Gebäudetechnik
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Wohnungsvermittlung
 
Wer gewerblich Wohnungen vermitteln will, bedarf hierfür einer Gewerbezulassung (§ 34c

GewO), die u.a. von der persönlichen Zuverlässigkeit abhängt (i.e. Makler). Der

Mäklervertrag über den Abschluß eines Mietvertrags für Wohnräume (oder den Nachweis

einer Gelegenheit hierzu) unterliegt verschiedenen, grundsätzlich unabdingbaren

Sonderregeln im Interesse des Mieters (Art. 9 des Ges. vom 4. 11. 1971, BGBl. I 1745).

Insbes. wird eine Provision, die höchstens zwei Monatsmieten (zuzügl. Umsatzsteuer)

betragen darf, nur bei tatsächl. Abschluß des Mietvertrags verdient (nicht bei dessen

bloßer Verlängerung oder bei Vermietung von Wohnungen, an deren Eigentum der Makler

beteiligt ist). Vorschüsse dürfen weder gefordert noch angenommen werden

(Rückforderungsrecht). Eine vereinbarte Vertragsstrafe darf 10% der vereinbarten

Provision (höchstens aber 50 DM) nicht übersteigen. Vergütungen anderer Art (insbes.

Verpflichtung zum Bezug von Waren) sind unzulässig usw. Die zu § 34c GewO ergangene

Makler- und BauträgerVO i.d.F. vom 11. 6. 1975 (BGBl. I 1351) regelt für den

Wohnungsvermittler Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Informationspflichten; bestimmte

Geschäftsunterlagen hat er 5 Jahre aufzubewahren (VO § 10). Fordern, Annehmen usw. von

mehr als 2 Monatsmieten für W. ist eine Ordnungswidrigkeit (§§ 3, 8 Ges. zur Regelung

der W.), von unangemessen hohen Entgelten kann bei Ausnutzung einer Zwangslage usw. und

auffälliger Überforderung Wucher sein.