Gebäudetechnik
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Wirtschaftsspionage
 
d.h. das Auskundschaften fremder Betriebsgeheimnisse, kann unter verschiedenen

Gesichtspunkten strafbar sein, insbes. nach §§ 17, 20 UWG als Anstiftung zum Verrat von

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, ferner als Hausfriedensbruch,

Urkundenunterdrückung oder Diebstahl von Fabrikationsunterlagen, Vorlagenmißbrauch,

Patentverletzung usw. Ist das ausgespähte Betriebsgeheimnis zugleich Staatsgeheimnis, so

kommt Landesverrat in Betracht.