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Wettbewerbsverbot
ist die Beschränkung einer Person in ihrer gewerblichen Tätigkeit zugunsten anderer
Unternehmer derselben Fachrichtung. Ein gesetzliches W. besteht für den Handlungsgehilfen
(§ 60 HGB) und für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (§ 88 AktG) während
ihrer Tätigkeit in dem Unternehmen. Dies gilt entsprechend für Geschäftsführer einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft. Sie
dürfen für die Dauer der Dienstzeit ohne Einwilligung ihres Arbeitgebers (des
Aufsichtsrats, der Gesellschafter) weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in einem
gleichen Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Ferner
besteht für die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und die Komplementäre
einer Kommanditgesellschaft ein W. dahin, daß sie ohne Einwilligung der anderen
Gesellschafter weder an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich
haftende Gesellschafter teilnehmen noch in einem Geschäftszweig der Gesellschaft auf
eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen (§ 112 HGB). Kommanditisten trifft dieses
W. nicht (§ 165 HGB).Außerdem kann vertraglich ein W. vereinbart werden
(Konkurrenzverbot). Dies ist insbes. für Handlungsgehilfen nach Beendigung des
Dienstverhältnisses vorgesehen, aber nur für 2 Jahre zulässig. Diese Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform und sind nur gültig, wenn eine Entschädigung (sog.
Karenzentschädigung) gezahlt wird, die für jedes Jahr des W. mindestens die Hälfte der
von dem Angestellten zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht (§§
74–75d HGB). Nach der Rspr. des BAG gilt entsprechendes für alle Arbeitnehmer sowie
auch für die sog. Mandantenschutzklausel (kein Tätigwerden des ausscheidenden
Arbeitnehmers für bisherige Mandanten des Arbeitgebers). Über das W. bei
Handelsvertretern s. § 90a HGB. Die Zuwiderhandlung gegen das W. verpflichtet zum
Schadensersatz; bei noch bestehendem Dienst(Arbeits)verhältnis begründet es die
fristlose Kündigung.