Gebäudetechnik
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Wiederkauf
 
Hat sich bei einem Kauf der Verkäufer das Recht des W. (Rückkauf) vorbehalten, so

kommt der W. mit der einseitigen formlosen Erklärung des Verkäufers zustande (§§

497ff. BGB). Die Wiederkauferklärung ist – mangels Vereinbarung einer Frist –

binnen 3 Jahren, bei Grundstücken binnen 30 Jahren seit Vereinbarung des Vorbehalts

abzugeben (§ 503 BGB). Der Kaufpreis gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist (z.B.

Schätzpreis), im Zweifel auch für den W. (§ 497 II BGB). Der Käufer (Wiederverkäufer)

hat die Kaufsache nebst Zubehör zurückzugeben; für verschuldete Unmöglichkeit der

Rückgabe hat er Schadensersatz zu leisten. Für werterhöhende Verwendungen, z.B.

Einbauten, kann er Ersatz verlangen.