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Werkverkehr
ist jede Beförderung von Gütern für eigene Zwecke eines Unternehmens. Er ist nur
zulässig, wenn 1. die Güter zum Verbrauch oder zur eigenen gewerblichen Verwendung
erworben oder bestimmt oder von dem Unternehmen erzeugt, gefördert oder hergestellt sind,
2. die Beförderung der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom
Unternehmen oder dem Transport zwischen einzelnen Betrieben des Unternehmens zum
Eigengebrauch dient, 3. die Kraftfahrzeuge von Angehörigen des Unternehmens bedient
werden, 4. auf den Namen des Unternehmers zugelassen sind (Ausnahmen im sog.
Huckepackverkehr), und 5. die Beförderung nur Hilfstätigkeit im gesamtbetrieblichen
Rahmen ist (§ 48 GüKG). Der Werk-Fernverkehr ist wie der Nahverkehr nicht
genehmigungspflichtig. Hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten s. § 52 GüKG sowie
WerkfernverkehrsVO GüKG vom 29. 9. 1953 (BGBl. I 1464) m. spät. Änd.