Druckgas- flaschen, Druckgasen, Vakuum, brennbaren Flüssigkeiten sowie mit explosionsgefährlichen und gesundheitsgefährlichen Stoffen. Siehe § 36 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und Abschnitte 4.1.3 und 4.3.4. Siehe auch DIN VDE 1 000 "Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse". 5.2 Besondere Schutzmaßnahmen
5.2.1 Gefährliche chemische Reaktionen müssen unter besonderen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Zu den gefährlichen chemischen Reaktionen gehören z.B. Nitrierungen, Oxidationen, Polymerisationen, Diazotierungen. Siehe auch L. Bretherick "Handbook of Chemicals" und "Manual of Hazardous Chemical Reactions" der National Fire Protection Association, L. Roth und U. Weller "Gefährliche chemische Reaktionen". Siehe auch Abschnitte 3.7, 4.4, 4.9.5 und 5.4.1. 5.3 Umgang mit Gefahrstoffen
5.3.1 Freiwerden von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen 5.3.1.1 Arbeiten, bei denen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in gefährlicher Konzentration oder Menge auftreten können, dürfen grundsätzlich nur in Abzügen ausgeführt werden. Die Frontschieber sind bei sol- chen Arbeiten geschlossen zu halten. Bei geöffnetem Frontschieber darf nur in begründeten Aus- nahmefällen gearbeitet werden, da bei geöffnetem Front- schieber der Schadstoffaustritt höher und der Benutzer des Abzuges nicht gegen verspritzende gefährliche Stoffe oder umherfliegende Glassplitter geschützt ist. Geeignet sind Abzüge, wenn sie Abschnitt 3.2.1 und DIN 12 924 Teil 1 bzw. E DIN 12 924 Teil 2 entsprechen. Arbeiten, bei denen in der Raumluft Sauerstoff-Konzentratio- nen von mehr als 21 Vol.-% auftreten können; siehe Abschnitt 6.3.2 des Merkblattes "Umgang mit Sauerstoff" (ZH 1/307). Siehe auch Abschnitte 5.3.1.2 und 5.3.1.3. Zur Emissionsminderung sind möglichst auch im Abzug aus- tretende Schadstoffe an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle zu erfassen und zu beseitigen. 5.3.1.2 Außerhalb der Abzüge dürfen Arbeiten, bei denen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in gefährlicher Konzentration oder Menge auftre- ten können, nur durchgeführt werden, wenn durch geeignete Maß- nahmen oder durch die Art der Arbeit sichergestellt ist, daß eine Gefährdung der Versicherten durch diese Stoffe ausgeschlossen ist. Zu den geeigneten Maßnahmen gehören z.B. die Verwendung von geschlossenen Apparaturen, nachgeschaltete Kühlfallen, Gaswäscher oder eine wirksame Quellenabsaugung (örtliche Absaugung). 5.3.1.3 Treten Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe unerwartet und in mög- licherweise gefährlicher Konzentration oder Menge aus, ist der gefährdete Bereich zu räumen und die betroffene Umgebung zu warnen. Die Beseitigung des gefährlichen Zustandes darf nur unter geeigneten Schutzmaßnahmen erfolgen. Siehe auch Abschnitt 4.3.4. 5.3.2 Arbeiten mit brennbaren Stoffen 5.3.2.1 Ist die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre bei Arbei- ten mit brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder Stäuben nicht durch primäre Schutzmaßnahmen vermeidbar, sind Maßnahmen durchzu- führen, welche eine Entzündung verhindern. Zu den Maßnahmen, welche eine Bildung explosionsfähiger Atmosphäre verhindern, gehört z.B. der Ersatz von brenn- baren durch nicht brennbare Lösemittel oder durch Lösemittel mit einem ausreichend sicher über Raum- und Verarbeitungs- temperatur liegenden Flammpunkt. Zu den Maßnahmen, welche eine Bildung explosionsfähiger Atmosphäre in gefahrdrohender Menge verhindern, gehört z.B. das Absaugen der brennbaren Gase, Dämpfe oder Stäube an der Entstehungs- oder Austrittstelle, das Arbeiten in Abzügen nach DIN 12 924 Teil 1; siehe Abschnitt E 1 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10). Maßnahmen, welche eine Entzündung explosionsfähiger Atmosphäre verhindern, sind z.B. das Vermeiden offener Flammen, der Einsatz explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel, das Vermeiden elektrostatischer Aufladung; siehe Abschnitt E 2 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10) und Abschnitt 5.8. Siehe auch § 44 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1). 5.3.2.2 Das offene Verdampfen oder Erhitzen von brennbaren Flüssigkeiten ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Müssen brennbare Flüssigkeiten offen verdampft oder erhitzt werden, darf dies nur in geschlossenem Abzug erfolgen. Als zusätzliche Schutzmaßnahme empfiehlt sich das Vermei- den von Zündquellen. Das offene Verdampfen oder Erhitzen von brennbaren Flüs- sigkeiten ist zulässig z.B. bei geringen Mengen im Reagenz- glas, bei behördlich vorgeschriebenen, genormten oder ähn- lich festgelegten Untersuchungsmethoden. 5.3.2.3 Bei Arbeiten mit mehr als drei Litern hochentzündlichen oder leicht- entzündlichen Flüssigkeiten in dünnwandigen Glasgefäßen ist eine geeignete Auffangwanne mit einem Wabengittereinsatz oder einer geeigneten Spezialfüllung zu verwenden. Gegebenenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Zusätzliche Schutzmaßnahmen können sein: - Arbeiten in Abzügen, - Automatische Löschanlagen, - Explosionsgeschützte Geräte, - Verwendung dickwandiger Glasgefäße. Siehe Abschnitt 4.5.4. Maßnahmen gegen Siedeverzüge siehe Abschnitte 4.9.9 und 5.4.4.5. 5.3.2.4 Arbeiten mit selbstentzündlichen Stoffen müssen im Abzug durch- geführt werden. Alle brennbaren Stoffe, die nicht unmittelbar für die Fortführung der Arbeit benötigt werden, sind aus dem Abzug zu ent- fernen. Geeignete Löschmittel sind bereitzuhalten. Zu den selbstentzündlichen Stoffen gehören z.B. Metallalkyle, Lithium-Aluminiumhydrid, Silane, weißer Phosphor. Geeignete Löschmittel siehe Anhang 1. 5.3.2.5 Zeigen sich im Verlauf einer chemischen Umsetzung oder einer Destillation durch plötzliches Schäumen oder Ausgasen Anzeichen für eine beginnende Zersetzung des Kolbeninhaltes, ist der gefähr- dete Bereich zu räumen und die betroffene Umgebung zu warnen. Die Beheizung und die in der Nähe befindlichen Zündquellen sind von ungefährdeter Stelle aus abzuschalten. Hauptabsperrvorrichtung für Brenngase siehe Abschnitt 3.4.2. 5.3.2.6 Flüssigkeiten, die zur Bildung organischer Peroxide neigen, müssen vor der Destillation und dem Abdampfen auf Anwesenheit von Peroxi- den untersucht und die Peroxide entfernt werden. Zur Bildung von Peroxiden neigen zahlreiche organische Ver- bindungen, z.B. Dekalin, Diethylether, Dioxan, Tetrahydrofu- ran, ferner ungesättigte Kohlenwasserstoffe, wie Tetralin, Diene, Cumol sowie Aldehyde, Ketone und Lösungen dieser Stoffe. Siehe auch D. Bernabei "Sicherheit - Handbuch für das Labor". In den Destillations- und Abdampfrückständen dieser Flüssig- keiten und Lösungen können sich organische Peroxide anrei- chern und explosionsartig zersetzen. 5.3.2.7 Flüssigkeiten, die zur Bildung organischer Peroxide neigen, sind vor Licht - insbesondere UV-Strahlung - geschützt aufzubewahren. Die Peroxidbildung wird hierdurch jedoch nicht sicher verhin- dert. 5.3.2.8 Bei Arbeiten, bei denen Zündgefahren durch elektrostatische Auf- ladungen bestehen, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen können bestehen - bei brennbaren Flüssigkeiten, z.B. beim Umfüllen, durch schnelles Strömen in Schläuchen oder Versprühen, - bei brennbaren Stäuben und Granulaten, z.B. beim Aufwir- beln, Mahlen, Mischen, Fördern, Sieben (insbesondere in der Anwendungstechnik). Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B.: - Die Erdung leitfähiger Gefäße und Geräte (z.B. Trichter, Heber, Schläuche). - Beim Umfüllen elektrostatisch aufladbarer (nichtleitfähiger) Flüssigkeiten (z.B. Benzin, Toluol, Ether, Schwefelkohlen- stoff) sollen jeweils Geräte und Behälter kombiniert werden, die entweder nur leitfähig oder nur nichtleitfähig sind. In Behälter aus elektrostatisch aufladbaren (nichtleitfähigen) Stoffen, z.B. Kunststoffbehälter, dürfen grundsätzlich keine elektrostatisch aufladbaren (nichtleitfähigen) brennbaren Flüssigkeiten eingefüllt werden. Hiervon ausgenommen sind Kunststoffbehälter mit einem Nennvolumen bis 5 Liter. - Elektrostatisch aufladbare (nichtleitfähige) Flüssigkeiten langsam und nicht im freien Fall ausgießen, den Trichter bis dicht auf den Boden führen, um ein Verspritzen der einlau- fenden Flüssigkeit weitgehend zu vermeiden. Siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (ZH 1/200) sowie die Merkblätter T 025 "Sicherer Umgang mit Flüssigkeiten; Teil 1: Umfüllen" und T 033 "Beispielsammlung zu den Richtlinien 'Statische Elektrizität'". 5.3.3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
5.3.3.1 Beim Arbeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Gemi- schen sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Explosionsgefährliche Stoffe sind unter anderem zahlreiche organische Nitroso- und Nitroverbindungen, Salpetersäure- ester, Diazoverbindungen, Stickstoffwasserstoffsäure, ihre Salze und Ester, Salze der Knallsäure, des Acetylens und sei- ner Derivate, Schwermetallperchlorate, Chlorstickstoff, orga- nische Peroxide und Persäuren. Mischungen oxidierender Verbindungen, z.B. Nitrate, Chro- mate, Chlorate, Perchlorate, rauchende Salpetersäure, kon- zentrierte Perchlorsäure und Wasserstoffperoxidlösungen (> 30 %) mit brennbaren oder reduzierenden Stoffen können die Eigenschaften von explosionsgefährlichen Stoffen haben, z.B. reagiert rauchende Salpetersäure explosionsartig mit Aceton, Ethern, Alkoholen, Terpentinöl. Siehe § 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, § 19 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explo- sivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), UVV "Organische Peroxide" (VBG 58). 5.3.3.2 Explosionsgefährliche Stoffe und Gemische sind in möglichst kleinen Mengen und nur an ausreichend abgeschirmten Arbeitsplätzen zu handhaben. Überhitzung, Flammennähe, Funkenbildung, Schlag, Reibung und gefährlicher Einschluß (Verdämmung) sind zu vermei- den. 5.3.3.3 Vorräte an explosionsgefährlichen Stoffen und Gemischen sind so gering wie möglich zu halten. Sie sind gegen Flammen- und Hitzeein- wirkung gesichert, verschlossen und von den Arbeitsplätzen entfernt, möglichst in einem besonderen Raum, aufzubewahren. 5.3.3.4 Ammoniakalische silbersalzhaltige Lösungen müssen nach ihrer Herstellung sofort weiterverarbeitet werden. Beim Arbeiten mit ammoniakalischen silbersalzhaltigen Lösungen ist zu beachten, daß sich nach einiger Zeit ein schwarzer Niederschlag abscheidet, der teilweise aus Knall- silber besteht und beim Berühren, Umrühren oder Schütteln heftig explodieren kann. 5.3.3.5 Acetylen darf auf keinen Fall mit Kupfer oder Kupferlegierungen mit mehr als 70 % Cu in Berührung kommen. Apparateteile, die bei chemischen Reaktionen mit Acetylen in Berührung kommen, dürfen auch nicht aus Legierungen mit geringerem Kupfergehalt bestehen. Beim Arbeiten mit Acetylen ist zu beachten, daß das Acetylen mit zahlreichen Schwermetallen Acetylide bildet, die sehr leicht explodieren können. Siehe Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calcium- carbidlager TRAC 204 "Acetylenleitungen". Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen siehe Ab- schnitt 8. 5.3.3.6 Beim Umgang mit Perchlorsäure muß sichergestellt sein, daß sich nicht unkontrolliert explosionsgefährliche Perchlorate bilden können. Dies ist z.B. bei einer Einwirkung von Perchlorsäure auf Holz (Labormöbel) möglich. Das Abrauchen von Perchlorsäure kann z.B. den Einsatz von Abzügen nach E DIN 12 924 Teil 2 erfordern. 5.3.4 Abfüllen und Transport gefährlicher Stoffe
5.3.4.1 Beim Umfüllen gefährlicher Stoffe aus Fässern, Ballons, Kanistern und anderen Behältern sind geeignete Einrichtungen zu benutzen. Damit soll ein Verspritzen oder Verschütten von gefährlichen Stoffen vermieden werden. Geeignete Vorrichtungen sind z.B. Pumpen, Ballonkipper, Sicherheitsheber und selbstschließende Ventile. Siehe auch Abschnitte 5.3.1.3, 5.3.2.1 und 5.3.2.8. 5.3.4.2 Behälter in Faß- oder Ballonkippern müssen gegen das Herausglei- ten beim Kippen gesichert werden. 5.3.4.3 Beim Abfüllen in enghalsige Gefäße sind Trichter zu benutzen, wobei darauf zu achten ist, daß die Luft beim Eingießen ungehindert entwei- chen kann. Siehe auch Abschnitt 5.3.2.8. 5.3.4.4 Fässer und Kannen für Flüssigkeiten dürfen mit einem Überdruck bis zu 0,2 bar entleert werden, wenn 1. das Faß oder die Kanne für die vorgesehene Druckbeanspru- chung geeignet ist und das Faß oder die Kanne sich in einwand- freiem Zustand befindet, 2. die Druckzuleitung bei Anwendung eines Überdruckes bis 0,2 bar mit einem Manometer und einem Sicherheitsventil oder einer anderen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet ist. 5.3.4.5 Zur Erzeugung des Überdrucks zum Abfüllen brennbarer Flüssigkei- ten dürfen nur Inertgase verwendet werden. Zu den Inertgasen gehören z.B. Stickstoff und die Edelgase. Siehe auch Abschnitte 4.7.1, 4.7.3, 5.3.2.1 und 5.3.2.8. 5.3.4.6 Nicht bruchsichere Behältnisse müssen beim Tragen am Behälter- boden unterstützt werden. Behältnisse, die aus Kühlgeräten oder kalten Räumen ent- nommen werden, können infolge Beschlagens sehr glatt oder rutschig sein. 5.3.4.7 Nicht bruchsichere Behältnisse dürfen in andere Räume nur mit Hilfs- mitteln befördert werden, die ein sicheres Halten und Tragen ermög- lichen. Dies sind z.B. Eimer oder Tragkästen. 5.4 Umgang mit Apparaturen
5.4.1 Versuchsautoklaven
5.4.1.1 Werden Versuchsautoklaven aus Glas mit nichtbrennbaren Flüssig- keiten oder Gasen außerhalb von besonderen Kammern (Autokla- venräumen) oder nicht hinter Schutzwänden betrieben, ist ein geeig- neter Splitterschutz zu verwenden. Bei Versuchsautoklaven aus Glas muß damit gerechnet wer- den, daß ein Zerplatzen bereits durch Spannungen infolge fehlerhaften Zusammenbaus, durch mechanische Einwirkun- gen von außen oder durch örtliche Temperaturspitzen eintre- ten kann. Siehe auch Abschnitte 3.7.2 und 11.4. 5.4.1.2 Mit brennbaren Flüssigkeiten oder Gasen dürfen Versuchsautokla- ven aus Glas nur in besonderen Kammern (Autoklavenräumen) betrieben werden. Bei Versuchen mit brennbaren Flüssigkeiten oder Gasen kön- nen beim Zerknall von Autoklaven schlagartig größere Men- gen explosionsfähiger Atmosphäre entstehen. Siehe auch Abschnitte 3.7.2 und 11.4. 5.4.2 Bombenrohre, Schießöfen
5.4.2.1 Bombenrohre dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nicht durch andere, weniger gefährliche Apparaturen ersetzt werden kön- nen. Weniger gefährliche Apparaturen sind z.B. verschraubbare Aufschlußbomben. 5.4.2.2 Beim Zuschmelzen von Bombenrohren sind geeignete Schutzmaß- nahmen zu treffen. Als Schutzmaßnahmen gelten z.B. das Kühlen der Proben, Evakuieren oder Inertisieren des Bombenrohres. 5.4.2.3 Bombenrohre sind sofort nach dem Zuschmelzen in eine Stahlhülse zu legen. Nach dem Versuch dürfen sie erst nach vollständigem Erkalten und nur in der Schutzhülse aus dem Schießofen herausge- nommen werden. 5.4.2.4 Bombenrohre dürfen erst aus der Schutzhülse genommen werden, wenn sie drucklos gemacht sind. Dies erfolgt z.B. durch Aufschmelzen, Abschlagen oder Abkneifen der Spitze. 5.4.2.5 Schießöfen sind so aufzustellen, daß im Falle des Zerknalls eines Bombenrohres keine Gefährdung der Versicherten eintreten kann. 5.4.3 Druckgasflaschen und Armaturen
5.4.3.1 Druckgasflaschen sind zur Vermeidung von Gefahren möglichst außerhalb der Laboratorien aufzustellen und die Gase den Arbeits- plätzen durch festverlegte Rohrleitungen zuzuführen. Ist dies nicht möglich, und müssen in Laboratorien mit erhöhter Brandgefahr Druckgasflaschen betrieben werden, sind die Druckgasflaschen durch besondere Schutzmaßnahmen im Brandfall vor zu starker Erwärmung zu schützen. Sind solche Schutzmaßnahmen nicht mög- lich oder zweckmäßig, müssen Druckgasflaschen nach Arbeitsschluß oder nach Beendigung einer Versuchsreihe an einen sicheren Ort gebracht werden. Gefahren bestehen z.B. bei Bränden durch Zerknall oder beim Flaschentransport. Druckgasflaschen sind in Abhängigkeit von der möglichen Brandlast z.B. geschützt durch - Unterbringen in Schränken nach DIN 12 925 Teil 2 "Labor- einrichtungen; Schränke für Druckgasflaschen; Sicher- heitstechnische Anforderungen, Prüfung", - Unterbringen in dauerbelüfteten Flaschenschränken nach den Technischen Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern", - Einrichtungen, die Druckgasflaschen selbsttätig mit Wasser berieseln (z.B. nach DIN 14 494 "Sprühwasser-Lösch- anlagen, ortsfest, mit offenen Düsen"), - Aufstellen der Druckgasflaschen hinter feuerhemmender Abtrennung. 5.4.3.2 Laboratorien, in denen Druckgasflaschen aufgestellt sind, müssen mit dem Warnzeichen W 15 "Warnung vor Gasflaschen" gekenn- zeichnet sein. Das Zeichen muß der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen. Siehe auch DIN 12 001 Teil 1 "Sicherheitszeichen im Labor; Warnung vor Gasflaschen". 5.4.3.3 Druckgasflaschen sind gegen Umstürzen zu sichern und vor starker Erwärmung zu schützen. Druckgasflaschen können z.B. durch Ketten, Rohrschellen oder Einstellvorrichtungen gesichert werden. Siehe auch Technische Regeln Druckgase TRG 280 "Allge- meine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern". Siehe auch Abschnitt 5.4.3.8. 5.4.3.4 Druckgasflaschen mit sehr giftigen, giftigen oder krebserzeugenden Gasen müssen, sofern sie im Labor aufgestellt werden, dauerhaft abgesaugt werden. Dies wird z.B. erreicht durch Aufstellen in Abzügen oder in belüfteten Flaschenschränken. Siehe Anhang "Giftige Gase" der UVV "Gase" (VBG 61). 5.4.3.5 Für sehr giftige, giftige und krebserzeugende Gase müssen möglichst kleine Druckgasflaschen verwendet werden. Bewährt haben sich sogenannte "Lecture bottles". 5.4.3.6 Armaturen, Manometer, Dichtungen und andere Teile für stark oxidie- rende Druckgase müssen frei von Öl, Fett und Glycerin gehalten wer- den. Sie dürfen auch nicht mit ölhaltigen Putzlappen oder mit fettigen Fingern berührt werden. Reste von Lösemitteln, die zum Entfetten verwendet werden, müssen durch Abblasen mit ölfreier Luft entfernt werden. Stark oxidierende Druckgase sind z.B. Sauerstoff, Distick- stoffmonoxid. Siehe § 12 UVV "Sauerstoff" (VBG 62). 5.4.3.7 Für Sauerstoff dürfen nur Manometer verwendet werden, die blau gekennzeichnet sind und die Aufschrift "Sauerstoff! Öl- und fettfrei halten" tragen. 5.4.3.8 Beim Verdampfen von verflüssigten Gasen durch äußere Erwärmung muß eine örtliche Überhitzung vermieden werden. Die Temperatur des Heizmediums darf 50 C nicht überschreiten. Die äußere Erwärmung kann erfolgen z.B. durch feuchte, heiße Tücher, temperaturgeregelte Wasserbäder, Berieselung mit warmem Wasser. 5.4.3.9 Beim Umfüllen von Gasen in flüssigem Zustand in kleinere Druck- gasflaschen muß eine Überfüllung sicher vermieden werden. Der zulässige Füllgrad ist durch Wägen der kleineren Druckgasflaschen zu kontrollieren. Ist dies z.B. bei einer Probenahme nicht möglich, ist ein Teil des verflüssigten Gases nach der Füllung in eine Abgas- leitung abzulassen. Siehe Technische Regeln Druckgase TRG 402 "Betreiben von Füllanlagen" mit Anlage 1 "Volumetrisches Füllen von Handwerkerflaschen mit Flüssiggas" und Merkblatt "Füllen von Druckbehältern mit Gasen" (ZH 1/308). 5.4.3.10 Druckgasschläuche sind sicher zu befestigen und die Schlauch- anschlüsse bzw. Schlauchverbindungen vor Inbetriebnahme auf Dichtheit zu prüfen. Fest eingebundene Schläuche sind der Befesti- gung des Schlauches auf Schlauchtüllen mit Schlauchschellen oder Schlauchbindern vorzuziehen. Die Dichtheitsprüfung kann z.B. mit einer geeigneten Deter- genzlösung erfolgen. Siehe DIN 4815 Teil 2 "Schläuche für Flüssiggas; Schlauchleitun- gen", DIN 3017 Teil 1 "Schlauchschellen mit Schneckentrieb; Form A", DIN 32 620 "Schlauchbinder; Spanner und Band", DIN 8542 "Schlauchanschlüsse und Schlauchverbindungen für Geräte zum Schweißen, Schneiden und verwandte Verfah- ren". 5.4.3.11 Ventile von Druckgasflaschen für brennbare und brandfördernde (oxidierende) Gase sind langsam zu öffnen. Dies gilt insbesondere für Wasserstoff, Sauerstoff und Fluor. Hierdurch soll eine Entzündung dieser Gase bzw. Ventil- brände vermieden werden. 5.4.3.12 Zum Öffnen der Ventile von Druckgasflaschen dürfen keine dreh- momenterhöhenden Werkzeuge verwendet werden. 5.4.3.13 Druckgasflaschen, deren Ventile sich nicht von Hand öffnen lassen, sind außer Betrieb zu nehmen, entsprechend zu kennzeichnen und dem Füllbetrieb zuzustellen. 5.4.3.14 Ventile von Druckgasflaschen sind nach Gebrauch und auch nach dem Entleeren zu schließen. Entleerte Druckgasflaschen enthalten einen Restüberdruck, der zur Gasentnahme nicht mehr ausreicht. Dieser Rest- überdruck muß durch Schließen des Ventiles bis zur Anliefe- rung im Füllwerk erhalten bleiben. Bei offenem Ventil kann durch Temperatur- oder Luftdruckänderungen unkontrolliert Luft in die Flasche gelangen. 5.4.3.15 Gase dürfen in Apparaturen nur eingeleitet werden, wenn sicher- gestellt ist, daß sich in der Apparatur kein unzulässiger Überdruck aufbauen kann. Ein unzulässiger Überdruck kann sich z.B. aufbauen bei der Verwendung von Nadelventilen, da diese nur "Strömungs- begrenzer", jedoch keine Druckminderer sind. Bewährt hat sich eine Sicherheitstauchung. Siehe hierzu auch die Abschnitte 5.4.3.16, 5.3.1.2 und 5.3.1.3. 5.4.3.16 Beim Einleiten von Gasen in Flüssigkeiten müssen Einrichtungen verwendet werden, die ein Zurücksteigen von Flüssigkeiten in die Lei- tung oder in das Entnahmegefäß sicher verhindern. Das Zurücksteigen von Flüssigkeit kann z.B. durch ausrei- chend bemessene Zwischengefäße verhindert werden. Beim Einbau der Zwischengefäße ist auf die richtige Durchflußrich- tung zu achten. 5.4.3.17 Druckgasflaschen müssen, soweit dies möglich ist, mit geeigneten Druckminderern betrieben werden. Druckminderer (Druckminder-, Druckreduzierventile) sind nicht für alle Gase erhältlich. Nadelventile sind keine Druckminderer; siehe Erläuterungen zu Abschnitt 5.4.3.15. 5.4.3.18 Manometer dürfen an Druckminderern nur von Fachleuten aus- gewechselt werden. Undichte Verschraubungen der Druckminderer dürfen nur angezogen werden, wenn das Flaschenventil geschlossen ist. Als Fachleute gelten Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können. Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehr- jährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet heran- gezogen werden. Als unterwiesene Person gilt, wer über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaß- nahmen belehrt wurde. Siehe auch Druckbehälterverordnung. 5.4.3.19 Vor Arbeiten mit gefährlichen Gasen ist die Apparatur dahingehend zu überprüfen, ob überschüssiges Gas nur an der dafür vorgesehe- nen Stelle entweichen kann. Siehe Abschnitte 5.3.1.2 und 5.3.1.3. 5.4.3.20 Druckgasflaschen dürfen nur mit geeigneten Hilfsmitteln und grund- sätzlich nur mit Schutzkappe transportiert werden. Geeignete Hilfsmittel sind z.B. Flaschentransportwagen. 5.4.3.21 Bei Druckgasflaschen ist das Datum der nächst fälligen Prüfung zu beachten. Ist das Prüfdatum überschritten und befinden sich die Druck- gasflaschen in einem augenscheinlich einwandfreien Zustand, so dürfen sie zum Zwecke der Entleerung am Arbeitsplatz weiter betrieben werden. Sind Druckgasflaschen mit gefährlichen Gasen nach Ablauf der Prüffrist nicht entleert und sollen sie z.B. zum Füllwerk transportiert werden, ist für den Transport eine Ausnahme- genehmigung erforderlich. Siehe auch Gefahrgutverordnung Straße (GGVS). 5.4.4 Arbeiten mit Vakuum
5.4.4.1 Dünnwandige Glasgefäße dürfen nur evakuiert werden, wenn sie von der Form her dafür geeignet sind. Geeignet sind z.B. Rundkolben, Spitzkolben und Kühler. Nicht geeignet sind z.B. Erlenmeyer- und Stehkolben. 5.4.4.2 Evakuierte Glasgefäße dürfen nicht einseitig erhitzt werden. Durch gleichmäßige Erhitzung kann Glasbruch infolge Span- nungen im Glas verhindert werden. 5.4.4.3 Vor jedem Evakuieren von Glasgefäßen sind diese einer Sichtkon- trolle auf festigkeitsgefährdende Beschädigungen zu unterziehen. Festigkeitsgefährdende Beschädigungen sind z.B. sogenannte "Sternchen". 5.4.4.4 Zum Schutz gegen umherfliegende Glassplitter infolge Implosion sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Zu den geeigneten Maßnahmen gehört z.B. die Verwendung von Schutzscheiben, Schutzvorhängen - gegebenenfalls auch auf der Rückseite - sowie Schutzhauben oder das Arbeiten im Abzug. Das Beschichten mit Kunststoff oder das Bekleben mit Folien hat sich z.B. bei Exsikkatoren und Saugflaschen bewährt. 5.4.4.5 Bei Vakuumdestillationen muß dafür gesorgt werden, daß kein Siede- verzug auftritt. Bewährt haben sich Kapillaren zum Durchsaugen von Luft oder inerten Gasen oder Rühren. Siehe auch Abschnitt 4.9.9. 5.4.4.6 Bei Vakuumdestillationen müssen nicht kondensierte Dämpfe aus- kondensiert oder auf sonstige Weise gefahrlos abgeführt werden. Verwendung von Kühlfallen siehe Abschnitt 5.4.6. 5.4.4.7 Bei Vakuumdestillationen sind die Apparaturen vor Beginn des Auf- heizens zu evakuieren und erst nach dem Abkühlen zu belüften. Dies muß ohne Entfernen von Sicherheitseinrichtungen möglich sein. Siehe auch Abschnitt 5.4.4.4. 5.4.4.8 Besteht die Gefahr, daß sich der Destillationsrückstand in Gegenwart von Sauerstoff zersetzt, darf nur Inertgas zum Entspannen eingelas- sen werden. 5.4.5 Trocknen in Wärmeschränken
5.4.5.1 Werden in Wärmeschränken Produkte getrocknet, aus denen sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entwickeln kann, müssen Maßnahmen des Explosionsschutzes getroffen werden. Siehe § 44 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), § 6 UVV "Trockner für Beschichtungsstoffe" (VBG 24) und DIN 12 880 Teil 1. 5.4.5.2 Wärmeschränke, aus denen Gase, Dämpfe oder Nebel in gefähr- licher Konzentration oder Menge austreten können, müssen an eine ständig wirksame Entlüftung angeschlossen werden. Sonderabsaugungen siehe DIN 1946 Teil 7 "Raumlufttechnik; Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien (VDI-Lüftungs- regeln)". 5.4.5.3 Das Trocknen von thermisch instabilen Stoffen sowie von Stoffen mit leicht entzündlichen Bestandteilen darf nur in Wärmeschränken mit einer zusätzlichen Temperatur-Sicherheitseinrichtung erfolgen. Die eingestellte Temperatur der Temperatur-Sicherheitseinrichtung muß unterhalb der Zersetzungs- bzw. Zündtemperatur liegen. Die Temperatur-Sicherheitseinrichtung soll, wenn die gewählte Einstelltemperatur (Arbeitstemperatur), z.B. bei Ver- sagen der Temperaturregeleinrichtung, überschritten wird, die Heizung bleibend abschalten; siehe DIN 12 880 Teil 1. Bei thermisch instabilen Stoffen sollen die eingestellte Temperatur der Temperatur-Sicherheitseinrichtung mindestens 20 % unterhalb der Zersetzungstemperatur und bei leichtent- zündlichen Stoffen mindestens 20 % unterhalb der Zündtem- peratur liegen. Die Prozentangaben beziehen sich auf die Temperaturangaben in C. 5.4.6 Tiefkühlung
5.4.6.1 Bei Verwendung eines Tiefkühlbades aus festem Kohlendioxid und organischen Lösemitteln ist zu verhindern, daß bei Bruch der zu küh- lenden Glasgefäße deren Inhalt mit dem Kühlmittel gefährlich rea- giert. Es darf z.B. Aceton nicht als Tiefkühlmedium verwendet wer- den, wenn wasserstoffperoxidhaltige Flüssigkeiten gekühlt werden. Bei Bruch der Glasgefäße kann explosionsgefähr- liches Acetonperoxid entstehen, das stoßempfindlich ist. 5.4.6.2 Festes Kohlendioxid muß den Lösemitteln vorsichtig zugegeben wer- den. Durch entweichendes Kohlendioxid kann das Lösemittel sehr leicht überschäumen. Dies kann bei brennbaren Lösemitteln zu Bränden führen. 5.4.6.3 Nach Gebrauch der Tiefkühlbäder sind diese umgehend abzu- decken. 5.4.6.4 Dewargefäße dürfen nur in trockenem und sauberen Zustand mit verflüssigten Gasen gefüllt werden. 5.4.6.5 Wird zur Tiefkühlung organischer Stoffe flüssiger Stickstoff ver- wendet, muß die Verweilzeit von flüssigem Stickstoff in offenen Dewargefäßen begrenzt werden. Sofern Sauerstoff in den flüssigen Stickstoff einkondensiert ist, muß das Dewargefäß umgehend ausge- leert werden. Eine kurze Verweilzeit verhindert, daß Sauerstoff nach einiger Zeit in den Stickstoff einkondensieren kann. Einkondensierter Sauerstoff kann an der leichten Blaufärbung des Flüssigstick- stoffes erkannt werden. 5.4.6.6 Die Verwendung von flüssigem Sauerstoff oder flüssiger Luft zur Tief- kühlung ist nicht zulässig. Flüssige Luft oder flüssiger Sauerstoff bilden mit organischen Stoffen ein explosionsgefährliches Gemisch. 5.4.6.7 Zur Erzeugung von Tieftemperatur-Kühlbädern dürfen verflüssigte Gase nur in kleinen Portionen unter Rühren in die Badflüssigkeit ein- getragen werden. Andernfalls könnte es zum explosionsartigen Verdampfen des verflüssigten Gases kommen. 5.4.7 Zentrifugen
Für den Betrieb von Zentrifugen ist eine Betriebsanweisung zu erstel- len. Zentrifugen dürfen nur von unterwiesenen Personen benutzt wer- den.
Für Ultrazentrifugen ist ein Betriebsbuch zu führen. Versicherte, die mit Ultrazentrifugen umgehen, sind namentlich festzuhalten. Auf die besonderen Gefahren beim Umgang mit leicht- und hochentzündlichen Stoffen ist zu achten (Explosionsgefahr). Siehe DIN 24 403 "Betriebsanleitungen für Zentrifugen; Hin- weise für die Erstellung" und DIN VDE 0411 Teil 112 "Sicher- heitsanforderungen an elektrische Meß-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte; Besondere Bestimmungen für Laborzentrifugen" und UVV "Zentrifugen" (VBG 7z).
Aus: http://www.uni-wuerzburg.de/strahlenschutzstelle/unfall/richtl/b5.html
BUGH Bergische Universität - Gesamthochschule Wuppertal: FB 14 Sicherheitstechnik: Brand- und Explosionsschutz Prof. (Pohl + Wittbecker): neben allgemeinen Informationen auch Veröffentlichungslisten
http://www.uni-wuppertal.de/FB14/pohl/fgbuex.html
http://vfdb10.umsicht.fhg.de/firelinks.htm
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12 Dec 2004 22:21:01 |
E. Erker |
Ex-Schutz Gibt es eine Liste , in der Flüssigkeiten nach ihrem Gefahrenpotential (Abstände zu einer Zündquelle) aufgelistet sind !?
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15 Aug 2005 11:47:35 |
Ulrich Noller |
Ex-Schutz Der Link zum "Leitfaden Explosionsschutz" ist nicht mehr gültig. Kannn mir jemand Bezugsquelle etc. dazu angeben
Besten Dank im Voraus
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19 Nov 2007 17:26:26 |
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