Gebäudetechnik
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Wettbewerbsregeln
 
Der Begriff wird mit unterschiedlicher Bedeutung im deutschen und im europäischen

Wettbewerbsrecht verwandt. In der Terminologie des europäischen Wettbewerbsrechts sind W.

die Vorschriften der Art. 85, 86 EGV und die ergänzenden Regelungen des Sekundärrechts

(Kartellrecht, europäisches, Freistellungen, Fusionsverbot a.E.). Nach deutschem

Wettbewerbsrecht bezeichnet der Begriff einen Sonderfall der Ausnahmen vom Kartellverbot,

bzw. vom Verbot der Kartellempfehlung. Danach können Wirtschafts- und Berufsvereinigungen

für von ihnen formulierte Regeln lauteren Wettbewerbs die Anerkennung des

Bundeskartellamts beantragen (Verfahren und Einzelheiten §§ 28f. GWB). Anerkannte W.

sind im BAnz. zu veröffentlichen. Vertragliche Vereinbarungen von Unternehmen (=

Kartelle), solche anerkannten W. einzuhalten, verstoßen nicht gegen das Kartellverbot,

obwohl sie an sich wettbewerbsbeschränkenden Charakter haben.